PDF-Version

Verfahrensgang

AG Sinzig, Beschl. vom 28.07.2024 – 15 VI 149/21
OLG Zweibrücken, Beschl. vom 08.06.2026 – 8 W 116/24, IPRspr 2026-40

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Erbsachen
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Für Entscheidungen in Erbsachen sind gemäß Art. 4 EuErbVO für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Verstirbt der Erblasser im Rahmen einer mehrjährigen Weltumseglung, kann gemäß Erwägungsgrund 24 der EuErbVO seine Staatsangehörigkeit oder der Belegenheitsort seiner wesentlichen Vermögensgegenstände ein besonderer Faktor zur Bestimmung seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts sein. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuErbVO 650/2012 Art. 4; EuErbVO 650/2012 Art. 10

Sachverhalt

Der Erblasser, ein deutscher Staatsbürger mit einem Bankkonto und einer Eigentumswohnung in Deutschland, verließ nach dem Tod seiner Ehefrau Deutschland für eine Weltumsegelung. Im Februar 2013 segelte er zu den Azoren und verblieb dort bis zum Juli 2014. Im August 2014 segelte der Erblasser nach Teneriffa und von dort nach Gran Canaria. Gegen Ende 2014 segelte der Erblasser zu den Kapverdischen Inseln und blieb dort bis August 2018. Anfang August 2018 wollte der Erblasser auf die Azoren segeln, blieb seitdem aber verschollen. Ein deutsches Amtsgericht erklärte den Erblasser schließlich im November 2020 für tot.

Nach seinem Tod streitet sich seine Familie um die Erbschaft des Erblassers. Das Nachlassgericht hat dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag einen Alleinerbschein erteilt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]1. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfende (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 14.09.2020 – 21 W 59/20 (IPRspr 2020-100), BeckRS 2020, 27072 Rn. 13) internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts liegt vor. Die EuErbVO, welche seit dem 17. August 2015 anwendbar ist, konzentriert die Zuständigkeit in Erbsachen am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 4 EuErbVO; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 55. Ed. 01.09.2025 § 105 Rn. 18a). Die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist vorliegend erschwert, nachdem der Erblasser auf dem Atlantischen Ozean verstorben ist und er sich nach dem Verständnis des Senats bereits seit dem Jahr 2014 durchgängig auf Weltumseglung befand. Auch in den Jahren zuvor hielt sich der Erblasser mit seiner Ehefrau nahezu durchgängig nicht in Deutschland auf, sondern segelte u.a. 4 Jahre bis nach Argentinien.

[3]Erwägungsgrund 24 der EuErbVO behandelt die Sonderkonstellation, dass der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. Wenn der Erblasser ein Staatsangehöriger einer dieser Staaten war oder er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten hatte, so kann diese Staatsangehörigkeit bzw. die Belegenheit der Vermögensgegenstände ein besonderer Faktor im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein (BeckOGK/J. Schmidt, 01.03.2026 Art. 4 EuErbVO Rn. 31). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 2) unterhielt der Erblasser trotz seiner Weltumseglungen ein Konto in Deutschland, hatte hier einen Rentenantrag gestellt und besaß eine Eigentumswohnung. Dementsprechend ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 EuErbVO in Deutschland auszugehen (vgl. zu Weltumseglern, BeckOGK/J. Schmidt, aaO Rn. 32.1). Im Übrigen folgt eine subsidiäre internationale Zuständigkeit hier aus Art. 10 Abs. 1 EuErbVO.

[4]2. …

Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Rheinland-Pfalz

LS und Gründe

ZErb, 2026, 293

nur Leitsatz

ZEV, 2026, 622

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-40

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.