Für Entscheidungen in Erbsachen sind gemäß Art. 4 EuErbVO für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Verstirbt der Erblasser im Rahmen einer mehrjährigen Weltumseglung, kann gemäß Erwägungsgrund 24 der EuErbVO seine Staatsangehörigkeit oder der Belegenheitsort seiner wesentlichen Vermögensgegenstände ein besonderer Faktor zur Bestimmung seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts sein. [LS der Redaktion]
Der Erblasser, ein deutscher Staatsbürger mit einem Bankkonto und einer Eigentumswohnung in Deutschland, verließ nach dem Tod seiner Ehefrau Deutschland für eine Weltumsegelung. Im Februar 2013 segelte er zu den Azoren und verblieb dort bis zum Juli 2014. Im August 2014 segelte der Erblasser nach Teneriffa und von dort nach Gran Canaria. Gegen Ende 2014 segelte der Erblasser zu den Kapverdischen Inseln und blieb dort bis August 2018. Anfang August 2018 wollte der Erblasser auf die Azoren segeln, blieb seitdem aber verschollen. Ein deutsches Amtsgericht erklärte den Erblasser schließlich im November 2020 für tot.
Nach seinem Tod streitet sich seine Familie um die Erbschaft des Erblassers. Das Nachlassgericht hat dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag einen Alleinerbschein erteilt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde.
[1]II.
[2]1. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfende (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 14.09.2020 –
[3]Erwägungsgrund 24 der EuErbVO behandelt die Sonderkonstellation, dass der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. Wenn der Erblasser ein Staatsangehöriger einer dieser Staaten war oder er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten hatte, so kann diese Staatsangehörigkeit bzw. die Belegenheit der Vermögensgegenstände ein besonderer Faktor im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein (BeckOGK/J. Schmidt, 01.03.2026 Art. 4 EuErbVO Rn. 31). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 2) unterhielt der Erblasser trotz seiner Weltumseglungen ein Konto in Deutschland, hatte hier einen Rentenantrag gestellt und besaß eine Eigentumswohnung. Dementsprechend ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 EuErbVO in Deutschland auszugehen (vgl. zu Weltumseglern, BeckOGK/J. Schmidt, aaO Rn. 32.1). Im Übrigen folgt eine subsidiäre internationale Zuständigkeit hier aus Art. 10 Abs. 1 EuErbVO.
[4]2. …
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