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Verfahrensgang

AG Aachen, Beschl. vom 02.10.2025 – 700L VI 2624/20
OLG Köln, Beschl. vom 06.01.2026 – 2 W 214/25, IPRspr 2026-49

Rechtsgebiete

Erbrecht → Gewillkürte Erbfolge
Erbrecht → Gesetzliche Erbfolge
Erbrecht → Nachlassabwicklung

Leitsatz

Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß der EuErbVO hätte wählen können [hier: griechisches Recht], so gilt nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.

Nach dem gesetzlichen Erbrecht Griechenlands beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten, wenn keine Kinder vorhanden sind, neben Verwandten der zweiten, dritten oder vierten Ordnung stets die Hälfte der Erbschaft.

Ein deutsches Nachlassgericht kann nicht nur in einem Europäischen Nachlasszeugnis, sondern auch in einem Erbschein deutschen Rechts ein ausländisches Vindikationslegat an im Inland belegenem Grundbesitz als solches ausweisen, wenn und soweit ein Vermächtnis nach der ausländischen Rechtsordnung dingliche Wirkung entfaltet und den vermachten Gegenstand betrifft. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

2250/1940 ZGB (Griechenland) Art. 1996
BGB § 2231; BGB § 2232
EGBGB Art. 43
EuErbVO 650/2012 Art. 21; EuErbVO 650/2012 Art. 22; EuErbVO 650/2012 Art. 62; EuErbVO 650/2012 Art. 83
FamFG § 63; FamFG § 64
HTÜ Art. 1

Sachverhalt

Der Erblasser – zu dieser Zeit ausschließlich griechischer Staatsbürger – errichtete im Jahr 1981 vor einem deutschen Notar ein Testament mit folgendem Inhalt:

„… Als Dank und Anerkennung dafür, daß mir meine Verlobte … Finanzierungsmittel für die Errichtung der Gebäulichkeiten auf dem Grundstück in ..., gewährte, vermache ich ihr zulasten meines Nachlasses diesen …  Grundbesitz … und zwar dies mit der Verpflichtung, alle bei meinem Todestage etwa auf dem gesamten Grundbesitz ruhenden Belastungen zur Entlastung meiner Erben als Selbstschuldnerin zu übernehmen. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem für meine Beerbung maßgeblichen griechischen Erbrecht. …"

Der Erblasser erwarb in der Folgezeit die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei er die griechische Staatsangehörigkeit behielt.

Im Jahr 2019 verstarb der Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, ohne lebende Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Großeltern zu hinterlassen. Die Beteiligte ist die Ehefrau des Erblassers. Ausweislich der Nachforschungen der Beteiligten verfügte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes auf väterlicher Seite in der Verwandtschaftslinie dritten Grades noch über mindestens vier Cousins und Cousinen.

Die Beteiligte hat beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie in Anwendung des deutschen Rechts als Alleinerbin ausweist. Hilfsweise hat die Beteiligte beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie in Anwendung des griechischen Rechts als Alleinerbin ausweist. Äußerst hilfsweise hat sie beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der ihr nach griechischem Recht den mindestens zugefallenen hälftigen Erbanteil sowie ein dingliches Vindikationslegat sowohl bezüglich des im Testament bezeichneten Grundstücks als auch bezüglich des gesetzlichen Vermächtnisses der Haushaltsgegenstände bescheinigt.

Das Nachlassgericht hat den Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen und nur dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag stattgegeben. Gegen den Beschluss insgesamt wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Beschwerde der Beteiligten ist statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.

[3]In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.

[4]1)

[5]Das Nachlassgericht hat mit zutreffender Begründung den (Haupt-​) Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach deutschem Recht abgelehnt, weil gemäß […] Art. 83 Abs. 4 EuErbVO griechisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO geht der gesetzlichen Anknüpfung gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO vor, so dass es entgegen dem Vorbringen der Beteiligten nicht darauf ankommt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Voraussetzungen der Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO liegen auch vor. Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes am 04.03.1981 griechischer Staatsangehöriger, sodass er das griechische Recht bei Anwendbarkeit der EuErbVO gemäß Art. 22 EuErbVO hätte wählen können. Er hat das Testament auch vor dem 17.08.2015 nach griechischem Recht errichtet. Welche Anforderungen an das Errichten eines Testaments nach dem nach der EuErbVO wählbaren Recht zu stellen sind, ist allerdings umstritten (vgl. Übersicht in MüKo-​EuErbVO/Dutta, Art. 83 Rn. 12 ff.). Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, weil im vorliegenden Fall alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangen. Zum Teil wird für ausreichend erachtet, dass das Testament nach einem wählbaren Recht wirksam errichtet worden ist (z.B. Grüneberg/Thorn, BGB, 84. Aufl. 2025, Art. 83 EuErbVO Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als griechischer Staatsangehöriger hätte der Erblasser das griechische Recht wählen können. Zwar hat der Erblasser das Testament nicht vor einem griechischen Notar, sondern vor einem deutschen Notar errichtet. Dies steht der wirksamen Errichtung aber nicht entgegen. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a), c), d) des Haager Testamentsübereinkommens, das auch in Griechenland Anwendung findet, reicht die hier gewahrte Form nach deutschem Recht gemäß §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB jedenfalls aus. Zudem hat der Erblasser dadurch, dass er in seinem Testament erklärt hat, dass sich die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht richtet, zum Ausdruck gebracht, dass er ein Testament nach griechischem Recht errichtet. Zum Teil wird über die wirksame Errichtung des Testaments hinaus ein Rechtsanwendungsbewusstsein gefordert, um zu vermeiden, dass dem Erblasser eine Rechtswahl zugeschrieben wird, die er gar nicht wollte (z.B. MüKo-​EuErbVO/Dutta, Art. 83 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt, weil der Erblasser in dem Testament festgehalten hat, dass sich die gesetzliche Erbfolge nach dem für seine Beerbung maßgeblichen griechischen Erbrecht richten soll. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob Art. 83 Abs. 4 EuErbVO nur dann greift, wenn der Erblasser einem Staat angehörte, dessen Kollisionsrecht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen vor dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung dem Staatsangehörigenrecht folgte und die betreffende Verfügung von Todes wegen nach diesem Recht wirksam war (Amann DNotZ 2019, 326, 335 ff.). Denn nach griechischem Recht galt bis zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung das Staatsangehörigkeitsprinzip.

[6]Der Einwand der Beschwerde, aufgrund der Einbürgerung des Erblassers sei davon auszugehen, dass der Erblasser sich der deutschen Rechtsordnung zugehörig gefühlt habe, sodass deutsches Erbrecht anzuwenden sei, greift nicht durch. Das Nachlassgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Erblasser es bewusst bei griechischem Erbrecht belassen und nach Einbürgerung in Deutschland kein Testament nach deutschem Recht errichtet oder eine abweichende Rechtswahl getroffen hat. Zudem ist er, auch wenn es darauf nicht ankommt, griechischer Staatsangehöriger geblieben, hat mithin nicht sämtliche Beziehungen zu Griechenland abgebrochen.

[7]Damit erstreckt sich die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Bauer/Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 83 EuErbVO, Rn. 39).

[8]2)

[9]Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass auch der in zweiter Linie gestellte Erbscheinantrag unbegründet ist. Die Beteiligte ist auch nach griechischem Recht nicht Alleinerbin des Erblassers geworden. Das Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt, wenn keine Kinder vorhanden sind, neben Verwandten der zweiten, dritten oder vierten Ordnung stets 1/2 (Burandt/Rojahn/ Balomatis, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, Länderbericht Griechenland, Rn. 91). Aufgrund der Mitteilungen der von der Beteiligten zu 1) beauftragten Rechtsanwältin U. ist davon auszugehen, dass in der Verwandtschaftslinie dritten Grades auf der väterlichen Seite des Erblassers mindestens vier Cousins bzw. Cousinen erbberechtigt sind. Soweit die Beschwerde sich auf die griechische Bescheinigung der nächsten Anverwandten vom 28.03.2022 beruft, wonach keine Erben der zweiten bis vierten Erbordnung griechischen Rechts vorhanden seien, hat das Nachlassgericht zutreffend darauf verwiesen, dass im hiesigen Verfahren deutsches Verfahrensrecht anzuwenden ist. Eine sachlich unrichtige Mitteilung kann daher keine Bindungswirkung entfalten.

[10]3)

[11]Zu Recht hat das Nachlassgericht allerdings festgestellt, dass der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der die Beteiligte hinsichtlich der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände als Miterbin nach griechischem Recht zu 1/2 ausweist und der ein dingliches Vindikationslegat sowohl über die Immobilie in L. als auch über das gesetzliche Vermächtnis nach griechischem Recht betreffend die Haushaltsgegenstände (Voraus) ausweist, begründet ist. Auch wenn es nicht darauf ankommt, weil die Beschwerdeführerin durch diese Feststellung nicht beschwert ist, weist der Senat klarstellend - schon im Hinblick darauf, dass die Erbfolge nach dem Erblasser noch nicht vollständig geklärt ist - darauf hin, dass er die Rechtsaufassung des Nachlassrichters teilt.

[12]Ein deutsches Nachlassgericht kann nicht nur in einem Europäischen Nachlasszeugnis, sondern auch in einem Erbschein nach deutschem Recht ein ausländisches Vindikationslegat an im Inland belegenem Grundbesitz als solches ausweisen, wenn und soweit ein Vermächtnis nach der ausländischen Rechtsordnung dingliche Wirkung entfaltet und den vermachten Gegenstand betrifft (MüKo-​FamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026, § 352c Rn. 41; BeckOGK/Sieghörtner, 1.10.2025, BGB § 2353 Rn. 913). Der Nachlassrichter hat auch zu Recht angenommen, dass die Vermächtnisse gemäß Art. 1996 gr. ZGB dingliche Wirkung entfalten. Zwar wirkten nach früherer Rechtsprechung auch dingliche Vermächtnisse nach ausländischem Recht an in Deutschland belegenem Vermögen stets schuldrechtlich, weil sich zwar die Frage, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet worden ist, nach dem anwendbaren Erbrecht richtete, die Wirkung eines Vermächtnisses indes sachenrechtlich gem. Art. 43 EGBGB nach dem Belegenheitsort (lex rei sitae) qualifiziert wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.09.1994, IV ZR 95/93 (IPRspr. 1994 Nr. 125)). Es kam daher nicht darauf an, ob es sich um ein Vindikationslegat ausländischen Rechts handelte - wie hier - oder um ein Damnationslegat nach deutschem Recht. Das Vermächtnis hatte - anders als das dinglich wirkende Vorausvermächtnis eines alleinigen Vorerben (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 39/58) - in jedem Fall keine dingliche Wirkung, so dass auch keine Notwendigkeit bestand, ein solches Vermächtnis in einem Erbschein auszuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.07.1982, 2 Wx 10/82; BayObLG, Beschluss vom 28.11.1974, BReg. 1 Z 94/73). Der Europäische Gerichtshof ist dieser in Deutschland vorherrschenden Auffassung zur Qualifikation der Wirkung eines Vermächtnisses indes nicht gefolgt und hat nunmehr neben der Frage, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet worden ist, auch die Frage der Wirkung eines Vermächtnisses erbrechtlich qualifiziert (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-​218/16). Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass dinglich wirkende Vermächtnisse ausländischen Rechts ebenso wie auch das dem deutschen Rechtskreis schon lange bekannte Vorausvermächtnis des alleinigen Vorerben (vgl. hierzu: Sternal/Lamberz, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 352b Rn. 17) auch Gegenstand eines Erbscheins sein können, dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Vermächtnis nicht allein Gegenstand des Erbscheins sein soll, sondern der Erbschein auch (teilweise) die Erbfolge ausweisen soll. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Erbe auf der Grundlage eines Erbscheins, der ein dinglich wirkendes Vermächtnis nicht ausweist, seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erreichen könnte, obwohl das Eigentum an dem Gegenstand bereits auf den Vindikationslegatar übergegangen ist (Weber, DNotZ 2018, 16, 29). Zudem besteht ein Bedürfnis des Berechtigten eines dinglichen Vermächtnisses, seine Berechtigung auch im Inland mit Hilfe eines Erbscheins nachweisen zu können. Ein Europäisches Nachlasszeugnis ist zum Nachweis nicht in jedem Fall - so auch hier - geeignet, weil ein solches Zeugnis gemäß Art. 62 Abs. 1 EuErbVO nur dann in Betracht kommt, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - auch zum Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat dienen soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch die dinglich wirkenden Vermächtnisse auf den ausdrücklichen Antrag der Beteiligten in den sie als gesetzliche Erbin 1/2 ausweisenden Teilerbschein aufgenommen werden.

[13]III. …

Fundstellen

Volltext

Link, openJur
Link, NRWE (Rechsprechungsdatenbank NRW)

LS und Gründe

ErbR, 2026, 850
FamRZ, 2026, 1559
FGPrax, 2026, 136
Rpfleger, 2026, 601
ZEV, 2026, 599

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-49

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