Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß der EuErbVO hätte wählen können [hier: griechisches Recht], so gilt nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht Griechenlands beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten, wenn keine Kinder vorhanden sind, neben Verwandten der zweiten, dritten oder vierten Ordnung stets die Hälfte der Erbschaft.
Ein deutsches Nachlassgericht kann nicht nur in einem Europäischen Nachlasszeugnis, sondern auch in einem Erbschein deutschen Rechts ein ausländisches Vindikationslegat an im Inland belegenem Grundbesitz als solches ausweisen, wenn und soweit ein Vermächtnis nach der ausländischen Rechtsordnung dingliche Wirkung entfaltet und den vermachten Gegenstand betrifft. [LS der Redaktion]
Der Erblasser – zu dieser Zeit ausschließlich griechischer Staatsbürger – errichtete im Jahr 1981 vor einem deutschen Notar ein Testament mit folgendem Inhalt:
„… Als Dank und Anerkennung dafür, daß mir meine Verlobte … Finanzierungsmittel für die Errichtung der Gebäulichkeiten auf dem Grundstück in ..., gewährte, vermache ich ihr zulasten meines Nachlasses diesen … Grundbesitz … und zwar dies mit der Verpflichtung, alle bei meinem Todestage etwa auf dem gesamten Grundbesitz ruhenden Belastungen zur Entlastung meiner Erben als Selbstschuldnerin zu übernehmen. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem für meine Beerbung maßgeblichen griechischen Erbrecht. …"
Der Erblasser erwarb in der Folgezeit die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei er die griechische Staatsangehörigkeit behielt.
Im Jahr 2019 verstarb der Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, ohne lebende Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Großeltern zu hinterlassen. Die Beteiligte ist die Ehefrau des Erblassers. Ausweislich der Nachforschungen der Beteiligten verfügte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes auf väterlicher Seite in der Verwandtschaftslinie dritten Grades noch über mindestens vier Cousins und Cousinen.
Die Beteiligte hat beim Nachlassgericht beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie in Anwendung des deutschen Rechts als Alleinerbin ausweist. Hilfsweise hat die Beteiligte beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie in Anwendung des griechischen Rechts als Alleinerbin ausweist. Äußerst hilfsweise hat sie beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der ihr nach griechischem Recht den mindestens zugefallenen hälftigen Erbanteil sowie ein dingliches Vindikationslegat sowohl bezüglich des im Testament bezeichneten Grundstücks als auch bezüglich des gesetzlichen Vermächtnisses der Haushaltsgegenstände bescheinigt.
Das Nachlassgericht hat den Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen und nur dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag stattgegeben. Gegen den Beschluss insgesamt wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde.
[1]II.
[2]Die Beschwerde der Beteiligten ist statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
[3]In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
[4]1)
[5]Das Nachlassgericht hat mit zutreffender Begründung den (Haupt-) Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach deutschem Recht abgelehnt, weil gemäß […] Art. 83 Abs. 4 EuErbVO griechisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO geht der gesetzlichen Anknüpfung gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO vor, so dass es entgegen dem Vorbringen der Beteiligten nicht darauf ankommt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Voraussetzungen der Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO liegen auch vor. Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes am 04.03.1981 griechischer Staatsangehöriger, sodass er das griechische Recht bei Anwendbarkeit der EuErbVO gemäß Art. 22 EuErbVO hätte wählen können. Er hat das Testament auch vor dem 17.08.2015 nach griechischem Recht errichtet. Welche Anforderungen an das Errichten eines Testaments nach dem nach der EuErbVO wählbaren Recht zu stellen sind, ist allerdings umstritten (vgl. Übersicht in MüKo-EuErbVO/Dutta, Art. 83 Rn. 12 ff.). Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, weil im vorliegenden Fall alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangen. Zum Teil wird für ausreichend erachtet, dass das Testament nach einem wählbaren Recht wirksam errichtet worden ist (z.B. Grüneberg/Thorn, BGB, 84. Aufl. 2025, Art. 83 EuErbVO Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als griechischer Staatsangehöriger hätte der Erblasser das griechische Recht wählen können. Zwar hat der Erblasser das Testament nicht vor einem griechischen Notar, sondern vor einem deutschen Notar errichtet. Dies steht der wirksamen Errichtung aber nicht entgegen. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a), c), d) des Haager Testamentsübereinkommens, das auch in Griechenland Anwendung findet, reicht die hier gewahrte Form nach deutschem Recht gemäß §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB jedenfalls aus. Zudem hat der Erblasser dadurch, dass er in seinem Testament erklärt hat, dass sich die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht richtet, zum Ausdruck gebracht, dass er ein Testament nach griechischem Recht errichtet. Zum Teil wird über die wirksame Errichtung des Testaments hinaus ein Rechtsanwendungsbewusstsein gefordert, um zu vermeiden, dass dem Erblasser eine Rechtswahl zugeschrieben wird, die er gar nicht wollte (z.B. MüKo-EuErbVO/Dutta, Art. 83 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt, weil der Erblasser in dem Testament festgehalten hat, dass sich die gesetzliche Erbfolge nach dem für seine Beerbung maßgeblichen griechischen Erbrecht richten soll. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob Art. 83 Abs. 4 EuErbVO nur dann greift, wenn der Erblasser einem Staat angehörte, dessen Kollisionsrecht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen vor dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung dem Staatsangehörigenrecht folgte und die betreffende Verfügung von Todes wegen nach diesem Recht wirksam war (Amann DNotZ 2019, 326, 335 ff.). Denn nach griechischem Recht galt bis zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung das Staatsangehörigkeitsprinzip.
[6]Der Einwand der Beschwerde, aufgrund der Einbürgerung des Erblassers sei davon auszugehen, dass der Erblasser sich der deutschen Rechtsordnung zugehörig gefühlt habe, sodass deutsches Erbrecht anzuwenden sei, greift nicht durch. Das Nachlassgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Erblasser es bewusst bei griechischem Erbrecht belassen und nach Einbürgerung in Deutschland kein Testament nach deutschem Recht errichtet oder eine abweichende Rechtswahl getroffen hat. Zudem ist er, auch wenn es darauf nicht ankommt, griechischer Staatsangehöriger geblieben, hat mithin nicht sämtliche Beziehungen zu Griechenland abgebrochen.
[7]Damit erstreckt sich die Rechtswahlfiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Bauer/Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 83 EuErbVO, Rn. 39).
[8]2)
[9]Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass auch der in zweiter Linie gestellte Erbscheinantrag unbegründet ist. Die Beteiligte ist auch nach griechischem Recht nicht Alleinerbin des Erblassers geworden. Das Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt, wenn keine Kinder vorhanden sind, neben Verwandten der zweiten, dritten oder vierten Ordnung stets 1/2 (Burandt/Rojahn/ Balomatis, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, Länderbericht Griechenland, Rn. 91). Aufgrund der Mitteilungen der von der Beteiligten zu 1) beauftragten Rechtsanwältin U. ist davon auszugehen, dass in der Verwandtschaftslinie dritten Grades auf der väterlichen Seite des Erblassers mindestens vier Cousins bzw. Cousinen erbberechtigt sind. Soweit die Beschwerde sich auf die griechische Bescheinigung der nächsten Anverwandten vom 28.03.2022 beruft, wonach keine Erben der zweiten bis vierten Erbordnung griechischen Rechts vorhanden seien, hat das Nachlassgericht zutreffend darauf verwiesen, dass im hiesigen Verfahren deutsches Verfahrensrecht anzuwenden ist. Eine sachlich unrichtige Mitteilung kann daher keine Bindungswirkung entfalten.
[10]3)
[11]Zu Recht hat das Nachlassgericht allerdings festgestellt, dass der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der die Beteiligte hinsichtlich der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände als Miterbin nach griechischem Recht zu 1/2 ausweist und der ein dingliches Vindikationslegat sowohl über die Immobilie in L. als auch über das gesetzliche Vermächtnis nach griechischem Recht betreffend die Haushaltsgegenstände (Voraus) ausweist, begründet ist. Auch wenn es nicht darauf ankommt, weil die Beschwerdeführerin durch diese Feststellung nicht beschwert ist, weist der Senat klarstellend - schon im Hinblick darauf, dass die Erbfolge nach dem Erblasser noch nicht vollständig geklärt ist - darauf hin, dass er die Rechtsaufassung des Nachlassrichters teilt.
[12]Ein deutsches Nachlassgericht kann nicht nur in einem Europäischen Nachlasszeugnis, sondern auch in einem Erbschein nach deutschem Recht ein ausländisches Vindikationslegat an im Inland belegenem Grundbesitz als solches ausweisen, wenn und soweit ein Vermächtnis nach der ausländischen Rechtsordnung dingliche Wirkung entfaltet und den vermachten Gegenstand betrifft (MüKo-FamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026, § 352c Rn. 41; BeckOGK/Sieghörtner, 1.10.2025, BGB § 2353 Rn. 913). Der Nachlassrichter hat auch zu Recht angenommen, dass die Vermächtnisse gemäß Art. 1996 gr. ZGB dingliche Wirkung entfalten. Zwar wirkten nach früherer Rechtsprechung auch dingliche Vermächtnisse nach ausländischem Recht an in Deutschland belegenem Vermögen stets schuldrechtlich, weil sich zwar die Frage, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet worden ist, nach dem anwendbaren Erbrecht richtete, die Wirkung eines Vermächtnisses indes sachenrechtlich gem. Art. 43 EGBGB nach dem Belegenheitsort (lex rei sitae) qualifiziert wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.09.1994,
[13]III. …
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