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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Urt. vom 21.12.2021 – 4c O 19/19
OLG Düsseldorf, Urt. vom 19.03.2026 – 2 U 29/25, IPRspr 2026-27

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand
Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Patentrecht
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Das schädigende Ereignis i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst neben dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens ebenfalls den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Kann der Schaden in mehreren Staaten eingetreten sein, so ist Erfolgsort nur der Sitzstaat des jeweiligen Schadensteils [hier: Deutschland].

Für deutsche Gerichte ist die Rom II-VO gemäß Art. 3 Nr. 1 lit. a) EGBGB bei Fällen mit Bezügen zu Dänemark das einschlägige Kollisionsrecht, auch wenn Dänemark gemäß Erwägungsgrund (40) der Rom II-VO sich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt und diese für Dänemark nicht bindend ist. Die fehlende Beteiligung Dänemarks an der Rom II-VO hat lediglich zur Folge, dass dänische – nicht deutsche – Gerichte die Verordnung nicht anwenden können oder dürfen.

Zu den von der Kollisionsnorm über die Verletzung von geistigem Eigentum (Art. 8 Rom II-VO) erfassten Schutzpositionen zählen ebenfalls die Vorstufen von absoluten Schutzrechten, die – wie beim Patent – durch die Anmeldung entstehen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 826
EGBGB Art. 3
EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 26
IntPatÜbkG Art. II
Rom II-VO 864/2007 Art. 8; Rom II-VO 864/2007 Art. 13

Sachverhalt

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin eines mitunter mit Wirkung für Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents (nachfolgend: Klagepatent). Aus dem deutschen Teil dieses Patents nimmt die Klägerin – bei mehreren Beklagten – die Beklagte zu 2) auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und auf Feststellung der Verpflichtung auf Schadensersatz wegen einer in Dänemark erhobenen Vindikationsklage in Anspruch. Die Klägerin hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, die Beklagte hat ihren Sitz in Dänemark.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.A. ... B.

[2]Ein Anspruch aus § 826 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ebenfalls nicht zu, da die Erhebung der Vindikationsklage keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt und der Eintritt eines Vermögensschadens nicht schlüssig dargelegt ist.

[3]1.

[4]Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 13 - Manhattan Bridge (IPRspr 2024-122); Senat, Urt. v. 22.03.2019 - I-​2 U 31/16, GRUR-​RS 2019, 6087 Rn. 83 - Improving Handovers, jeweils m.w.N.), ist gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-​VO) gegeben.

[5]Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-​VO ermöglicht wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung eine Person in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitz zu verklagen, wenn an dem Gericht des Ortes das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Klägerin beruft sich darauf, dass durch die Erhebung der Vindikationsklage die Erteilung des Klagepatents verzögert worden sei, weshalb ihr in der Bundesrepublik Deutschland Schäden entstanden seien. Auch wenn der Ort der Vornahme der schädigenden Handlung in Gestalt der Erhebung der Vindikationsklage in Dänemark liegt, könnten mögliche Schäden auch in Deutschland eingetreten sein, z.B. in Gestalt eines - auf einen Entschädigungsanspruch - verringerten Schadensersatzanspruchs gegenüber möglichen Verletzern des Klagepatents. Dies genügt für die Bejahung der Zuständigkeit deutscher Gerichte. Denn das schädigende Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-​VO umfasst neben dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, NJW 2012, 137 Rn. 41). Kann der Schaden - wie vorliegend - in mehreren Staaten eingetreten sein, so ist Erfolgsort nur der Sitzstaat des jeweiligen Schadensteils (Anders/Gehle/ Schmidt, 84. Aufl. 2026, VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Rn. 23), vorliegend also Deutschland.

[6]Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte aber auch aus der rügelosen Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-​VO der in Dänemark ansässigen Beklagten zu 2. Diese hat sich auf die Klage insgesamt eingelassen, ohne die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte zu rügen.

[7]2.

[8]Es findet deutsches Sachrecht auf die Prüfung der Schadensersatzpflicht Anwendung.

[9]Die Parteien haben bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend deutsches Sachrecht in Gestalt des § 826 BGB zur Anwendung gebracht. Dies bedarf angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Unternehmen handelt, dass gegen die Beklagte zu 2. - einem in Dänemark ansässigen Unternehmen - Schadensersatzansprüche wegen einer in Dänemark erhobenen Vindikationsklage geltend macht, allerdings näherer Betrachtung.

[10]Hierzu ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-​II VO) heranzuziehen. Dem steht nicht entgegen, dass Dänemark sich gemäß Erwägungsgrund (40) der Rom-​II VO nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt hat, die für Dänemark daher nicht bindend oder anwendbar ist. Dies hat allein zur Folge, dass dänische Gerichte ihr innerstaatliches Kollisionsrecht anwenden (vgl. MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Rom II-​VO Art. 1 Rn. 62). Für die deutschen Gerichte ist indes auch in Sachverhalten mit Bezügen zu Dänemark gemäß Art. 3 Nr. 1 lit. a) EGBGB die Rom-​II VO das einschlägige Kollisionsrecht.

[11]Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums findet gemäß Art. 13 Rom-​II VO die Vorschrift des Art. 8 Rom-​II VO Anwendung. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-​II VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (sog. Schutzlandprinzip), während gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom-​II VO bei einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Für eine Rechtswahl ist gemäß Art. 8 Abs. 3 Rom-​II VO kein Platz.

[12]Die Klägerin macht geltend, dass durch die Erhebung der Vindikationsklage und der damit einhergehenden Aussetzung des Erteilungsverfahrens das Klagepatent erst später in Kraft treten konnte und ihr dadurch Vermögensschäden entstanden seien, wobei sie nur solche Schäden geltend macht, die ihr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind. Damit lag - der Argumentation der Klägerin folgend - aber ein Eingriff in das Recht am geistigen Eigentum vor, da die Klägerin für diesen Zeitraum nicht ihr aus dem Patent folgendes Ausschließlichkeitsrecht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchsetzen konnte, sondern ihr nur ein Entschädigungsanspruch nach Art. II § 1 IntPatÜG zustand. Soweit die Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.02.2026 eingewandt hat, dass das Klagepatent noch nicht erteilt gewesen sei, weshalb noch kein Recht des geistigen Eigentums gemäß Art. 8 Rom-​II VO existiert habe, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil zu den von Art. 8 Rom-​II VO erfassten Schutzpositionen auch die Vorstufen von absoluten Schutzrechten zählen, die - wie beim Patent - bereits durch die Anmeldung entstehen (vgl. BeckOGK/McGuire, 01.07.2023, Rom II-​VO Art. 8 Rn. 120). Demgemäß zählt auch der Anspruch auf Erteilung eines angemeldeten Patents zu den von Art. 8 Rom-​II VO geschützten Rechtspositionen.

[13]Bei dem Klagepatent handelt es sich um ein europäisches (Bündel-​)Patent, das - anders als das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung - kein einheitliches Schutzrecht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Rom-​II VO darstellt (BeckOGK/McGuire, 01.07.2023, Rom II-​VO Art. 8 Rn. 180, 181). Daher findet die zentrale Kollisionsnorm des Art. 8 Abs. 1 Rom-​II und damit das Schutzlandprinzip Anwendung. Dies hat vorliegend die Anwendung deutschen Sachrechts zur Folge.

[14]Diese Anwendung deutschen Deliktsrechts steht auch im Einklang mit der Zuständigkeitszuweisung gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-​VO (s.o.), worauf gemäß Erwägungsgrund (7) der Rom II-​VO stets hinzuwirken ist. Es obliegt im Ergebnis den jeweiligen nationalen Gerichten zu entscheiden, ob die durch die Vindikationsklage eingetretene Verzögerung bei der Erteilung des nationalen Teils des Bündelpatents eine Schadensersatzpflicht nach nationalem Recht für den nationalen Schadensteil begründet.

[15]3.

Fundstellen

Volltext

Link, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Link, openJur

LS und Gründe

GRUR-RR, 2026, 253

Bericht

Kuta, GRURPrax, 2026, 375

nur Leitsatz

MittdtschPatAnw, 2026, 348

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-27

Lizenz

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