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Verfahrensgang

LG Frankfurt/Main, Beschl. vom 27.10.2022 – 3-5 O 19/22
OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 27.05.2024 – WpÜG 1/23
BGH, Beschl. vom 10.02.2026 – II ZB 10/24, IPRspr 2026-16

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts

Leitsatz

Der Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AktG § 16
FamFG § 71
WpÜG § 39a; WpÜG § 39b

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister von Spanien eingetragene Aktiengesellschaft nach spanischem Recht (Sociedad Anbnima) mit Registersitz in Spanien. Die Antragsgegner sind Minderheitsaktionäre der B‑Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Die Antragstellerin hat nach dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beantragt, die Stammaktien der B‑Aktiengesellschaft, die nicht bereits mittelbar oder unmittelbar ihr gehören, gegen Zahlung einer Abfindung auf sie zu übertragen.

Das Landgericht hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner, nachdem ihre Beschwerde vom Beschwerdegericht zurückgewiesen wurde, mit ihrer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

[10] … [17] 3. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache nicht begründet …

[18] a) … [37] c) Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Übertragung der stimmberechtigten Aktien der Minderheitsaktionäre nach § 39a Abs. 1 Satz 1 [WpÜG] ohne Rechtsfehler bejaht.

[38] aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung, dass der Antragstellerin Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, nämlich unmittelbar jedenfalls 1.121.455 Stammaktien und damit ca. 5,6680 % des stimmberechtigten Grundkapitals sowie mittelbar weitere 17.783.776 Stammaktien und damit ca. 89,88 % der Stammaktien der Zielgesellschaft, die der Antragstellerin gemäß § 39a Abs. 2 WpÜG, § 16 Abs. 4 AktG von der H. AG zuzurechnen sind. Die gegen die entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts gerichtete Verfahrensrüge, die eine fehlerhafte Ermittlung des spanischen Rechts in Bezug auf die vorgelegten Legitimationsnachweise geltend macht, greift nicht durch.

[39] (1) Der Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 (IPRspr 2013-2), BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 (IPRspr 2017-7b), FamRZ 2017, 1179 Rn. 24; Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 (IPRspr 2017-304), FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f.). An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 (IPRspr 2017-7b), FamRZ 2017, 1179 Rn. 24 mwN). Eine Überprüfung der Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Rechtsbeschwerdegericht kann nur auf eine Verfahrensrüge hin erfolgen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 (IPRspr 2013-2), BGHZ 198, 14 Rn. 25).

[40] (2) Die Verfahrensrüge ist nicht den Anforderungen des § 39b Abs. 1 WpÜG, § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG entsprechend ausgeführt. Danach sind die Tatsachen, die den Verfahrensmangel, hier eine fehlerhafte Ermittlung des spanischen Rechts, ergeben, in den Rechtsbeschwerdegründen anzugeben. Dem genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Das Beschwerdegericht hat die vorgelegten Bankbescheinigungen umfassend anhand ihres Wortlauts und am Maßstab des von den Bescheinigungen in Bezug genommenen Königlichen Erlasses 878/2015 vom 2. Oktober 2015 gewürdigt, so dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Beschwerdegericht sein Ermessen bei der Ermittlung des ausländischen Rechts tatsächlich ausgeübt hat. Damit trifft der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf, das Beschwerdegericht habe die Ermittlung des spanischen Rechts allein anhand des Wortlauts der vorgelegten Bescheinigungen vorgenommen, nicht zu. Die angeführten Beschwerdegründe setzen sich weder mit der Würdigung des Beschwerdegerichts auseinander noch werden Tatsachen dargelegt, die auf eine fehlerhafte Rechtsermittlung des Beschwerdegerichts hindeuten.

[…]

Fundstellen

Volltext

Link, openJur
Link, Rechtsinformationen des Bundes
Link, BGH (bundesgerichtshof.de)

nur Leitsatz

BB, 2026, 834
BB, 2026, 1554, mit Anm. Pfisterer/Bührer
MDR, 2026, 594

LS und Gründe

DB, 2026, 1127
Die AG, 2026, 447
NJW, 2026, 2017
NZG, 2026, 836, mit Anm. Süßmann
WM, 2026, 712
WuB, 2026, 160, mit Anm. Heimann
ZIP, 2026, 938

Aufsatz

Merkner/Elixmann, Die AG, 2026, 434

Bericht

Piller, LMK, 2026, 808940

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-16

Lizenz

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