Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat.
Die ASt. schlossen im Januar 2014 die Ehe. Die ASt. ist deutsche Staatsangehörige, der ASt. besitzt die italienische und die ecuadorianische Staatsangehörigkeit.
Die ASt. begehren, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen (K.) mit der Präposition ‚de’ den Nachnamen des Ehemanns (M.) nach ecuadorianischem Recht anfügen könne, und die Anweisung an das Standesamt, eine entspr. Erklärung entgegenzunehmen.
Das AG hat das Standesamt antragsgemäß angewiesen, die gewünschte Namensführung entgegenzunehmen. Das BeschwG hat auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht den Antrag der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
II. [4] Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
[5] 1. Nach Auffassung des BeschwG konnte der empfangszuständige Standesbeamte die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung ablehnen, weil die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die geltend gemachte Rechtsfolge nicht zuließen ...
[6] Die gewünschte Namensführung stelle nach ecuadorianischem Recht keinen Namen dar, den die Ehefrau rechtlich erwerben könne. Die in Art. 82 der ecuadorianischen Ley de Registro Civil – Gesetz über Zivilregister, Identifikation und Registrierung – Ley No. 278 vom 21.4.1976 (RO 70; nachfolgend LRC) geregelte Möglichkeit, dass die verheiratete Frau ihrem Familiennamen jenen ihres Ehemanns unter Vorschaltung der Präposition ‚de’ beifügen könne, stelle keine Änderung des Familiennamens, sondern eine bloße Gebrauchsbefugnis dar ...
[8] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[9] a) Zutreffend ist das BeschwG davon ausgegangen, dass das Standesamt die Entgegennahme einer Namenserklärung nach § 41 PStG ablehnen muss, die materiell-rechtlich nicht zulässig und daher unwirksam ist (vgl. Senatsbeschl. vom 20.7.2016 – XII ZB 609/14 (IPRspr 2016-109), FamRZ 2016, 1761 ...).
[10] b) Nach Art. 10 II 1 Nr. 1 EGBGB können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staats wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Das ecuadorianische Ehenamensstatut steht ihnen aufgrund der entspr. Staatsangehörigkeit des Ehemanns offen ...
[11] c) Das BeschwG hat die Regelungen des ecuadorianischen LRC dahin ausgelegt, dass es sich bei der Möglichkeit der Ehefrau, den Namen des Mannes verbunden mit der Präposition ‚de’ ihrem Namen anzufügen, nicht um einen materiell-rechtlichen Namenserwerb handelt, der durch die Wahl des ecuadorianischen Rechts begründet werden kann. Es hat die in Art. 82 LRC der Ehefrau ermöglichte Namensführung lediglich als eine Regelung zum Gebrauchsnamen angesehen, der vom rechtlichen Namen nach ecuadorianischem Recht zu unterscheiden sei. Der rechtliche Name ergebe sich nach Art. 77 LRC aus der Geburtsurkunde und werde durch die Eheschließung nicht berührt.
[12] Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet.
[13] aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG nicht gestützt werden. Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschl. vom 26.4.2017 – XII ZB 177/16 (IPRspr 2017-7b); BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rz. 15 ff., 25 (IPRspr 2013-2); vgl. auch BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rz. 20 (IPRspr 2014-252); Sturm, JZ 2011, 74).
[14] bb) Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. [...] An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschl. vom 26.4.2017 aaO; NJW 2013 aaO Rz. 14 ff. und Urt. vom 13.12.2005 – XI ZR 82/05 (IPRspr 2005-13b), NJW 2006, 762 Rz. 33 m.w.N.).
[15] cc) Das BeschwG hat seine Feststellung auf eine von der ecuadorianischen Botschaft erteilte Rechtsauskunft gestützt. Zusätzlich hat es sich auf wissenschaftliche Quellen zu den Eigenheiten von Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises berufen, insbes. des spanischen Rechts, das mit dem ecuadorianischen Recht Gemeinsamkeiten aufweist. Die – wenn auch kurz gefasste – Auskunft der ecuadorianischen Botschaft als für Personenstandsangelegenheiten zuständiger Stelle ist zum Nachweis des Auslandsrechts besonders geeignet. Der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens bedurfte es wegen der überschaubaren und ersichtlich auch nicht außergewöhnlichen Fragestellung nicht. Die Rechtsbeschwerde hat nichts für eine abweichende Rechtspraxis oder dafür vorgebracht, dass es sich um eine umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage handelte. Vielmehr handelt es sich um eine bei jeder Eheschließung nach dem Recht Ecuadors potenziell auftretende Frage, die in der dortigen Rechtspraxis offenbar nicht zweifelhaft ist. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die schon in den Instanzen vorgebrachten Behauptungen, die sich indessen nicht bestätigt haben und dem BeschwG auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen geben mussten (zu Gebrauchsnamen vgl. auch Pintens, StAZ 2016, 65, 71 f.; Sperling, StAZ 2010, 259, 260).
[16] d) Da die begehrte Namensführung nach ecuadorianischem Recht nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung des Familiennamens führt, ist sie somit weder in ein ecuadorianisches noch in ein deutsches Personenstandsregister einzutragen.