Die gegen die im Rahmen eines Verfahrens gemäß der CPC-Verordnung ergangene Beschwerdeentscheidung erhobene Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine Verletzung von ausländischem Recht gestützt werden. An die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die das Bestehen und den Inhalt des materiellen ausländischen Rechts betreffen, ist das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr gebunden. Auch die Anwendung ausländischen Rechts durch das Tatgericht kann durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden.
Allerdings kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das ausländische Recht sei unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden. Diese Rügemöglichkeit ist indessen beschränkt. Sie besteht nicht, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nachprüfung irrevisiblen ausländischen Rechts bezweckt wird. Außerdem überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Dabei werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatgerichts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen.
An die Ermittlungspflicht des deutschen Tatgerichts sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende ausländische Recht ist, während es im umgekehrten Fall, in dem eine Norm des ausländischen Rechts - etwa aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung - mit einer Vorschrift des inländischen Rechts übereinstimmt, nicht selten naheliegt, dem ausländischen Rechtssatz dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen.
Bei der für die Irreführungsverbote gemäß Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblichen Frage, wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben versteht, geht es nicht um eine reine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Anwendungsbereich von § 293 ZPO unterfällt. Da die nationalen Gerichte wegen des harmonisierten Begriffs des Durchschnittsverbrauchers in der Regel in gleicher Weise beurteilen dürfen, ob eine Werbeaussage irreführend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848 [juris Rn. 32] - Gut Springenheide und Tusky), genügt es grundsätzlich den Anforderungen des § 293 ZPO, wenn das Tatgericht zum einen die Anschauung des deutschen Durchschnittsverbrauchers feststellt und zum anderen die Feststellung trifft, dass sich die Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers in einem anderen Mitgliedstaat davon nicht entscheidungserheblich unterscheiden. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Beschwerdeführerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das unter der Bezeichnung "F.-Bus" Verkehrsdienstleistungen anbietet. Sie betreibt in Deutschland und Belgien Fernbuslinien sowie in Deutschland unter der Bezeichnung "F.-Train" auch Bahnlinien. Die Beschwerdegegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie hat auf Ersuchen einer belgischen Behörde auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU 2017 L 345 S. 1, Consumer Protection Cooperation - CPC-Verordnung) gegen die Beschwerdeführerin wegen als irreführend bewerteter Angaben auf deren belgischer Internetseite eine Untersagungsanordnung erlassen. Im Januar 2022 warb die Beschwerdeführerin auf ihrer belgischen Internetseite www.f.-bus.be für ihre Fernbusreisen mit den Angaben "milieuvriendelijk" (umweltfreundlich) und "klimaatvriendelijk" (klimafreundlich). Außerdem fand sich dort die Angabe, dass der Fernbus das umweltfreundlichste Verkehrsmittel sei ("De plus, voyager en bus longue distance est le mode de transport le plus respectueux de l'environnement"). Auf einer Unterseite zum Thema Nachhaltigkeit wurden in Bezug sowohl auf den "F.-Bus" als auch auf den - in Belgien nicht angebotenen - "F.-Train" Angaben zu Umweltvorteilen dieser Verkehrsmittel gemacht. Auf der Internetseite www.f.-bus.be bot die Beschwerdeführerin außerdem innerhalb des Buchungsvorgangs für Reisen mit dem "F.-Bus" als Zusatzleistung eine CO2-Kompensationszahlung an, ohne anzugeben, auf welchem Emissionswert diese beruhte. Die belgische Algemene Directie Economische Inspectie (Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, ADEI) hielt die Angaben für irreführend und das Angebot einer CO2-Kompensationszahlung als Zusatzleistung ohne die Angabe des maßgeblichen Emissionswerts für in irreführender Weise unvollständig. Die ADEI sah darin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Form der diese Bestimmungen in belgisches Recht umsetzenden Vorschriften (Art. VI.97 Nr. 2 und Art. VI.99 §§ 1 und 4 Nr. 1 Belgisches Wirtschaftsgesetzbuch). Mit Blick auf den Sitz der Beschwerdeführerin in Deutschland entschloss sich die ADEI, ihre Beanstandungen im Rahmen der CPC-Verordnung zu verfolgen. Die ADEI erbat mit Schreiben vom 5. Januar 2022 an das damals bei der Beschwerdegegnerin zuständige Bundesamt für Justiz die Untersuchung des CO2-Kompensationsprogramms der Beschwerdeführerin sowie die Ergreifung notwendiger Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die irreführenden "green claims".
Am 13. Januar 2023 erließ das inzwischen zuständig gewordene, in Dessau-Roßlau ansässige Umweltbundesamt gegen die Beschwerdeführerin eine Entscheidung, mit dem diese unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 20.000 € verpflichtet wurde,
1. es zu unterlassen, für Beförderungsdienstleistungen auf der Internetseite f.-bus.be wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
a) mit der Behauptung, dass Fernbusreisen umweltfreundlich und/oder klimafreundlich seien;
b) mit der Behauptung, dass der Fernbus das umweltfreundlichste Verkehrsmittel sei;
c) mit Werbeaussagen, die sich auf die Umweltvorteile des "F.-Trains" beziehen, solange dieser weder von der Beschwerdeführerin in Belgien angeboten noch dies in der Werbeaussage klargestellt wird;
2. innerhalb des Buchungsvorgangs für Reisen mit dem "F.-Bus" auf der Internetseite f.-bus.be anzugeben, auf welchem Emissionswert die angebotene CO2-Kompensationszahlung basiert, solange die Beschwerdeführerin diese CO2-Kompensationszahlung als Zusatzleistung anbietet.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht Dessau-Roßlau (Beschwerdegericht) zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Umweltbundesamtes vom 13. Januar 2023 und Zurückweisung des Durchsetzungsersuchens Belgiens nach der CPC-Verordnung weiter.
[10] C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, EU-VSchDG) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 2, § 26 Abs. 3 und 5 EU-VSchDG). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat als zuständiges Gericht entschieden (dazu C I). Seine Entscheidung ist auch in der Sache frei von Rechtsfehlern (dazu C II).
[11] I. Das Landgericht Dessau-Roßlau ist das für den Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständige Beschwerdegericht.
[12] 1. ... [13] 2. ... [14] a) ... [15] b) ... [16] II. Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der vom Umweltbundesamt erlassenen Entscheidung vom 13. Januar 2023 unbegründet ist.
[17] 1. ... [18] 2. ... [19] 3. ... [20] a) ... [21] aa) ... [22] (1) ... [23] (2) ... [26] bb) ... [27] (1) ... [29] (2) ... [32] (3) ...[34] (b) ... [35] (c) ... [36] (4) ... [37] (5) ... [39] (6) ... [40] (a) ... [41] (b) ... [43] cc) ... [44] b) ... [45] aa) ... [46] bb) ... [47] (1) ... [48] (2) ... [49] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
[50] (3) Im Hinblick auf die Überprüfung der durch die Tatgerichte vorgenommenen Beurteilung ausländischen Rechts durch das Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht bestehen Besonderheiten. Gemäß § 26 Abs. 5, § 22 Satz 1 Nr. 2 EU-VSchDG gelten für die vorliegende Rechtsbeschwerde die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Aus den Bestimmungen gemäß § 576 Abs. 3 und § 560 ZPO ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung von ausländischem Recht nicht gestützt werden kann. An die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die das Bestehen und den Inhalt des materiellen ausländischen Rechts betreffen, ist das Revisions- und das Rechtsbeschwerdegericht mithin gebunden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1991 -
[51] Allerdings kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass das ausländische Recht unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt wurde (BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 -
[52] (4) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Beschwerdegericht habe das maßgebliche belgische Recht unzureichend ermittelt.
[53] Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum ausländischen Recht nicht in einer bloßen Erwähnung der einschlägigen Normen des belgischen Lauterkeitsrechts. Das Beschwerdegericht hat vielmehr die maßgeblichen Art. VI.97 Nr. 2, Art. VI.99 §§ 1 und 4 Nr. 1 Belgisches Wirtschaftsgesetzbuch, die ihm in einer deutschen Übersetzung als Anlage 2 zu der angegriffenen Entscheidung vorgelegen haben, unter Heranziehung der Leitlinien der Kommission der Europäischen Union zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG (ABl. EU 2021 C 526 S. 1) ausgelegt. Darüber hinaus hat es zur konkreten Rechtsanwendung auf die online abrufbaren und vom Umweltbundesamt nebst einer auszugsweisen deutschen Arbeitsübersetzung als Anlage BG 13 vorgelegten Richtlinien "Guidelines Milieuclaims" des Belgischen Wirtschaftsministeriums - Föderaler Öffentlicher Dienst (FÖD) Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom 14. Juni 2022 abgestellt. Das Beschwerdegericht hat außerdem mit Blick darauf, dass es sich bei den in Rede stehenden lauterkeitsrechtlichen Irreführungstatbeständen um vollharmonisiertes Recht handelt, nicht nur auf den Wortlaut der einschlägigen belgischen Rechtsnormen abgestellt, sondern zu deren Auslegung und Anwendung das zugrundeliegende Unionsrecht und darauf bezogene weitere Erkenntnisquellen in den Blick genommen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Rechtsbeschwerde keine von der Annahme des Beschwerdegerichts abweichende belgische Rechtspraxis dargelegt, sondern die Beschwerdeführerin sich im Gegenteil im Verfahren durchgängig auf einen Gleichlauf der deutschen und der belgischen Umsetzungsnormen berufen hat. Daher war das Beschwerdegericht entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht gehalten, sich gründlicher als geschehen mit dem belgischen Recht auseinanderzusetzen. Insbesondere bestand für das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, zusätzlich ein Sachverständigengutachten zum belgischen Recht einzuholen oder ein Ersuchen über Auskünfte zum belgischem Recht nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) mit Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) zu stellen.
[54] (5) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Subsumtion des Sachverhalts unter die Irreführungstatbestände des belgischen Rechts wendet und geltend macht, die angegriffenen Angaben verstießen nicht gegen diese Vorschriften, rügt sie nicht die pflichtwidrige Ausübung des dem Beschwerdegericht bei der Ermittlung des ausländischen Rechts gemäß § 293 ZPO zukommenden Ermessens, sondern beanstandet die richtige Anwendung des belgischen Rechts durch das Beschwerdegericht. Ihre Rügen sind mithin auf die Nachprüfung der Anwendung nicht revisiblen ausländischen Rechts gerichtet und können der Rechtsbeschwerde damit nicht zum Erfolg verhelfen.
[55] (6) Gleiches gilt, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht habe bei der Beurteilung der Anschauungen des belgischen Durchschnittsverbrauchers zwei Ebenen der Maßstabsbildung vermengt, nämlich zum einen das unionsrechtliche Verbraucherleitbild und zum anderen das darunter angesiedelte nationale Verbraucherverständnis.
[56] (7) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe das Verständnis des belgischen Verkehrs zu Unrecht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt, liegt allerdings eine zulässige Rüge der Verletzung der Ermittlungspflicht gemäß § 293 ZPO vor. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde greifen jedoch in der Sache nicht durch.
[57] (a) Geht es - wie im Streitfall - um die Anwendung der durch die Richtlinie 2005/29/EG vollharmonisierten Irreführungsverbote gemäß Art. 6 und 7 der Richtlinie, kommt es darauf an, wie der Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben versteht. Diese Frage unterfällt dem Anwendungsbereich von § 293 ZPO. Es geht nicht um eine reine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne. Nach dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlassen.
[58] (b) Das Beschwerdegericht hat aber sein ihm gemäß § 293 ZPO zustehendes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
[59] Allerdings hat es die Anschauungen des belgischen Durchschnittsverbrauchers nicht mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines demoskopischen Gutachtens ermittelt. Es hat vielmehr - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, wonach es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens bedarf, sofern die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 -
[60] Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die beanstandete Werbung an die belgischen Verbraucher gerichtet hat und daher das Verständnis der dortigen Verbraucher maßgeblich ist. In seinem darüber hinaus gegebenen Hinweis auf das weitgehend harmonisierte Wettbewerbsrecht kommt überdies der zutreffende Gedanke zum Ausdruck, dass aufgrund des für das harmonisierte Lauterkeitsrecht maßgeblichen Begriffs des Durchschnittsverbrauchers die nationalen Gerichte in der Regel in gleicher Weise beurteilen dürfen, ob eine Werbeaussage irreführend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848 [juris Rn. 32] - Gut Springenheide und Tusky). Das Beschwerdegericht hat sich überdies erkennbar von dem bereits dargestellten Grundsatz leiten lassen, dass an die Ermittlungspflicht umso höhere Anforderungen zu stellen sein werden, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist, während es im umgekehrten Fall, in dem eine Norm des ausländischen Rechts - etwa wie hier aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung - mit einer Vorschrift des inländischen Rechts übereinstimmt, nicht selten naheliegt, dem ausländischen Rechtssatz dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen.
[61] Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Beschwerdeführerin Umstände vorgebracht hätte, nach denen dies vorliegend ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre. Vielmehr bestand zwischen den Parteien bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht Einigkeit darüber, dass sich das Verständnis des belgischen Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Fragen nicht von demjenigen des deutschen Durchschnittsverbrauchers unterscheidet. Hierzu setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch, wenn sie nunmehr erstmals zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde auf ein vermeintlich abweichendes belgisches Verbraucherverständnis abstellt. Damit kann sie nicht gehört werden (§ 22 Satz 1 Nr. 2, § 26 Abs. 5 EU-VSchDG, § 559 Abs. 1 in Verbindung mit § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
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