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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Urt. vom 26.01.2024 – 30 O 104/23
OLG Düsseldorf, Urt. vom 07.11.2024 – 20 U 30/24
BGH, Urt. vom 22.10.2025 – I ZR 220/24, IPRspr 2025-148

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Sonstige besondere Gerichtsstände
Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Markenrecht

Leitsatz

Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist zur Bestimmung des besonderen Gerichtsstands des Art. 125 Abs. 5 UMV davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-​172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a. und EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-​104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE; Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16 (IPRspr 2017-260b), GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77 - Parfümmarken). [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

GMV 207/2009 Art. 97
UMV 2017/1001 Art. 125; UMV 2017/1001 Art. 129; UMV 2017/1001 Art. 130
ZPO § 545

Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der unter anderem für Kosmetikprodukte in Klasse 3 eingetragenen und in Kraft stehenden Unionswortmarken Nr. 005396031 "LA BIOSTHETIQUE PARIS" und Nr. 000202259 "LA BIOSTHETIQUE MARCEL CONTIER" (nachfolgend auch: Klagemarken). Unter der Marke "LA BIOSTHETIQUE" werden seit über 70 Jahren Kosmetikprodukte entwickelt und - ob ausschließlich oder auch, ist zwischen den Parteien im Streit - mit Hilfe von verbundenen Unternehmen der Klägerin sowie Vertriebspartnern in mehr als 30 Ländern weltweit vertrieben. Darüber hinaus erfolgt der Vertrieb über den Onlineshop www.labiosthetique.de. Die in Dänemark geschäftsansässige Beklagte betreibt die Internetseite "www. .de", über die sie eine große Anzahl von Kosmetikartikeln im Fernabsatz anbietet. Am 1. April 2022 befanden sich darunter 71 Produkte, die mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet waren. Von diesen Erzeugnissen waren 36 als lieferbar angezeigt. Bei 31 Artikeln fehlten Produktbilder. Detaillierte Produktbeschreibungen und Anwendungshinweise waren nicht vorhanden. Bei den von der Beklagten angebotenen und mit den Marken der Klägerin versehenen Kosmetikprodukten handelte es sich um Waren, die mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden waren und an denen daher das Markenrecht der Klägerin erschöpft war.

Nachdem sie die Beklagte erfolglos abgemahnt hatte, hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Klägerin die Klage erweitert, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie weitergehende Auskunft und Rechnungslegung verlangt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Auskunftsanspruch dahingehend eingeschränkt, dass eine Auskunftserteilung hinsichtlich "Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren" nicht geschuldet ist; es hat außerdem der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2024 - 20 U 30/24, juris). Mit der vom Berufungsgericht für die Klägerin zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen, soweit dieses die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung über Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren verurteilt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

[10] B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber im Hinblick auf den im Revisionsverfahren allein noch in Streit stehenden, von der Klägerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren unbegründet (dazu B II).

[11] I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 (IPRspr 2021-131), GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21 (IPRspr 2022-19), GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 1519 - Google-​Drittauskunft), ist gegeben.

[12] 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die in Dänemark ansässige Beklagte aus Art. 125 Abs. 5 UMV. Danach können Klagen betreffend die Verletzung einer Unionsmarke auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.

[13] 2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss sich das Unionsmarkengericht, das mit einer Klage gemäß Art. 125 Abs. 5 UMV befasst ist, bei der Prüfung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über das Vorliegen einer Markenverletzung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, vergewissern, dass die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen dort begangen wurden. Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (zu Art. 97 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Unionsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-​172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a.; zu Art. 125 Abs. 5 UMV vgl. EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-​104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE).

[14] 3. Der Senat hat allerdings in seinem Urteil "Parfümmarken" entschieden, dass der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke - der Vorgängervorschrift zu Art. 125 Abs. 5 UMV - der Ort ist, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16 (IPRspr 2017-260b), GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77). Hieran hält er angesichts der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "AMS Neve u.a." und "Lännen MCE" (EuGH, GRUR 2019, 1047; GRUR 2023, 805) nicht fest.

[15] 4. Danach kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte darauf an, ob sich die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten und ihre Verkaufsangebote an Verbraucher oder Händler richten, die sich in Deutschland befinden. Das ist hier der Fall. Die Beklagte betreibt ihre Internetpräsenz "b. .de" unter der deutschen Top-​Level-​Domain ".de". Der von der Klägerin konkret beanstandete Internetauftritt der Beklagten, wie er sich aus dem Anlagenkonvolut K1 ergibt, auf den der Unterlassungsantrag und die geltend gemachten Folgeansprüche Bezug nehmen, ist in deutscher Sprache gehalten und richtet sich damit ersichtlich an Verbraucher in Deutschland.

[16] II. Die Klage ist im Hinblick auf den im Revisionsverfahren allein noch in Streit stehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren nicht begründet.

[17] 1. Die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung stellen keine Sanktionen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 UMV dar. Auf solche Ansprüche ist daher nach Art. 129 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 2 UMV das nationale Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 63] = WRP 2022, 318 - ÖKO-​TEST III, mwN).

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Fundstellen

Volltext

Link, juris.de
Link, openJur
Link, Rechtsinformationen des Bundes
Link, Bundesgerichtshof

nur Leitsatz

BB, 2026, 1
MittdtschPatAnw, 2026, 34

LS und Gründe

GRUR, 2026, 154
WRP, 2026, 192

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-148

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