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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg, Beschl. vom 29.11.2023 – 71c III 122/22
KG, Beschl. vom 29.04.2025 – 1 W 13/24, IPRspr 2025-133

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht

Leitsatz

Nach verbreiteter Namenspraxis der Republik Kenia führt eine Person drei Namen, die untereinander keine gleichwertige Bedeutung haben, denen vielmehr unterschiedliche Funktionen zukommen, die denen von Vor- und Familien- bzw. Geburtsnamen vergleichbar sind. Sie sind entsprechend in deutschen Personenstandsregistern zu beurkunden. Eine Beurkundung als sog. „Namenskette“ scheidet aus.

Rechtsnormen

BGB § 1617a; BGB § 1626a
EGBGB Art. 10
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 65
GFK Art. 12
KSÜ Art. 16; KSÜ Art. 21
PStG § 51; PStG § 54

Sachverhalt

Die am xxx 1992 in Kenia geborene Beteiligte zu 1 reiste im Dezember 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Februar 2007 stellte sie unter dem Namen „Jxxx Lxx“ einen Asylantrag, der von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. November 2007 zurückgewiesen wurde. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für Kenia vorlägen. Am xxx gebar die Beteiligte zu 1 in Berlin einen Jungen. Gegenüber dem Standesamt wies sie sich mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens aus. Das Standesamt beurkundete die Geburt des Kindes mit dem Geburtsnamen „Lxxx“ sowie einschränkenden Zusätzen hierzu und zur Identität der Beteiligten zu 1. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres dritten Kindes am xxx 2020 konnte die Beteiligte zu 1 dem Standesamt eine auf den 23. Juli 2020 datierte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Bezirks xxx der Republik Kenia – Certificate of Birth – vorlegen. Darin wurde unter der Rubrik Name „Jxxx Lxxx Kxxx“, der Rubrik Name and Surname of Father „Axxx Kxxx Wxxx“ und der Rubrik Name and Maiden Name of Mother „Hxxx Nxxx Kxxx“ eingetragen. Die Republik Kenia stellte der Beteiligten zu 1 am 5. August 2022 einen Reisepass aus. Darin wies die Rubrik Surname „LXXX“ und die Rubrik Given Name „JXXX“ aus.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 u.a. die Berichtigung des im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrags dahin beantragt, dass die einschränkenden Zusätze bei dem Kind entfallen. Nachdem die Republik Kenia der Beteiligten zu 1 am 9. März 2023 einen weiteren Reisepass ausgestellt hatte, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter den Antrag dahin ergänzt, dass auch die Namen des Kindes und der Beteiligten zu 1 entsprechend den Angaben in dem Reisepass zu berichtigen seien. In diesem Reisepass wird nun unter der Rubrik Surname „KXXX“ und der Rubrik Given Name „Jxxx Lxxx“ verlautbart. Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 mit am 7. Dezember 2023 zugestellten Beschluss vom 29. November 2023 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Dezember 2023, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. November 2024 nicht abgeholfen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG.

[3]2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

[4]a) Der Senat hat, wie auch das Amtsgericht sowie alle Beteiligten dieses Verfahrens, keine Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 1. Sie kann sich inzwischen mit einem kenianischen Reisepass ausweisen, dessen Echtheit nicht in Frage steht. Der Reisepass ist ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (Senat, Beschluss vom 29. September 2005 1 W 249/04 – StAZ 2006, 13).

[5]b) Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Berichtigung des Geburtenregistereintrags letztlich nur deshalb zurückgewiesen, weil es durchgreifende Bedenken an der Schreibweise ihres Namens gesehen hat. Das Amtsgericht vertritt mit der Beteiligten zu 2 die Auffassung, die Beteiligte zu 1 führe keine Vor- und Familiennamen, sondern es handele sich bei ihren Namen um eine sogenannte Namenskette mit der Folge, dass die Beurkundung der Namen der Beteiligten zu 1 im Geburtenregister ihres Sohnes nur ohne Unterscheidung in Vor- und Familiennamen möglich sei. Das ist hingegen nicht zutreffend.

[6]Dabei teilt der Senat im Ausgang die Auffassung des Amtsgerichts, dass der isolierte Wegfall des identitätseinschränkenden Vermerks bei der Beteiligten zu 1 nur dann in Betracht kommt, wenn deren Namen zugleich berichtigt werden. Denn es steht auf Grund der vorliegenden Urkunden fest, dass die Beteiligte zu 1 die im Geburtenregister eingetragenen Namen jedenfalls mit den dort wiedergegebenen Bedeutungen nicht führt. Einen dafür genügenden Antrag hat die Beteiligte zu 1 hingegen bereits in I. Instanz gestellt. Sie strebt auch die Berichtigung ihrer im Geburtenregister beurkundeten Namen an. Der Senat erachtet dies auch für begründet.

[7]aa) Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass einem Reisepass keine maßgebliche Bedeutung für die Namensführung des Inhabers zukommt (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 1 W 169/06 (IPRspr 2006-238) – OLGReport 2006, 973). Hiervon abzuweichen besteht kein Grund. Die in dem Reisepass der Beteiligten zu 1 erfolgte Aufteilung in Familiennamen (Surname) und Vornamen (Given Name) ist also für die tatsächliche Namensführung grundsätzlich nicht verbindlich. Die Aufteilung der Namen im Reisepass der Beteiligten zu 1 steht damit dem Schluss, tatsächlich seien die drei Namensbestandteile untereinander gleichwertig, grundsätzlich nicht entgegen.

[8]Zugleich kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ausländische Personenstandsurkunden nicht dieselbe Beweiskraft haben, wie sie § 54 Abs. 2 PStG inländischen Personenstandsurkunden beimisst (BGHZ 121, 305, 310 (IPRspr. 1993 Nr. 8b)). Allein der Umstand, dass in der vorliegenden kenianischen Geburtsurkunde die Namen des Kindes ohne eine Differenzierung der Bedeutung der einzelnen Bestandteile aufgeführt sind, kann deshalb auch kein abschließendes Kriterium für die Annahme sein, die Namen seien untereinander alle gleichbedeutend.

[9]bb) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Die Namensführung der Beteiligten zu 1 richtet sich somit nach dem Recht der Republik Kenia. Daran ändert die zwischenzeitliche Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis nichts. Zwar richtet sich das Personalstatut für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GKF – BGBl. II 1953, 559; 1954, 619) nach dem Recht des Landes ihres Wohnsitzes, Art. 12 Abs. 1 GKF. Jedoch werden die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte von jedem Vertragsschließenden Staat geachtet, Art. 12 Abs. 2 S. 1 GKF. Das betrifft insbesondere den Erwerb eines Namens (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB, 84. Aufl., Anh zu Art. 5 EGBGB, Rdn. 25).

[10]Das Amtsgericht hat im Ausgang zutreffend erkannt, dass in Kenia keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen für die Namensführung existieren. Die Namenspraxis richtet sich nach den Gewohnheiten der verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen. Nach einer verbreiteten Namenspraxis besitzt eine Person drei Namen, und zwar einen Tauf- oder „Geburtsnamen“, einen Mittelnamen oder Namen der ethnischen Gruppe sowie einen „Nachnamen“ oder Namen der väterlichen ethnischen Gruppe. In der Regel erhalten Kinder als Nachnamen/dritten Namen den Mittelnamen des Vaters oder den Namen seiner ethnischen Gruppe. Erster und zweiter Name des Kindes können frei gewählt werden (Henrich/Dutta/ Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kenia, Stand Juni 2014, Anmerkung III.A.8.; Franck/Hensel/ Naef/Plitzko, Standesamt und Ausländer, Kenia, Stand März 2015, Anmerkungen XI.1 und 2).

[11]Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, diese Namen seien untereinander gleichwertig mit der Folge, sie könnten lediglich als „Namenskette“ einheitlich im Geburtenregister eingetragen werden. Vielmehr haben die Namen durchaus unterschiedliche Funktionen, die denen von Vor- und Familien/Geburtsnamen vergleichbar sind. Während Vornamen der persönlichen Individualisierung einer Person dienen, machen Familien/Geburtsnamen die Abstammung erkennbar. Danach haben die beiden frei wählbaren ersten Namen in Kenia die Funktion der Individualisierung während der dritte Name die Abstammung – vom Vater oder dessen ethnischer Gruppe – verdeutlicht.

[12]Entsprechende Erkenntnisse hat offenbar die Botschaft Nairobi (vgl. StAZ 2001, 151). Demzufolge soll es in Kenia grundsätzlich Vor- und Familiennamen geben. Eine solche Unterscheidung haben die kenianischen Behörden jedenfalls bei der Bezeichnung der Eltern der Beteiligten zu 1 in deren Certificate of Birth auch vorgenommen. In der Rubrik zum Vater heißt es „Name and Surname of Father“ (Axxx Kxxx Wxxx), bei der Mutter „Name and Maiden Name of Mother“ (Hxxx Nxxx Kxxx).

[13]Schließlich hat die Botschaft der Republik Kenia in Berlin unter dem 16. Februar 2014 mitgeteilt, bei dem Namen Kxxx der Beteiligten zu 1 handele es sich um den „Surname (Familiy Name)“ und diese Bedeutung sei im Reisepass wie in dem Certificate of Birth gleichbedeutend. Damit bleibt für die beiden ersten Namen nur die Bedeutung von Vornamen bzw. „Given Names“, wie sie im Reisepass bezeichnet werden.

[14]cc) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den Namen Jxxx Lxxx um die Vor- und dem Namen Kxxx um den Familiennamen der Beteiligte zu 1. Dies im Geburtenregister einzutragen hat die Beteiligte zu 1 beantragt. Dem ist nun zu entsprechen.

[15]c) Auch der Geburtsname des Kindes ist im Geburtenregister unrichtig beurkundet worden. Er lautet, wie von der Beteiligten zu 1 beantragt, zutreffend Kxxx.

[16]aa) Sein Name unterliegt deutschem Recht, weil sich die Flüchtlingseigenschaft der Beteiligten zu 1 auf ihn erstreckt und somit Art. 12 Abs. 1 GFK unmittelbar Anwendung findet (vgl. BGH, FamRZ 2023, 1618, 1620 (IPRspr 2023-307); Senat, Beschluss vom 25. Januar 2022 1 W 18-​19/21 – StAZ 2022, 104, 105). Zwar ist die Flüchtlingseigenschaft der Beteiligten zu 1 erst nach der Geburt des Kindes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt worden. Hingegen hatten sich seit der Einreise der Beteiligten zu 1 die für die Feststellung zugrundeliegenden Verhältnisse nicht verändert, lagen also auch schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes vor. Ohnehin hat der Senat bereits entschieden, dass für das Internationale Privatrecht die Annahme der Flüchtlingseigenschaft bereits vor der Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen kann (Senat, a.a.O., 104).

[17]bb) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, § 1617a Abs. 1 BGB.

[18]Die elterliche Sorge steht – noch - der Beteiligten zu 1 allein zu, § 1626a Abs. 3 BGB, Art. 16 Abs. 1, 21 Abs. 1 KSÜ. Die Beteiligte zu 1 war im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet und die weiteren Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge mit dem Vater des Kindes liegen nicht vor, vgl. § 1626a Abs. 1 BGB.

[19]Die Beteiligte zu 1 führte nach den obigen Feststellungen den Familiennamen Kxxx bereits im Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

[20]3. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Link, juris.de

LS und Gründe

StAZ, 2025, 337

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-133

Lizenz

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