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Verfahrensgang

AG Hamburg, Beschl. vom 17.10.2023 – 284 F 151/21
OLG Hamburg, Beschl. vom 05.01.2024 – 12 UFH 1/24
OLG Hamburg, Beschl. vom 19.02.2024 – 12 UFH 1/24
OLG Hamburg, Beschl. vom 19.02.2024 – 12 UF 139/23
OLG Hamburg, Beschl. vom 29.05.2024 – 12 UF 139/23
BVerfG, Nichtannahmebeschl. vom 09.04.2025 – 1 BvR 1618/24, IPRspr 2025-13

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Ehe- und Kindschaftssachen
Kindschaftsrecht → Sorgerecht, Vormundschaft
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Das Elterngrundrecht wird durch fachgerichtliche Entscheidungen in der Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen berührt, wenn diese Entscheidungen dem Elternteil die Möglichkeit nehmen, über den Aufenthaltsort des betroffenen Kindes zu bestimmen. Für die Auslegung und Anwendung von Regelungen des Haager Übereinkommens ist anerkannt, dass das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig dann verletzt ist, wenn die Entscheidung mit dem Wohl des betroffenen Kindes nicht vereinbar ist.

Art. 7 KSÜ ergänzt für den Fall eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes die Art. 3, 12 und 13 HKÜ um eine internationale Zuständigkeitsregelung. Ziel der Bestimmung ist, zu vermeiden, dass die entführende Partei in Bezug auf die Zuständigkeit einen Vorteil aus der Entführung ziehen kann.

Der "gewöhnliche Aufenthalt" ist rein tatsächlich und nicht normativ zu bestimmen; dies ist auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Denn diese Auslegung stützt sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem entsprechenden Merkmal im Haager Übereinkommen.

Das "Einleben" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände. Neben dem Zeitmoment von über zwei Jahren Aufenthaltsdauer im Ausland (hier: Dänemark) ist die familiäre und soziale Integration der Kinder maßgeblich.

Ein grundlegendes Verkennen der Bedeutung des Elterngrundrechts geht mit dem Unterbleiben einer Kindesanhörung in Rahmen von Art. 7 KSÜ nicht einher, auch wenn dies fachrechtlich nicht ohne Bedenken ist. Denn das Merkmal "Einleben" weist aber keinen so starken unmittelbaren Bezug zum Kindeswohl auf, dass eine Anhörung der Kinder hier von Verfassungs wegen im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b KSÜ notwendig gewesen wäre.

Eine Eilzuständigkeit nach Art. 11 Abs. 1 KSÜ erlischt, sobald die nach Art. 5 bis 10 KSÜ eigentlich zuständige Behörde selbst eine Maßnahme in der Angelegenheit erlassen hat, sei es eine endgültige, eine vorläufige oder eine Eilmaßnahme. In diesen Fällen entfalten Entscheidungen der unzuständigen Behörde, die der der zuständigen Behörde nachgehen, keine Wirkung. Sie können daher nicht das Elterngrundrecht tangieren. [LS der Redaktion]




Rechtsnormen

BVerfGG § 23; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a
FamFG § 68; FamFG § 159
GG Art. 2; GG Art. 6; GG Art. 20; GG Art. 103
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13; HKÜ Art. 16
KSÜ Art. 5 ff.; KSÜ Art. 7; KSÜ Art. 11; KSÜ Art. 23

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern, die aus der seit 2018 geschiedenen Ehe mit dem Vater hervorgegangen sind. Die Ausgangsverfahren betreffen das Sorgerecht für die beiden jüngeren, in den Jahren 2010 und 2013 geborenen Kinder, das die Eltern bis in das Jahr 2023 vollumfänglich gemeinsam ausgeübt haben. Nach ihrer Trennung im Jahr 2014 lebten zunächst alle vier Kinder im Haushalt der Beschwerdeführerin in Deutschland. Der Vater ist wieder verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in Dänemark. Für die beiden in den Ausgangsverfahren betroffenen Kinder bestand ab dem Jahr 2015 eine Umgangsregelung, die einen Wochenendumgang des Vaters mit den beiden Kindern in Dänemark vorsah. Im Verlauf eines solchen Umgangs teilte der Vater der Beschwerdeführerin Ende März 2021 mit, dass er die beiden Kinder entgegen der Vereinbarung nicht nach Deutschland zurückbringen werde, sondern sie wegen von ihm behaupteten "kindeswohlgefährdenden" Verhaltens der Beschwerdeführerin in Dänemark bleiben würden. In der Folge kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren sowohl in Deutschland als auch in Dänemark, die jeweils das Sorgerecht beziehungsweise die Herausgabe oder Rückführung der Kinder zum Gegenstand hatten.

a) So hatte das in Deutschland zuständige Oberlandesgericht im Oktober 2021 der Beschwerdeführerin vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und den Vater zur Herausgabe der Kinder verpflichtet. Daraufhin hatte die Beschwerdeführerin beantragt, den genannten Herausgabebeschluss in Dänemark anzuerkennen, für vollstreckbar zu erklären und zu vollstrecken. Nach Anhörung der Kinder hatte das in Dänemark zuständige Amtsgericht im Dezember 2021 die Vollstreckung der deutschen Entscheidung abgelehnt, indem es sie für unzulässig erklärte.

b) Im August 2022 hatte die dänische Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 10 des Dänischen Kindesentführungsgesetzes (nachfolgend: DKG), einer mit Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachfolgend: Haager Übereinkommen - HKÜ) inhaltlich vollständig übereinstimmenden Regelung, einen Antrag auf Rückführung der Kinder nach Deutschland bei dem zuständigen dänischen Amtsgericht gestellt, der ohne Erfolg blieb. Das Amtsgericht stellte im Februar 2023 fest, dass die Kinder zwar widerrechtlich nach Dänemark verbracht worden seien. Ihrer Rückführung nach Deutschland stünden aber § 11 Nr. 2 und Nr. 3 DKG, die inhaltlich mit Art. 13 Abs. 1b und Art. 13 Abs. 2 HKÜ übereinstimmen, entgegen. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.

c) In der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 ereignete sich eine Entführung der betroffenen Kinder durch mehrere, teilweise noch unbekannte Personen. Die Kinder wurden von Dänemark nach Deutschland verbracht. Ab dem 2. Januar 2024 hatte die Beschwerdeführerin Kontakt mit den Kindern; spätestens seit dem 3. und bis zum 5. Januar 2024 hielten diese sich in ihrem Haushalt in Deutschland auf. Im Anschluss an diese Verbringung der Kinder sind sowohl in Dänemark als auch in Deutschland mehrere Verfahren zum Sorgerecht für die Kinder geführt beziehungsweise fortgeführt worden, darunter die der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren.

Auf Antrag des Vaters übertrug das dänische Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2024 einstweilen das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Im Sommer 2024 ist in Dänemark ein sorgerechtliches Hauptsacheverfahren eröffnet worden. Im hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hat zunächst im September 2021 der Vater und im Oktober 2021 dann die Beschwerdeführerin die Übertragung des Sorgerechts jeweils auf sich allein bei dem Familiengericht in Deutschland beantragt. Die Bemühungen des Familiengerichts und des Helfersystems in Deutschland ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, wurden vom Vater konterkariert. Angesichts dessen hat das Familiengericht in Deutschland die Zustimmung des Vaters zur Begutachtung der Kinder mit Beschluss vom 7. Juni 2022 ersetzt. Diese Entscheidung ist mit Beschluss des dänischen Amtsgerichts vom 17. Februar 2023 für vollstreckbar erklärt worden. Im März 2023 hat das Familiengericht mitgeteilt, vor einer Fortführung der Begutachtung den Ausgang des in Dänemark noch anhängigen Verfahrens über die Rückführung der Kinder nach Deutschland abzuwarten.

Nach Mitteilung des Vaters über die Entscheidung des dänischen Gerichts vom 23. Juni 2023 über die dortige Nichtzulassung der Berufung wies das Familiengericht mit Schreiben vom 4. Juli 2023 darauf hin, dass es international unzuständig sei. In seinem angegriffenen Beschluss vom 17. Oktober 2023 hat das Familiengericht sich hinsichtlich der hier betroffenen Kinder für international unzuständig erklärt und insofern den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2023 einen richterlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass es nach derzeitiger Rechtsauffassung eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte als nicht mehr gegeben erachte. Am 3. Januar 2024 hat der Vater gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17. Oktober 2023, mit dem dieses sich für international unzuständig erklärt hatte, Anschlussbeschwerde eingelegt, die er mit späterem Schriftsatz teilweise zurückgenommen und nur noch bedingt für den Fall aufrechterhalten hat, dass das Oberlandesgericht seine internationale Zuständigkeit annimmt.

Zudem hat der Vater im Verfahren 12 UFH 1/24 des Oberlandesgerichts beantragt, ihm durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen sowie die Herausgabe der Kinder an ihn anzuordnen. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Januar 2024 hat das Oberlandesgericht durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das "Erziehungsrecht" für die betroffenen Kinder auf den Vater allein übertragen und deren sofortige Herausgabe an ihn mit der Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Mutter und Dritte angeordnet. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge erhoben. Die Anhörungsrüge hat das Oberlandesgericht im Verfahren 12 UFH 1/24 durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 19. Februar 2024 mit näherer Begründung zurückgewiesen.

Mit angegriffenem Beschluss ebenfalls vom 19. Februar 2024 hat das Oberlandesgericht im Verfahren 12 UF 139/23 auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17. Oktober 2023 zurückgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf seine bereits im Hinweisbeschluss vom 30. November 2023 dargelegte Rechtsauffassung zur fehlenden internationalen Unzuständigkeit gestützt. Gegen den genannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin eine Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Mai 2024 zurückgewiesen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (elterliches Sorgerecht), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie), Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeiner Justizgewährungsanspruch), Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (fair trial), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter), Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör). Sofern die Beschwerdeführerin mittelbar eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG der beiden Kinder behauptet, möchte sie diese explizit nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen, sondern im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung von Art. 6 Abs. 2 GG berücksichtigt wissen.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

[23] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Sie bleibt damit insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg und ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Soweit sie sich gegen die in dem Verfahren 12 UF 139/23 des Oberlandesgerichts ergangenen Beschlüsse (Beschwerdegegenstände zu 1a, 1b) richtet, ist sie jedenfalls unbegründet; die gegen den vorausgegangenen Beschluss des Familiengerichts vom 17. Oktober 2023 (Beschwerdegegenstand zu 1c) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (1). Die gegen die im Verfahren 12 UFH 1/24 des Oberlandesgerichts ergangenen Entscheidungen (Beschwerdegegenstände zu 2a, 2b) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig (2).

[24] 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Verfahren 12 UF 139/23, mit dem das Gericht das Bestehen einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Verfahren verneint hat, verletzt die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (a) wie der Beschluss vom 29. Mai 2024 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin (b). Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17. Oktober 2023 ist unzulässig (c).

[25] a) Mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über das Sorgerecht der betroffenen Kinder hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 2024 weder das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (aa) noch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (bb) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (cc) verletzt.

[26] aa) Der Beschluss des Oberlandesgerichts berührt zwar den Schutzbereich des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die dort vorgenommene Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Kinderschutzübereinkommens über die internationale Zuständigkeit verletzt aber die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Elterngrundrecht.

[27] (1) Das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen. Es ist umfassend zu verstehen und sichert den Elternverantwortung tragenden Eltern einen verfassungsrechtlich geschützten Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes (vgl. BVerfGE 162, 378 <407 f. Rn. 67 f.> m.w.N.). Träger des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 133, 59 <78 Rn. 51>; 169, 1 <22 Rn. 39>; stRspr). Wirkt sich die gerichtliche Entscheidung eines Konflikts zwischen den Eltern auf die Zukunft des Kindes aus, so muss die Entscheidung auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein und das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 (IPRspr 2024-89) -, Rn. 24 m.w.N.).

[28] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Elterngrundrecht durch fachgerichtliche Entscheidungen in der Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen berührt, wenn diese Entscheidungen dem Elternteil die Möglichkeit nehmen, über den Aufenthaltsort des betroffenen Kindes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 99, 145 <164>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 (IPRspr 2024-89) -, Rn. 25 - jeweils zum HKÜ). Für fachgerichtliche Verfahren über die Rückführung eines Kindes auf der Grundlage des Haager Übereinkommens obliegt dabei die Feststellung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrages vorliegen, den Fachgerichten. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall sind - nicht grundsätzlich anders als bei Anwendung von Bestimmungen des inländischen Rechts - Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; 99, 145 <160> (IPRspr. 1998 Nr. 108b); 136, 382 <390 f. Rn. 27>; stRspr). Für die Auslegung und Anwendung von Regelungen des Haager Übereinkommens ist anerkannt, dass das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig dann verletzt ist, wenn die Entscheidung mit dem Wohl des betroffenen Kindes nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 99, 145 <164> (IPRspr. 1998 Nr. 108b); BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 (IPRspr 2024-89) -, Rn. 25).

[29] Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Die Gerichte müssen deshalb ihr Verfahren in Kindschaftssachen so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>; 12, 472 <476>; 17, 407 <412>; stRspr); das gilt auch für die Auslegung und Handhabung völkerrechtlicher Verträge (vgl. BVerfGE 99, 145 <158> (IPRspr. 1998 Nr. 108b); BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 (IPRspr 2024-89) -, Rn. 26 jeweils zum HKÜ).

[30] (2) Daran gemessen liegt in der Feststellung fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 keine Verletzung des Elterngrundrechts der Beschwerdeführerin.

[31] (a) Entscheidungen inländischer Fachgerichte in Anwendung von Art. 7 KSÜ berühren das Elterngrundrecht. Wird - wie vorliegend - die internationale Zuständigkeit verneint, kann ein Elternteil jedenfalls dann nicht mehr über den Aufenthalt des Kindes bestimmen sowie seine sonstigen Erziehungsrechte nicht wahrnehmen, wenn in einem anderen Vertragsstaat des Kinderschutzübereinkommens das Sorgerecht oder wesentliche Teil davon, wie vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den anderen Elternteil übertragen worden ist. Der Regelungsgehalt und die mit Art. 7 KSÜ verfolgten Zwecke sprechen ebenfalls für die Annahme, Entscheidungen auf der Grundlage dieser Regelung berührten das Elterngrundrecht wie dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Haager Übereinkommen, insbesondere zu Art. 13 HKÜ (Rn. 28), entspricht. Der im Ausgangsverfahren einschlägige Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ ist an Art. 12 Abs. 1 HKÜ angelehnt und soll die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften mit Art. 16 HKÜ herstellen (vgl. BGHZ 163, 248 <261 f.> m.w.N. (IPRspr 2005-174)). Art. 7 KSÜ ergänzt folglich für den Fall eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes die Art. 3, 12 und 13 HKÜ um eine internationale Zuständigkeitsregelung (vgl. Wiedemann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, KSÜ Art. 7 Rn. 1). Wie mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens auch wird mit Art. 7 KSÜ das Ziel verfolgt, zu vermeiden, dass die entführende Partei in Bezug auf die Zuständigkeit einen Vorteil aus der Entführung ziehen kann. Die Regelung soll also vor internationaler Kindesentführung abschrecken (vgl. HCCH [Haager Konferenz für Internationales Privatrecht], Handbuch zum KSÜ, Rn. 4.20). Der von dem Oberlandesgericht angewendete Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ will im Einklang damit über seine tatbestandlichen Voraussetzzungen ein zu schnelles Erlangen eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in Entführungsfällen vermeiden (vgl. Stürner, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, Art. 7 KSÜ Rn. 3).

[32] (b) Die Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ durch das Oberlandesgericht beruhen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder vom Umfang seines Schutzbereichs.

[33] Die Annahme des Oberlandesgerichts, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder liege in Dänemark, nachdem sie sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre dort aufgehalten hatten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dem zugrundeliegende Auslegung, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" rein tatsächlich und nicht normativ bestimmt werden muss, kann sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem entsprechenden Merkmal im Haager Übereinkommen stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 186/03 (IPRspr 2005-174) -, Rn. 18 m.w.N.; siehe auch EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-​497/10 PPU - Mercredi -, Rn. 47, 50). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 99, 145 <161> (IPRspr. 1998 Nr. 108b)). Bei der hier bestehenden Aufenthaltsdauer der Kinder in Dänemark ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht entgegen dem Zweck von Art. 7 Abs. 1 KSÜ (Rn. 31) vorschnell die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts angenommen hat.

[34] Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, die Kinder hätten sich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ "eingelebt". Die dem zugrundeliegende Gesamtbewertung einzelner Umstände anhand fachrechtlich anerkannter Kriterien genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberlandesgericht hat neben dem Zeitmoment von über zwei Jahren Aufenthaltsdauer in Dänemark bei der familiären und sozialen Integration der Kinder nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich die Bindungen zum Vater intensiviert hätten, die Kinder einen geregelten Alltag mit der neuen Familie sowie einen durchgängigen Aufenthalt an einem Wohnort in Dänemark hätten und eine zeitnahe Einschulung der Kinder nach deren Zurückhalten erfolgt sei; Freizeitaktivitäten mit neuen Freunden fänden statt. Beide Kinder sprächen auch - allerdings mit unterschiedlichem Sprachvermögen - Dänisch. Sofern das Oberlandesgericht als weiteres Indiz für das Einleben auf den nachhaltig und nachvollziehbar geäußerten Kindeswillen, mit dem eine Rückkehr abgelehnt werde, abstellt, zieht es auch hier ein fachrechtlich anerkanntes Auslegungskriterium heran (vgl. Markwardt, in: BeckOGK HKÜ Art. 12 Rn. 26 f. [Sep. 2024]), das den Grundrechten der Kinder Rechnung trägt. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass die beiden Kinder gegenüber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anhörungen in Dänemark in den letzten beiden Jahren (August 2021 bis Juli 2023) konstant geäußert hätten, beim Vater und den dortigen Familienangehörigen in Dänemark leben zu wollen.

[35] (c) Auch aus der Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts folgt für die von ihm zu treffende Entscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte keine durchgreifende Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Beschwerdeführerin. Zwar mag das Unterbleiben einer Kindesanhörung zu den für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ maßgeblichen tatsächlichen Umständen fachrechtlich nicht ohne Bedenken sein. Ein grundlegendes Verkennen der Bedeutung des Elterngrundrechts geht damit jedoch nicht einher.

[36] Das Oberlandesgericht hat den Verzicht auf eine Anhörung der beiden betroffenen Kinder auf § 68 Abs. 3 Satz 1, § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 FamFG gestützt und damit begründet, dass von einer erneuten Anhörung der Kinder im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien und sich auch die Sachlage durch die Entführung der Kinder sowie deren kurzen Aufenthalt im Haushalt der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Ob diese Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine tragfähige, am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch in Bezug auf das Merkmal des "Einlebens" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ gerecht wird, kann dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat den Verzicht auf die Anhörung selbstständig tragend auf einen weiteren Grund gestützt, mit dem jedenfalls eine grundlegende Verkennung des Elterngrundrechts nicht einhergeht. Es hat nämlich auch darauf abgestellt, dass eine Anhörung des Kindes nicht erforderlich sei, wenn eine Beschwerde wegen des Entfallens internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wird. Für diese Auslegung von § 68 Abs. 3 Satz 1, § 159 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat es auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. Juli 2023 - 18 UF 233/22 (IPRspr 2023-153) -, Rn. 49 ff.) Bezug genommen. Zwar war Gegenstand des dortigen Verfahrens das Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 5 KSÜ. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aber ausführlich § 68 Abs. 3 Satz 1, § 159 Abs. 2 Satz 1 FamFG unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 52) und des Zwecks der Regelungen dahingehend ausgelegt, dass eine Anhörungspflicht dann nicht bestehe, wenn das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 18 UF 233/22 (IPRspr 2023-153) -, Rn. 52; zustimmend Dürbeck, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1684 Rn. 429; siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 9 UF 167/21 -, Rn. 15 für das Ausbleiben einer eigenen Sachentscheidung wegen Zurückverweisung). Der Sinn und Zweck der Anhörungspflicht aus § 159 FamFG bestehe darin, die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes als gewichtige Gesichtspunkte für das Kindeswohl zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Diese Zweckbestimmung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 185, 272 <285 f. Rn. 40>; BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 511/18 -, Rn. 18) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 9).

[37] Zwar mag bei der Prüfung des Merkmals des "Einlebens" in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ die Sichtweise der betroffenen Kinder nicht ohne jede Bedeutung sein. Das Merkmal "Einleben" weist aber keinen so starken unmittelbaren Bezug zum Kindeswohl auf, dass eine Anhörung der Kinder hier von Verfassungs wegen im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ notwendig gewesen wäre. Zum einen stellte das Oberlandesgericht bei der Frage des "Einlebens" darauf ab, dass die beiden Kinder gegenüber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anhörungen in Dänemark in den letzten beiden Jahren konstant geäußert hätten, beim Vater und den dortigen Familienangehörigen in Dänemark leben zu wollen. Zum anderen verfügte das Oberlandesgericht etwa aufgrund der Gespräche der dänischen Polizei mit den Kindern sowie Berichten über deren, wenn auch nicht durchgängigen, Schulbesuch in Dänemark über noch hinreichend tragfähige Erkenntnisse, um ein "Einleben" der Kinder auch außerhalb des Familienverbandes in Dänemark zu beurteilen (vgl. zur Bedeutung anderweitiger Erkenntnisquellen als der persönlichen Anhörung BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 11 f.).

[38] bb) Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist nicht verletzt. Dieser Anspruch ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>; 107, 395 <401>).

[39] (1) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 84, 366 <369>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Er garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; 117, 71 <122>; 122, 248 <271>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, Rn. 38). Auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs prüft das Bundesverfassungsgericht aber die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur in eingeschränktem Umfang. Abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot ist die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; stRspr).

[40] (2) Davon ausgehend folgen hier aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch keine weitergehenden Anforderungen an den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 und an die Verfahrensgestaltung, als sie bereits aus dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einschließlich des darin enthaltenen Gebots, eine ausreichend tragfähige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu schaffen, resultieren. Aus den zum Elterngrundrecht dargelegten Gründen (Rn. 30 ff.) beruht der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auch hinsichtlich der Verfahrensgestaltung nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Elterngrundrechts der Beschwerdeführerin oder der wegen der Kindeswohlorientierung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 133, 59 <77 f. Rn. 49>; 162, 378 <408 Rn. 67>; 169, 1 <22 f. Rn. 40>; stRspr) zu berücksichtigenden Interessen der betroffenen Kinder.

[41] cc) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stützt die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen auf die unterbliebene Anhörung der Kinder vor Ergehen des angegriffenen Beschlusses vom 5. Januar 2024. Damit dringt sie aus den bereits zu der fehlenden Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Gründen (Rn. 30 ff.) nicht durch. Regelmäßig werden in Kindschaftssachen die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen einerseits und diejenigen aus den verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits einander entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juni 2019 - 1 BvR 675/19 -, Rn. 22). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung geboten hätte als diejenige, derer es für eine tragfähige Grundlage der zu treffenden Entscheidung aufgrund der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bedurfte (vgl. Rn. 35 f.).

[42] b) Die gegen den im Verfahren 12 UF 139/23 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29.0Mai 2024 über die Anhörungsrüge (und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung) gerichtete Verfassungsbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

[43] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich die Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG nicht auf Konstellationen, in denen geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht ein angeblicher vorangegangener Gehörsverstoß nicht geheilt worden. Es bedarf vielmehr eines eigenständigen, über die bloße Nichtheilung hinausgehenden Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 79/21 -, Rn. 3). Eine solche eigenständige Gehörsverletzung ist durch den angegriffenen Beschluss aber nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin leitet die wie bereits mit der fachrechtlichen Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. Februar 2024 (im Verfahren 12 UF 139/23) behauptete Gehörsverletzung im Wesentlichen daraus ab, dass das Oberlandesgericht über die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ entschieden hat, ohne die Kinder zuvor angehört zu haben. Sie ist weiterhin der - näher begründeten - Auffassung, dass das Oberlandesgericht sich für den Verzicht auf die Anhörung auch nicht auf die im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2023 genannten Gründe (Rn. 36 f.) stützen haben können. Daraus folgt aber keine eigenständige Gehörsverletzung durch den angegriffenen Beschluss vom 29. Mai 2024. Das Oberlandesgericht hat sich in diesem Beschluss mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin näher befasst, hat allerdings an seiner Rechtsauffassung festgehalten, auf eine Kindesanhörung habe aus Rechtsgründen verzichtet werden können. Es begründet keinen Gehörsverstoß, dass die Beschwerdeführerin diese Rechtsauffassung weiterhin nicht teilt. Das Übergehen von für die Entscheidung über die Anhörungsrüge erheblichem Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.

[44] c) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17. Oktober 2023 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung zeigt diesbezüglich ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht auf. Entscheidet eine Instanz in vollem Umfang über den Verfahrensgegenstand einer vorangegangenen Entscheidung, ist diese Entscheidung in der Regel prozessual überholt und die Verfassungsbeschwerde dann insoweit unzulässig (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>). Hier hat das Oberlandesgericht vollumfänglich die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte eigenständig geprüft und sich dabei mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 <140 f.>) bezüglich des familiengerichtlichen Beschlusses hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich.

[45] 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die unter dem Aktenzeichen 12 UFH 1/24 ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist weder in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt noch ersichtlich, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht.

[46] a) Das Rechtsschutzbedürfnis muss - wie die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde noch bestehen (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>; 159, 223 <273 Rn. 98>; stRspr). Das Bestehen beziehungsweise Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses haben Beschwerdeführende in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 557/19 -, Rn. 41 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 (IPRspr 2024-89) -, Rn. 16, 20). Dazu können auch Darlegungen gehören, ob das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel noch erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 557/19 -, Rn. 41 m.w.N.).

[47] b) Diesen Anforderungen genügt die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde in Bezug auf keinen der drei von der Beschwerdeführerin beanstandeten Entscheidungsgegenstände, konkret die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des "Erziehungsrechts" auf den Vater (aa), die Anordnung der sofortigen Herausgabe der Kinder an diesen sowie die Gestattung, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang anzuwenden (bb).

[48] aa) Die Verfassungsbeschwerde geht nicht darauf ein, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die vorläufige Sorgerechtsentscheidung besteht, obwohl aus mehreren Gründen Anlass bestanden hätte, sich zur Erfüllung der Darlegungslast aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dazu zu verhalten. Es bestehen nämlich erhebliche Zweifel, ob die angegriffene vorläufige Sorgerechtsentscheidung noch Auswirkungen auf das fachrechtliche Sorgerecht und damit auf die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsverantwortung der Beschwerdeführerin haben kann. Diese Zweifel ergeben sich sowohl aus dem inländischen Verfahrensrecht (1) als auch aus völkervertragsrechtlichen Bestimmungen des Kinderschutzübereinkommens (2).

[49] (1) ... [52] (2) Unabhängig davon bestehen auch aus völkervertragsrechtlichen Gründen Zweifel an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde gegen die einstweilige Übertragung von wesentlichen Teilen des Sorgerechts auf den Vater allein durch den Beschluss vom 5. Januar 2024. Das Oberlandesgericht hat seine internationale Zuständigkeit auf Art. 11 Abs. 1 KSÜ gestützt. Danach sind in allen dringenden Fällen die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Für den "dringenden Fall" im Sinne der genannten, eng auszulegenden Vorschrift (vgl. Markwardt, in: BeckOGK KSÜ, Art. 11 Rn. 7 [Dez. 2024]) muss sowohl ein Einschreiten als solches notwendig sein als auch weiter davon auszugehen zu sein, dass das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 UF 1821/14 (IPRspr 2016-296a) -, Rn. 39; Markwardt, in: BeckOGK KSÜ, Art. 11 Rn. 7 [Dez. 2024]). Nach Art. 11 Abs. 2 KSÜ treten die nach Absatz 1 getroffenen dringenden Maßnahmen außer Kraft, sobald die nach den Art. 5 bis 10 KSÜ zuständigen Behörden oder Gerichte, in der Regel also der Vertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 5 KSÜ), die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben. Art. 11 Abs. 2 KSÜ bezweckt damit, dass die konkurrierende Zuständigkeit für dringende Fälle gegenüber den gewöhnlichen Zuständigkeiten nachgeordnet bleiben muss (Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem KSÜ, BRDrucks 14/09, S. 53 Rn. 71). Deshalb sieht Art. 11 Abs. 2 KSÜ vor, dass die dringlichen Maßnahmen als Ausnahmemaßnahmen auslaufen, wenn im eigentlich zuständigen Vertragsstaat die Kontrolle übernommen worden ist und kein Grund mehr besteht, die Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend ist, oder die von ihnen wegen der Dringlichkeit getroffenen Maßnahmen beizubehalten (vgl. Dutta, FamRZ 2015, S. 777 <782>; siehe auch Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem KSÜ, BRDrucks 14/09, S. 53 Rn. 71). Grundsätzlich kann eine Behörde ihre Zuständigkeit auch auf Art. 11 Abs. 1 KSÜ stützen, um eine Eilmaßnahme oder vorläufige Anordnung zu treffen, während bereits ein Verfahren bei einer nach Art. 5 bis 10 KSÜ zuständigen Behörde anhängig ist (Benicke, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, Art. 11 KSÜ Rn. 3; Markwardt, in: BeckOGK KSÜ, Art. 13 Rn. 2 [Dez. 2024]). Sobald die nach Art. 5 bis 10 KSÜ zuständige Behörde allerdings selbst eine Maßnahme in der Angelegenheit erlassen hat, sei es eine endgültige, eine vorläufige oder eine Eilmaßnahme (Benicke, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, KSÜ, Art. 11 Rn. 3; dagegen nur für Maßnahmen in der Hauptsache: Wiedemann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, KSÜ Art. 11 Rn. 12), darf ein Verfahren zum Erlass einer Maßnahme nach Art. 11 Abs. 1 KSÜ nicht fortgeführt oder begonnen werden (Benicke, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, Art. 11 KSÜ Rn. 3).

[53] In Bezug auf das Sorgerecht für die beiden hier betroffenen Kinder der Beschwerdeführerin hatte das dänische Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 2. Januar 2024, mithin zeitlich vor der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024, dem Vater vorläufig das alleinige Sorgerecht übertragen. Da das Oberlandesgericht selbst von einem zum Entscheidungszeitpunkt gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Dänemark und der Regelzuständigkeit dänischer Gerichte ausgegangen war, ließe sich möglicherweise aus Art. 11 Abs. 2 KSÜ ableiten, dass die vorläufige Sorgerechtsentscheidung vom 5. Januar 2024 wegen der vorrangigen Entscheidung durch das im Vertragsstaat des ständigen Aufenthalts der Kinder zuständige Gericht keine Wirkungen entfaltet. Ordnet nämlich Art. 11 Abs. 2 KSÜ das Außerkrafttreten einer auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 KSÜ ergangenen Eilentscheidung eines Vertragsstaates, in dem die Kinder nicht ihren ständigen Aufenthalt haben, bei nachfolgender Entscheidung im Aufenthaltsstaat an, könnte ein Außerkrafttreten erst recht dann anzunehmen sein, wenn eine Eilentscheidung im Aufenthaltsstaat ergangen ist, obwohl bereits auf Grundlage desselben Sachverhalts eine Entscheidung im Vertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthaltes ergangen war. Jedenfalls aber dürfte die durch das Oberlandesgericht ergangene Entscheidung in Dänemark nicht anerkennungsfähig sein (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a KSÜ). Denn für den Fall, dass die Gerichte des Anerkennungsstaates, hier Dänemark, für den Erlass der Entscheidung konkurrierend zuständig waren, liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn die Zuständigkeit des Ursprungsstaates auf keiner der in Art. 5 bis 11 KSÜ aufgeführten Gründe beruhte (vgl. Markwardt, in: BeckOGK KSÜ, Art. 23 Rn. 10 [Dez. 2024]). Vorliegend dürfte der Zuständigkeitsgrund des Art. 11 Abs. 1 KSÜ durch den Erlass der dänischen Entscheidung vom 2. Januar 2024, durch die das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf den Vater übertragen wurde, zum Beschlusszeitpunkt am 5. Januar 2024 nicht mehr vorgelegen haben.

[54] Angesichts dessen gab auch die völkervertragsrechtliche Rechtslage hier Anlass zu Darlegungen, warum der angegriffene Beschluss vom 5. Januar 2024 noch rechtliche Wirkungen auf das Sorgerecht der Beschwerdeführerin und damit auf ihr Elterngrundrecht entfalten konnte. Zudem hätte die Beschwerdeführerin wegen der in Art. 11 Abs. 2 KSÜ angeordneten Wirkung des Außerkrafttretens nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dazu vortragen müssen, wie das vor den zuständigen dänischen Gerichten geführte Verfahren zum Sorgerecht für die beiden Kinder nach der einstweiligen Entscheidung durch den Beschluss des dänischen Amtsgerichts vom 2. Januar 2024 weiter verlaufen ist (vgl. zu dieser Obliegenheit BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2024 - 1 BvR 2116/24 -, Rn. 12 m.w.N.). Ausgehend von dem in Art. 11 Abs. 2 KSÜ zugrunde gelegten Vorrang des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts dürfte spätestens mit dem Abschluss des dortigen Verfahrens ein Außerkrafttreten des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 bewirkt worden sein. Vortrag hierzu fehlt jedoch.

[55] bb) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Herausgabeanordnung im Beschluss vom 5. Januar 2024 und die dortige Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet, ist ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Anordnung der sofortigen Herausgabe und der möglichen Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet, hat sich ein hierauf gerichtetes Begehren durch die freiwillig erfolgte Herausgabe der beiden Kinder, die nun seit dem 5. Januar 2024 wieder in Dänemark bei ihrem Vater leben, erledigt. Die Verfassungsbeschwerde macht keinerlei Ausführungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. Allein die Behauptung, dass die Anordnung der möglichen Anwendung unmittelbaren Zwangs auf einer willkürlichen Annahme beruhe, reicht nicht aus, um darzulegen, dass die Beschwerdeführerin insofern weiterhin beeinträchtigt ist. Hinsichtlich dieser beiden Anordnungen ist keine tiefgreifende Grundrechtsverletzung behauptet oder ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht dargelegt; sie liegt auch nicht auf der Hand.

[56] c) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 über ihre Anhörungsrüge im Verfahren 12 UFH 1/24 das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht auf. Eine eigenständige Beschwer macht die Beschwerdeführerin insoweit bereits nicht geltend. Aus den zum Beschluss vom 5. Januar 2024 genannten Gründen (Rn. 49 ff.) ist zudem nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht angesichts fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte Anhörungen mit dem Ziel, eine vom Beschluss vom 5. Januar 2024 abweichende Entscheidung zu treffen, hätte durchführen dürfen. Ausführungen dazu enthält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht.

[57] 3. ...

Fundstellen

Volltext

Link, openJur
Link, BMJ (rechtsprechung-im-internet.de)
Link, Bundesverfassungsgerich

LS und Gründe

FamRB, 2025, 279
MDR, 2025, 798
NZFam, 2025, 694, mit Anm. Keuter

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