Unterwerfen zwei Mitgliedstaaten dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht nach Art. 7 Abs. 4 Rom I-VO i.V.m. Art. 46d EGBGB, so ist auf den Rückgriffsanspruch des Versicherers nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Der Versicherungsvertrag ist regelmäßig am engsten mit dem Staat verbunden, in dem das durch ihn gedeckte Risiko belegen ist. Das ist der Zulassungsstaat im Sinne von Art. 13 Nr. 13 Buchst. b Solvabilität II-Richtlinie. [LS der Redaktion]
[1]II.
[2]Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
[3]1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Insoweit kann offenbleiben, ob - wie das Amtsgericht meint - der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rückgriffsanspruch als Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu qualifizieren ist (bejahend: OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2021 -
[4]2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 78 Abs. 2 VVG in der bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung auf Zahlung von ... EUR. Die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen (anteiligen) Rückgriffsanspruch hinsichtlich des dem Geschädigten V. Q. aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.09.2017 erstatteten Schadens hat, beurteilt sich nach rumänischem Recht. Das rumänische Recht sieht für den vorliegenden Fall keinen Rückgriffsanspruch des Versicherers der Zugmaschine gegen den Versicherer des Aufliegers vor.
[5]a) Auf den geltend gemachten Rückgriffsanspruch der Klägerin ist nicht deutsches, sondern rumänisches Recht anwendbar.
[6]aa) Dies gilt zunächst, soweit man das auf den Rückgriffsanspruch anwendbare Recht allein nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU Nr. L 177 S. 6, im Folgenden: Rom I-VO) ohne Rückgriff auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU Nr. L 199 S. 40, im Folgenden: Rom II-VO) bestimmt (vgl. BGH, Urteile vom 05.07.2023 -
[7](1) Zwar ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO i. V. m. Art. 46d EGBGB eine Anknüpfung für die Anwendung deutschen Sachrechts auf den Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Halter des Aufliegers. Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. Das ist hier der Fall. Abhängig vom regelmäßigen Standort des in Rumänien zugelassenen Aufliegers besteht gemäß § 1 Satz 1 PflVG oder gemäß § 1 Abs. 1 AuslPflVG eine Versicherungspflicht im Sinne von Art. 46d EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2023 -
[8](2) Aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46d Abs. 1 EGBGB ergibt sich aber zugleich eine Anknüpfung für die Anwendbarkeit rumänischen Sachrechts auf den Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Halter des Aufliegers. Diese Anknüpfung setzt sich gegenüber der Anknüpfung für das deutsche Recht durch.
[9](a) Auch das rumänische Recht unterwarf die Haftpflicht des Aufliegers zum Unfallzeitpunkt einer Versicherungspflicht und ordnete in Fällen mit Auslandsberührung seine Anwendung an.
[10]Im Grundsatz hat der Tatrichter ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Thomas/Putzo/ Seiler, ZPO 44. Aufl. Rn. 1 m.w.N.). Er hat insoweit alle zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Rechtsprechung und Lehre entwickelt hat und in der Praxis angewendet wird (vgl. Thomas/Putzo/ Seiler aaO Rn. 4 m.w.N.). Das Gericht kann die von § 293 ZPO erfassten Rechtsnormen und die für ihre Auslegung maßgeblichen Umstände auch auf internem Weg ermitteln, also z. B. anhand ihm zugänglicher Gesetzestexte, Literatur und Rechtsprechung (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 50. Ed. § 293 Rn. 13 [Stand: 01.09.2023]). Tragen die Parteien den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts übereinstimmend vor, kann das Gericht diesen Vortrag in der Regel ohne Verletzung seiner Ermittlungspflicht zugrunde legen (vgl. Thomas/Putzo/ Seiler aaO m.w.N.).
[11]Nach diesen Grundsätzen steht der Inhalt des maßgeblichen rumänischen Sachrechts vorliegend aufgrund des Parteivortrags und allgemein zugänglicher Quellen hinreichend fest und es bedarf keiner Beweiserhebung etwa durch Sachverständigengutachten (vgl. hierzu BeckOK-ZPO/Bacher aaO Rn. 14).
[12](aa) Das rumänische Recht unterwarf das maßgebliche Risiko, nämlich die durch den Gebrauch des Aufliegers eintretende Haftpflicht, im Unfallzeitpunkt einer Versicherungspflicht.
[13]Die Beklagte hat zum Inhalt des im Unfallzeitpunkt geltenden rumänischen Rechts im Hinblick auf eine Versicherungspflicht für die Haftpflicht des Aufliegers mit der Berufungsbegründung (Seite 8, Bl. 25 eAkte) Folgendes vorgetragen:
[14]"Das einschlägige Gesetz Legea nr. 132/2017 privind asigurarea obligatorie de răspundere civilă auto pentru prejudicii produse terţilor prin accidente de vehicule şi tramvaie vom 31. Mai 2017 sowie eine englische Übersetzung sind auf der offiziellen Internetseite der rumänischen Finanzaufsichtsbehörde Autoritatea de Supraveghere Financiară (C..ro) abrufbar. Nach Art. 3 des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Fahrzeugs ist, verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die durch einen Unfall innerhalb der durch Art. 2 Nr. 18 bestimmten territorialen Grenzen verursacht werden. Zu dem versicherten Gebiet gehören nach Art. 2 Nr. 18 lit. b die Mitgliedstaaten der EU. Und der Begriff des Fahrzeugs schließt nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes Anhänger jeder Art ein, unabhängig davon, ob sie mit einem anderen Fahrzeug verbunden sind oder nicht. Weiter ordnet Art. 10 Abs. 2 lit. a des Gesetzes ausdrücklich an, dass der Versicherer für durch Fahrzeuge verursachte Schäden nach Maßgabe der Vorschriften des Unfalllandes Ersatz zu leisten hat."
[15]Die Kammer hat diesen Inhalt der Legea Nr. 132/2017 anhand der im Internet abrufbaren englischen Übersetzung (https://entfernt.pdf; zuletzt abgerufen am 28.11.2023) überprüft; die Überprüfung hat den von Beklagtenseite vorgetragenen Inhalt bestätigt.
[16]Die Klägerseite ist dieser eingehenden Darstellung nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf abgestellt, das rumänische Recht kenne abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer "noch eine entsprechende Versicherungspflicht". Auf die Frage der Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten und das Bestehen eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer nach rumänischem Recht kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Während der Bundesgerichtshof dies in seinem Urteil vom 03.03.2021 (IV ZR 312/19 (IPRspr 2021-302), VersR 2021, 572 Rn. 34 bzgl. eines Gespanns aus deutscher Zugmaschine und tschechischem Anhänger) noch für ausschlaggebend gehalten hat, hat er sich hiervon in seinem Urteil vom 05.07.2023 distanziert und betont, die Frage, ob eine Versicherungspflicht für dasselbe Risiko bestehe, sei von der Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Haftungsregime zu trennen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2023 -
[17]Da die Klägerin dem von Beklagtenseite vorgetragenen Inhalt des rumänischen Sachrechts nicht entgegengetreten ist und nichts für einen hiervon abweichenden Inhalt spricht, sondern im Gegenteil die eigene Überprüfung durch die Kammer aus allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen den von Beklagtenseite vorgetragenen Inhalt bestätigt hat, sind weitere Ermittlungen zum Inhalt des ausländischen Rechts (§ 293 ZPO) nicht veranlasst.
[18]Anders als in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. Urteil vom 05.07.2023 -
[19]"Hier fällt hingegen das Unfallgeschehen eindeutig in den zeitlichen Geltungsbereich der Legea. Unfalltag war der 4. September 2017 (...), während die Legea no. 132 of May 31, 2017 on the compulsory insurance against civil liability for the damage to third parties caused by vehicle and tram accidents, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 431 vom 12. Juni 2017 (in amtlicher englischer Übersetzung abrufbar mittels der elektronischen Verweisung auf die Internetseite der rumänischen Versicherungsaufsichtsbehörde ASF https://entfernt.pdf) gemäß ihres Art. 46 "Entry into force" ("This Law shall enter into force 30 days after its publication in the Official Journal of Romania, Part I") 30 Tage danach, mithin bereits am 12. Juli 2017 in Kraft getreten war."
[20]Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Die Kammer hat es anhand der englischen Übersetzung der Legea Nr. 132/2017 (Internet-Fundstelle siehe oben) verifiziert. Damit ist der Ermittlungspflicht nach § 293 ZPO genügt.
[21](bb) Das rumänische Recht ordnete in Fällen mit Auslandsberührung auch seine Anwendung an. Rumänien hat von der Ermächtigungsnorm in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO durch Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Norma din 15 martie 2007 Gebrauch gemacht (vgl. NK-BGB/Leible, 3. Aufl. Rom I-VO Art. 7 Versicherungsverträge Fn. 193). Demnach ist auch nach rumänischem Recht auf Pflichtversicherungsverträge das Recht des Mitgliedsstaates anwendbar, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Die Kammer konnte dies durch die genannte Fundstelle selbst ermitteln. Auf den im Termin erteilten Hinweis hat die Beklagte den Inhalt der Fundstelle bestätigt, die Klägerin ist der Wertung der Kammer nicht entgegengetreten. Anlass zur weitergehenden Ermittlung (§ 293 ZPO) besteht daher nicht.
[22](b) Die Anknüpfung für das rumänische Recht setzt sich gegenüber derjenigen für das deutsche Recht durch. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 05.07.2023 - IV ZR 375/21 (IPRspr 2023-320), VersR 2023, 1050 Rn. 19):
[23]"Unterwerfen zwei Mitgliedstaaten dasselbe, gemäß Art. 7 Abs. 6 Rom I-VO in Verbindung mit Art. 13 Nr. 13 Buchst. b, Art. 310 und Anhang VII der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II-Richtlinie) nur in einem Mitgliedstaat belegene Risiko einer Versicherungspflicht, ist gemäß Art. 46d EGBGB auf den Rückgriffsanspruch des Versicherers nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist (vgl. Staudinger in Ferrari, Internationales Vertragsrecht 3. Aufl. Rom I-VO Art. 7 Rn. 54; Schäfer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Internationales Versicherungsvertragsrecht Rn. 134; MünchKomm-BGB/Martiny, 8. Aufl. EGBGB Art. 46d Rn. 7; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. Internationales Versicherungsvertragsrecht Rn. 118; NK-BGB/Leible, 3. Aufl. Rom I-VO Art. 7 Rn. 63; Armbrüster in Staudinger, BGB (2021) EGBGB Art. 46d Rn. 9). Der Versicherungsvertrag ist regelmäßig am engsten mit dem Staat verbunden, in dem das durch ihn gedeckte Risiko belegen ist. Das ist der Zulassungsstaat im Sinne von Art. 13 Nr. 13 Buchst. b Solvabilität II-Richtlinie, hier also Rumänien. Der Senat hat dies bereits im Zusammenhang mit einem Rückgriffsanspruch des Versicherers gegen seinen Versicherten entschieden und näher begründet (Senatsurteil vom 18. März 2020 -
[24]Auch im vorliegenden Fall setzt sich demnach das Recht des Zulassungsstaats des Aufliegers, also rumänisches Recht, durch.
[25]bb) Auch soweit man davon ausgeht, dass der Innenausgleich der beteiligten Versicherer in den Anwendungsbereich von Art. 19 Rom II-VO fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40 = VersR 2016, 797 Rn. 56 ff.) und sich demnach das auf den Rückgriffsanspruch anwendbare Recht nach dem auf den Versicherungsvertrag des klagenden Versicherers anwendbaren Sachrecht richtet, das nach Art. 7 Rom I-VO zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 aaO Rn. 62; BGH, Urteil vom 3. März 2021 -
[26]Auf den Versicherungsvertrag über die Zugmaschine ist rumänisches Sachrecht anwendbar.
[27](1) Zwar ergibt sich auch insoweit aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO i.V.m. Art. 46d EGBGB eine Anknüpfung für die Anwendung deutschen Sachrechts, denn auch für die Zugmaschine besteht nach deutschem Recht eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 PflVG oder § 1 Abs. 1 AuslPflVG (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2023 -
[28](2) Zugleich besteht aber auch hier eine vorrangige Anknüpfung für das rumänische Sachrecht nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO i.V.m. Art. 46d EGBGB.
[29](a) Das rumänische Recht unterwarf das Risiko der durch den Gebrauch der Zugmaschine eintretenden Haftpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2023 -
[30](b) Das rumänische Recht ordnete in Fällen mit Auslandsberührung auch seine Anwendung an (vgl. oben aa (2) (a) (bb)).
[31](c) Die Anknüpfung für das Recht des Zulassungsstaats, also für rumänisches Recht, setzt sich auch hier gegenüber der Anknüpfung für das deutsche Recht durch (vgl. oben aa (2) (b)).
[32]b) Das rumänische Sachrecht sieht einen Rückgriffsanspruch des Versicherers der Zugmaschine, also der Klägerin, gegen den Versicherer des Aufliegers, also die Beklagte, für den vorliegenden Fall nicht vor. Ein Ausgleichsanspruch des Zugmaschinenversicherers gegen den Versicherer des Aufliegers bestand nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden rumänischen Recht nur in besonderen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen, nicht dagegen wie nach dem für Schadensfälle bis einschließlich 16.07.2020 geltenden deutschen Recht regelmäßig zur Hälfte (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2010 -
[33]Die Beklagte hat hierzu mit der Berufungsbegründung (Seiten 8-10, Bl. 27-27 eAkte) Folgendes vorgetragen:
[34]"Lediglich das Binnenverhältnis der Parteien wird durch die auf der Rechtsgrundlage der Legea Nr. 132/2017 erlassene Ausführungsverordnung Norma Nr. 20/2017 "privind metodologia de calcul al tarifelor de referinţă pentru asigurarea obligatorie de răspundere civilă auto pentru prejudicii produse terţilor prin accidente de vehicule şi de tramvaie, (abrufbar mittels der elektronischen Verweisung Norma ASF nr. 22/2017 und, für die englische Fassung, 6124b0bf30140204690958.pdf (C..ro)) abweichend geregelt. Die die Schadensaufteilung im Innenverhältnis der beteiligten Versicherer bzw. der rumänischen Entschädigungsstelle BAAR (BAAR - Biroul Asiguratorilor de Autovehicule din Romania) betreffenden Bestimmungen finden sich in Art. 16. Die Vorschrift lautet in amtlicher Übersetzung: "ARTICLE 16 Tractor-trailer/ semitrailer assembly (1) The RCA insurance for trailers/ semitrailers is covered only if they are not attached to a towing vehicle. (2) If the event occurs while the trailer or the semitrailer is assembled to the towing vehicle, the liability falls on the towing vehicle. (3) The RCS insurer of the towing vehicle shall compensate the injured party and may exercise the right of recourse over the RCA insurer of the trailer/ semitrailer, if they can prove that the injury occurred in consequence of a technical defect in the trailer/ semitrailer which could not have been noticed by the driver. [16] (4) If the event occurs while the trailer/ semitrailer is attached to the towing vehicle, the compensation shall be borne, depending on the cases below, by: a) the towing vehicle’s RCA insurer, if the towing vehicle is identified and insured, irrespective whether the trailer/semitrailer is identified or insured or not; b) BAAR or the national bureau of the state in which the towing vehicle is normally based for motor vehicles registered in other states, if the towing vehicle is identified and uninsured, irrespective whether the trailer/semitrailer is identified or insured or not; c) The trailer/semitrailer’s RCA insurer, if the towing vehicle is unidentified, and the trailer/semitrailer is identified and insured; after compensation is paid, the trailer/semitrailer’s insurer has a right of recourse against the person having caused the accident and, as applicable, against the towing vehicle’s insurer, if they can be subsequently identified; d) BAAR, if the towing vehicle is unidentified, and the trailer/semitrailer is identified and uninsured." Der fragliche Absatz 2 bestimmt dabei, dass die Haftung ("liability", nicht die Versicherungspflicht), wenn der Anhänger mit der Zugmaschine verbunden ist, allein die Zugmaschine trifft. Nach Abs. 3 hat der Zugmaschinenversicherer ein Rückgriffsrecht ("right of recourse") nur dann, wenn er nachweisen kann, dass der Unfall durch einen technischen Defekt des Anhängers verursacht wurde.
[35]Abs. 4 enthält weitere Regeln für die Schadensverteilung zwischen den Versicherern und der Entschädigungsstelle. Speziell bestimmt Buchst. c), dass der Schaden von dem Anhängerversicherer (im Innenverhältnis) nur dann zu tragen ist ("borne"), wenn das Zugfahrzeug unbekannt ist, dieser allerdings ein Rückgriffsrecht gegen den Zugmaschinenversicherer hat, wenn die Zugmaschine nachträglich identifiziert werden kann. Diese das Innenverhältnis betreffenden Regelungen bestätigen sowohl das Bestehen einer vollwertigen Anhängerversicherung im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten als auch die grundsätzlich ausschließliche Ausgleichungspflicht des Zugmaschinenversicherers im Innenverhältnis."
[36]Die Kammer hat den Inhalt von Art. 16 der auf Grundlage der Legea Nr. 132/2017 erlassenen Ausführungsverordnung Nr. 20/2017 aufgrund deren im Internet abrufbarer englischer Übersetzung (https://entfernt.pdf; zuletzt abgerufen am 28.11.2023) überprüft; die Überprüfung hat die Ausführungen der Beklagten bestätigt. Die Klägerin hat keinen abweichenden Inhalt des rumänischen Rechts in Bezug auf den Innenausgleich der Gespannversicherer vorgetragen. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 293 ZPO) besteht daher nicht.
[37]3. Der innerhalb der zum im Termin erteilten Hinweis der Kammer eingeräumten Schriftsatzfrist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2023 hat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).
[38]a) Aus dem nunmehr von Beklagtenseite angeführten Art. 7 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 Rom I-VO ergibt sich nichts Abweichendes. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Norm überhaupt geeignet ist, zur Bestimmung des auf den Innenausgleich der Versicherer anwendbaren Rechts herangezogen zu werden. Ein Widerspruch zwischen dem Recht des Mitgliedsstaats, in dem das Risiko belegen ist (hier Rumänien) und dem Recht des Mitgliedsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt (hier sowohl Deutschland als auch Rumänien), besteht nicht. Die Versicherungspflichten sind vielmehr gleichwertig. Dies ist eine Folge der unionsrechtlichen Harmonisierung des Deckungsumfangs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EU Nr. L 263 S. 11; vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2023 -
[39]b) Für die Kammer besteht - auch in Kenntnis der durch das Landgericht Rottweil im Verfahren
[40]4. ... 5. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich des anwendbaren Rechts auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers nach einem Unfall des Gespanns in Deutschland im Zeitraum bis 16.07.2020 sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2023 (
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