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Verfahrensgang

FG Niedersachsen, Bescheid vom 04.05.2020 – 6 K 53/18, IPRspr 2020-232
BFH, Urt. vom 18.08.2022 – V R 15/20, IPRspr 2022-108

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Anpassung, Substitution, Transposition
Juristische Personen und Gesellschaften → Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit

Leitsatz

Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem (hier: österreichisches) Recht anzuerkennen.

Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

AO § 51; AO § 53; AO § 56; AO § 59; AO § 60; AO § 60a; AO § 61
BAO (Österr.) § 37
FGO § 126

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stiftung, deren Errichtung auf die letztwillige Verfügung der A zurückgeht. Mit dieser Verfügung hatte A ihr gesamtes, sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Republik Österreich (Österreich) belegenes Vermögen der Klägerin vererbt, zu dem auch der X-​Hof in D, Österreich, gehörte. A war Alleinerbin ihres zuvor verstorbenen Ehemannes B. Der Landeshauptmann des Landes C in Österreich erteilte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung der Klägerin mit Sitz in D, Österreich. Die Klägerin wurde in das österreichische Stiftungs- und Fondsregister eingetragen. Zweck der Klägerin ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des … im Sinne des Lebenswerks von A und B (Punkt II.1. der Satzung). Nach Punkt II.2. ihrer Satzung verfolgt die Klägerin ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO). Begünstigt sind Künstler, die u.a. hauptsächlich im Bereich des … künstlerisch tätig sind, und nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürfen, um ihre Kunst ausüben zu können, sowie u.a. juristische Personen und Personengesellschaften für Veranstaltungen, die auf unmittelbare Weise der Zweckerreichung dienen unter den Bedingungen, die für die Künstler gelten (Punkt XV. der Satzung). 

Einen Antrag der Klägerin auf Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --​FA-​-) ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Das FG verpflichtete mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1085 veröffentlichten Urteil das FA, die formelle Satzungsmäßigkeit festzustellen. Mit seiner Revision beantragt das FA, das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.05.2020 - 6 K 53/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

[14] Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht die formelle Satzungsmäßigkeit gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO bejaht. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen.

[15] 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass Maßstab der Prüfung, ob die formelle Satzungsmäßigkeit gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gegeben ist, das nationale Recht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist. Der nationale Gesetzgeber ist auch aus Gründen des Unionsrechts --​insbesondere der Grundfreiheiten-​- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2016 - I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20). Den Mitgliedstaaten steht --​sofern sie das Unionsrecht beachten-​- die Entscheidung frei, welche Interessen der Allgemeinheit sie dadurch fördern wollen, dass sie Vereinigungen und Stiftungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren. Bevor sie einer Stiftung eine Steuerbefreiung gewähren, dürfen sie nachprüfen, ob die Stiftung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-​- Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14.09.2006 - C-​386/04, EU:C:2006:568, Rz 39 und 48, und Persche vom 27.01.2009 - C-​318/07, EU:C:2009:33, Rz 48). Die nationalen Stellen eines Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte haben zu beurteilen, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im erstgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte (vgl. EuGH-​Urteil Persche, EU:C:2009:33, Rz 49). Gleiches gilt für die Anerkennung der Verfolgung mildtätiger Zwecke, da insoweit zur Anerkennung gemeinnütziger Zwecke kein Unterschied besteht (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO).

[16] Rechtsfehlerhaft hat das FG indes die zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AO vertretene Auffassung, im Ergebnis genüge im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Satzung dann den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthalte (Jachmann/Unger in Gosch, AO § 60 Rz 25), in der Weise überschießend auf die Prüfung der formellen Satzungsmäßigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen, als es "im Lichte der europarechtlichen Grundfreiheiten" für unbeachtlich gehalten hat, dass die ausländische Vorschrift des § 37 BAO zur Bestimmung mildtätiger Zwecke, auf die in der Satzung der Klägerin verwiesen wird, von § 53 AO abweicht und in der BAO eine Festlegung der hilfsbedürftigen Personen fehlt (FG-​Urteil, unter 2.b der Entscheidungsgründe). Dies steht mit der eigenständigen Prüfungskompetenz der inländischen Behörden und Gerichte zu der Frage, ob eine Satzung einer im Ausland ansässigen Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält, nicht im Einklang.

[17] 2. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist abzulehnen. Die Satzung der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 AO, da aus ihr nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgt und sie damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verstößt.

[18] a) ... [19] Mildtätige Zwecke verfolgt eine Körperschaft gemäß § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die persönlich hilfebedürftig i.S. des § 53 Nr. 1 AO oder die wirtschaftlich hilfebedürftig i.S. des § 53 Nr. 2 AO sind. Grundlage der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit ist der Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (Musil in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 53 AO Rz 34).

[20] b) Die Satzung genügt mit ihrer Bezugnahme auf die Verfolgung mildtätiger Ziele im Sinne der BAO und der Begünstigung von Künstlern, die "nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürfen, um ihre Kunst ausüben zu können", nicht den Anforderungen an die Verfolgung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO; denn es ergibt sich weder eindeutig noch im Auslegungsweg aus der Satzung selbst, ob die Klägerin mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgt. Weitere Konkretisierungen der Mildtätigkeit enthält die Satzung der Klägerin nach den Feststellungen des FG nicht.

[21] Wie das FG selbst für den Senat bindend festgestellt hat, weicht die in der Satzung in Bezug genommene Vorschrift des § 37 BAO von § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AO ab. Es fehlt in der BAO oder in der Satzung an einer § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AO vergleichbaren Festlegung des hilfebedürftigen Personenkreises (vgl. zur Bindung an die Auslegung einer ausländischen Satzung Senatsbeschluss in BFHE 272, 456 (IPRspr 2021-276), BStBl II 2021, 657, Rz 40 f.). Soweit nach der Satzung Künstler gefördert werden sollen, die "nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürfen, um ihre Kunst ausüben zu können", fehlt es an einem Maßstab, an dem die Unterstützung der Begünstigten ausgerichtet ist und der den Vorgaben des § 53 Nr. 2 AO entspricht. Denn die finanzielle Zuwendung hängt nach der Satzung der Klägerin nicht, wie in § 53 Nr. 2 AO festgelegt, von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Künstler ab, sondern von der Ausübung ihrer Kunst.

[22] ...

Fundstellen

LS und Gründe

BFHE, 277, 67
BFH/NV, 2023, 288
DB, 2023, 177
DStRE, 2023, 167
GmbHR, 2023, 364
IStR, 2023, 104

nur Leitsatz

BB, 2023, 85
Die AG, 2023, 331

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/permalink/2022-108

Lizenz

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