Bei Stiftungen nach ausländischem (hier: österreichischem) Recht ist Prüfungsmaßstab allein das innerstaatliche deutsche Recht; gleichviel ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen.
Eine Stiftung österreichischen Rechts ist nach dem Typenvergleich eine nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur mit einer inländischen juristischen Person vergleichbare Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG. [LS der Redaktion]