Gemäß. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann eine Beklagte mit Sitz in der Europäischen Union vor einem deutschen Gericht verklagt werden, wenn das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten ist. Dies ist bei einer Impfung samt der damit einhergehenden gesundheitlichen Folgen anzunehmen. In diesen Fällen ist gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden, sofern der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und der Impfstoff im Inland in Verkehr gebracht wurde. [LS der Redaktion]
Die Beklagte ist pharmazeutische Unternehmerin im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich des Impfstoffs V... Dieser wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 für die Anwendung bei Erwachsenen zunächst bedingt zugelassen. Nach der Zulassung des Impfstoffs wurden Fälle von thromboembolischen Ereignissen nach Anwendung des Impfstoffs gemeldet, einschließlich Thrombosen an ungewöhnlichen Stellen. Die damals 40-jährige Klägerin, eine Zahnärztin, wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff V... geimpft; die bei ihr verimpfte Charge des Impfstoffs war am 17. Februar 2021 in den Verkehr gebracht worden. Unmittelbar nach der Impfung verspürte die Klägerin ein Kribbeln in ihrem Ringfinger, das sich auf die gesamte linke Hand ausbreitete und in den folgenden Tagen verstärkte. Drei Tage nach der Impfung stellte die Klägerin einen kompletten Hörverlust auf dem rechten Ohr fest. Im rechten Ohr entwickelte sich zudem ein Tinnitus, die Klägerin verspürte eine Gangunsicherheit und ein Druckgefühl bis zum Auge sowie Taubheitsgefühle und Missempfindungen in und um das Ohr herum. Die HNO- und Poliklinik der Universitätsmedizin M. diagnostizierte einen idiopathischen Hörsturz. Eine Wiederherstellung der Hörfähigkeit auf dem rechten Ohr ist nicht mehr zu erwarten.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte zudem auf Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
B.
[14] Die Revision hat Erfolg. Die Abweisung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
[I.]
[15] 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 24. Februar 2026 -
[16] 2. Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Dies ergibt sich aus dem für Fälle der Produkthaftung einschlägigen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 15 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40; im Folgenden: Rom II-Verordnung). Arzneimittel sind Produkte im Sinne von Art. 5 der Rom II-Verordnung (vgl. BeckOGK/Franzki, AMG, Stand 1. Januar 2026, § 84 Rn. 123 mwN). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Rom II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hier also angesichts des in Deutschland gelegenen Wohnsitzes der Klägerin deutsches Recht, anzuwenden, sofern das Produkt - wie hinsichtlich des Impfstoffs der Beklagten der Fall - in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Gemäß Art. 15 der Rom II-Verordnung ist das danach anzuwendende deutsche Recht nicht nur maßgebend für den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können (Buchst. a), sondern auch für Maßnahmen, die ein Gericht zum Ersatz des Schadens anordnen kann (Buchst. d), womit unter anderem die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gemeint ist (vgl. BeckOGK/Schmidt, Rom II-VO, Stand: 1. Dezember 2025, Art. 15 Rn. 36 mwN).
II. ...
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