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Verfahrensgang

OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 02.01.2026 – 7 UF 142/25, IPRspr 2026-51

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Ehe- und Kindschaftssachen
Kindschaftsrecht → Sorgerecht, Vormundschaft

Leitsatz

Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat [hier: Deutschland].

Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern von 1996 begründet, so wendet der Vertragsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ sein eigenes Recht an [hier: deutsches Recht], wobei unerheblich ist, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuEheVO 2019/1111 Art. 7
FamFG § 57; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 68
KSÜ Art. 15

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts vor dem Hintergrund der Pläne der Antragstellerin, eine australische Staatsbürgerin, mit den gemeinsamen Kindern ohne den Vater – dem Antragsgegner – zeitnah nach Australien umzuziehen. Die verheirateten Antragsteller und Antragsgegner leben seit 2024 dauerhaft getrennt voneinander.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2025 ist in der Sache erfolgreich.

[3]Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren, weil das Amtsgericht alle vorgesehenen Verfahrensschritte unternommen hat und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

[4]1. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2019/1111 (Brüssel IIb-​VO), da die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (im Folgenden: KSÜ). Wenn die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet ist, wendet dieser nach Art. 15 KSÜ sein eigenes Recht an, wobei unerheblich ist, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist. Vorliegend kommt daher deutsches Recht zur Anwendung.

[5]2. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Bürgerservice Hessenrecht

LS und Gründe

FamRB, 2026, 270, mit Anm. Liceni-Kierstein
FamRZ, 2026, 1260
NJW, 2026, 2032

Bericht

Goß, NZFam, 2026, 530

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-51

Lizenz

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