Die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Gunsten eines Verbrauchers ist in Fällen mit einem Bezug zum Vereinigten Königreich von Großbritannien nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Vereinigte Königreich von Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist. [LS der Redaktion]
Im August 2007 zeichnete der Kläger bei der T-AG mit Sitz in Österreich vinkulierte Namens-Genussrechte. Laut Genussrechtsbedingungen sei Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Gesellschaft, was jedoch nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers beschränken solle, das Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Im Januar 2016 kündigte der Kläger seine Genussrechtsbeteiligungen; diese Kündigung wurde seitens der T-AG bestätigt. Im Jahr 2018 wurde die Anlagegesellschaft auf die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verschmolzen. Im Februar 2019 wurde dem Kläger seitens der Anlegerverwaltung der Beklagten Mitteilung von der Verschmelzung gemacht und dass seine Genussrechtsbeteiligungen temporär auf null Euro abgewertet worden seien, so dass sein Rückzahlungsanspruch null Euro betrage. Daraufhin forderte der Kläger die Rückzahlung der gesamten Einlage in Höhe von … €.
Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen erfolgreich gewesen. Im Übrigen ist sie zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
[7] II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO).
[8] 1. … [11] 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
[12] a) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage und hier insbesondere die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klageforderung gegen die Beklagte bejaht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg aus Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Landgericht Augsburg begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 -
[13] b) Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in § 13 der Genussrechtsbedingungen schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht ausschließlich ist.
[3] …
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