Der Begriff der Dienstleistung i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO ist unionsrechtlich autonom und weit zu verstehen. Auch Beförderungsverträge und Transportverträge fallen darunter. Zudem ist die Norm auch dann anwendbar, wenn nicht an einen, sondern an mehrere Orte in einem Mitgliedstaat geliefert werden soll.
Bestehen mehrere Leistungsorte innerhalb eines Mitgliedstaats, ist auf die engste Verknüpfung von Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht abzustellen. [LS der Redaktion]
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Polen, die Beklagte ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Tschechien. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, einen Frachttransport aus Frankreich nach Geretsried und Pfronten in Deutschland durchzuführen. Als die Klägerin die Fracht in Pfronten abliefern wollte, bestanden bei der Beklagten vor Ort keine Entladekapazitäten, so dass die Klägerin die Fracht einen Tag zwischenlagern musste und den Lastzug nicht für einen weiteren Transportauftrag nutzen konnte. Den dadurch entstandenen Schaden macht die Klägerin geltend.
Die Klägerin hat Klage beim Amtsgericht Wolfratshausen, in dessen Bezirk sich Geretsried befindet, erhoben. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und antragsgemäß den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kaufbeuren, in dessen Bezirk sich Pfronten befindet, verwiesen.
Das Amtsgericht Kaufbeuren hat sich wiederum selbst für unzuständig erklärt und die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt.
Das Amtsgericht Wolfratshausen hat das Bayrische Oberste Landesgericht ersucht, das Amtsgericht Kaufbeuren als zuständiges Gericht gemäß §§ 36, 37 ZPO zu bestimmen.
[1]II.
[2]Auf die statthafte Vorlage des Amtsgerichts Wolfratshausen ist die (örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Kaufbeuren auszusprechen.
[3]1. …2. … a) … b) … (1) Zu Recht hat das Amtsgericht Wolfratshausen seine Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO vorgenommen.
[4][(a)] Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrags ist die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße von Frankreich nach Deutschland, auf die das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar ist. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt aber nur die internationale Zuständigkeit, die hier für die deutschen Gerichte vorliegt, nicht dagegen die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 1981,
[5][(b)] Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach innerprozessualem Recht; einschlägig ist hier Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO, der den Erfüllungsort einheitlich für sämtliche aus einem Vertrag entspringenden Pflichten bestimmt (vgl. Wagner in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 5 Rn. 53).
[6]Der in dieser Norm verwendete Begriff der Dienstleistung ist unionsrechtlich autonom und grundsätzlich weit zu verstehen (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69. EL März 2025, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 96). Auch Beförderungsverträge (vgl. EuGH, Urt. v. 9. Juli 2009, C-204/08 - Rehder, NJW 2009, 2801 Rn. 40) und Transportverträge (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Juli 2018, C-88/17 - Zurich Insurance, TransportR 2018, 472 Rn. 16) fallen darunter.
[7]Die Norm ist auch dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - nicht an einen, sondern an mehrere Orte in einem Mitgliedstaat geliefert werden soll (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 125; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl. 2021, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 85; vgl. auch zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 3. Mai 2007, C-386/05 - Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 36).
[8]Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Wolfratshausen eine andere Regelung herangezogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ausschließlich auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO Bezug genommen und die Beklagte ist dem Vorbringen, aus dieser Norm ergebe sich die örtliche Zuständigkeit, nicht entgegengetreten.
[9](2) Dass sich das Amtsgericht Wolfratshausen in seinem Verweisungsbeschluss nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob die Klägerin ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zwischen dem Amtsgericht Wolfratshausen und dem Amtsgericht Kaufbeuren dadurch ausgeübt hat, dass sie im Mahnantrag das Amtsgericht Wolfratshausen als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht angegeben hat (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 2 f.), begründet nicht den Vorwurf der Willkür. Auf der Grundlage des Akteninhalts ist die Entscheidung nachvollziehbar.
[10](a) Wie der Erfüllungsort zu bestimmen ist, wenn eine Dienstleistung an mehreren Orten nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen, ist in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO nicht explizit geregelt.
[11](b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können mehrere Erfüllungsorte bestehen, wenn diese Orte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweisen und ein Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht ermittelt werden kann.
[12]Bei einer Güterbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten sind sowohl der Ort der Versendung als auch der Ort der Lieferung der Güter Orte der Erbringung der Beförderungsdienstleistung im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO (EuGH, TransportR 2018, 472 Rn. 25 - Zurich Insurance); an beiden Orten besteht eine enge Verknüpfung zwischen dem Beförderungsvertrag und dem zuständigen Gericht (EuGH a. a. O. Rn. 23 - Zurich Insurance). Auch für die Beförderung von Personen im Luftverkehr hat der Gerichtshof ein Wahlrecht des Klägers zwischen dem Ort des Abflugs und dem Ort der Ankunft des Flugzeugs angenommen, da beide Orte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweisen und es nicht möglich sei, anhand wirtschaftlicher Kriterien einen gesonderten Teil der Leistung auszumachen, der die an einem bestimmten Ort erbrachte Hauptleistung darstellte (EuGH, NJW 2009, 2801, Rn. 42 ff. - Rehder).
[13]Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu der Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, festgestellt, dass im Fall mehrerer, in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegener Orte, an denen die Dienstleistungen erbracht werden, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (EuGH, TransportR 2018, 472 Rn. 16 - Zurich Insurance unter Verweis auf Urt. v. 11. März 2010, C-19/09 - Wood Floor, Rn. 33).
[14]Auch wenn mehrere Leistungsorte innerhalb nur eines Mitgliedstaats bestehen, ist auf die engste Verknüpfung von Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht abzustellen. Werden Waren an mehrere Orte geliefert, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. In einem solchen Fall ist die engste Verknüpfung im Allgemeinen am Ort der Hauptlieferung gegeben, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist (EuGH, NJW 2007, 1799 Rn. 40 - Color Drack). Kann der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden, weist jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits und damit eine für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verknüpfung auf. In einem solchen Fall hat der Kläger ein Wahlrecht (EuGH a. a. O. Rn. 41 - Color Drack).
[15]Diese Erwägungen gelten auch bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen (EuGH, Urt. v. 11. März 2010, C-19/09 - Wood Floor, NJW 2020, 1189 Rn. 25). Die Aussagen beziehen sich jedoch auf ein Ausgangsverfahren, in dem die Klage alle Lieferungen betraf (EuGH a. a. O. Rn. 15, 27 und 38 - Color Drack).
[16]Geimer leitet in der vom Amtsgericht Kaufbeuren zitierten Kommentarstelle (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, EuGVVO Art. 7 Rn. 136) aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die allgemeine Regel ab, dass alle relevanten Leistungsorte konkurrierende Fora eröffnen, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden nicht an einem Ort liegt.
[17](c) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Wolfratshausen den Ablieferungsort in Geretsried indes nicht als relevant angesehen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Streitgegenständlich ist ausschließlich der durch das behauptete Ablieferungshindernis in Pfronten entstandene Schaden. Eine hinreichende Nähe zu dem weiteren Ablieferungsort in Geretsried drängte sich nicht auf. Für die erstmals im Bestimmungsverfahren vorgebrachte Behauptung der Klägerin, der Großteil der Sendung sei in Geretsried abgeliefert worden, finden sich im Klagevorbringen gegenüber dem Amtsgericht einschließlich der als Anlage K 1 vorgelegten Transport Order keine Anhaltspunkte. Dieser Teil der Sendung ist für die Sachentscheidung im Streitfall außerdem ohne Bedeutung.
[18]Die Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen ist daher nicht willkürlich.
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