Für Verbandsklagen, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln betreffen, gilt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Richtet sich eine Webseite bestimmungsgemäß an die Kunden eines Staates [hier: Deutschland], ist das Recht dieses Staates anzuwenden. [LS der Redaktion]
Der Kläger wendet sich gegen die Ausgestaltung des Empfehlungssystems und das Verfahren zur Meldung durch Nutzer auf der von der Beklagten betriebenen Internetplattform. Der Kläger ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls der Verbraucher in Bayern. Die Beklagte betreibt eine Webseite, auf der sie ein Videoportal für Kurzvideos bereithält und Funktionen eines sozialen Netzwerks anbietet; die Beklagte verfügt über keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland.
[1]Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.
[2]1. Die Klage ist zulässig.
[3]a. Das Oberlandesgericht Bamberg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international, sachlich und örtlich zuständig.
[4]aa. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zuständig. Für Verbandsklagen, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln betreffen, gilt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO (Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/ Würdinger/Baetge, jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Stand: 01.03.2026, § 6 UKlaG, Rn. 6; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11 f.). Da sich die streitgegenständliche Webseite der Beklagten auch an Nutzer in der Bundesrepublik richtet, ist die hiesige internationale Zuständigkeit eröffnet.
[5]bb. … 2. Die zulässige Klage erweist sich auch in der Sache vollumfänglich als erfolgreich.
[6]a. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG zu.
[7]Auf den vorliegenden Streitfall ist deutsches Sachrecht anwendbar. Richtet sich eine beanstandete Website bestimmungsgemäß an Kunden in der Bundesrepublik, so ist gem. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anzuwenden, da die Rechte von Konsumenten betroffen sind, die in Deutschland leben (LG Berlin, Versäumnisurteil vom 06.05.2022 –
[8]aa. …
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.