Gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 593/2008 vom 17.06.2008 (ABl. Nr. L 177/6; Rom I-VO) ist auf einen Beförderungsvertrag das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt [hier: Deutschland] hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten in zwei Schadensfällen um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund eines jeweiligen Teilverlustes von Mobiltelefonen in den der Beklagten zum Transport übergebenen Paketen. Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der A.-GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hat (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin beauftragte in zwei Fällen die Beklagte, die ebenfalls ihren Sitz in Deutschland hat, mit dem Transport von zwei Paketen zu einem Versandziel in Moldau. Die Sendungen wurden von der Beklagten vollständig und unbeschadet übernommen, kamen allerdings nur unvollständig in Moldau an.
[1]B.
[2]Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
[3]I. … 1. … a.
[4]Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag findet nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593/2008, sog. Rom-I VO, deutsches Sachrecht Anwendung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland, und hier befinden sich auch der Übernahmeort sowie der Sitz der Absenderin. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass die Verträge mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweisen, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 593/2008. …
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