Eine ausländische Entscheidung findet im Inland Anerkennung, wenn die Entscheidung wirksam ist und keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die Anerkennung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. [LS der Redaktion]
Die Minderjährige ... wurde von den Eheleuten, Herrn ... und Frau ... durch den Erlass des Adoptionsbeschlusses des Bezirksgerichts der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China -Adoptionsfall Nr. 21 von 2023 - am 12.07.2023 adoptiert. Die Adoption wurde von der Adoptionsvermittlungsstelle "Mother’s Choice Limited" begleitet. Nach dem Hintergrundbericht des Social Welfare Department ist ... (Name vor der Adoption: ... als uneheliches Kind einer in Hongkong lebenden Indonesierin, namens ... geboren. ... kam bereits in der 33. Schwangerschaftswoche zur Welt und hatte dadurch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Krankenhaus behandelt wurden. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert hatte, kam sie am ...2021 im Rahmen des Projekts Bridge of Mother’s Choice in eine Pflegefamilie, weil ihre Mutter nicht in der Lage war, sich um sie zu kümmern. Die Mutter des Kindes kam hach Hongkong um mit ihrem Verdienst als Haushaltshilfe ihre Familie in Indonesien finanziell zu unterstützen. Zum Vater des Kindes machte sie widersprüchliche Angaben. Zuerst benannte sie ihren ehemaligen Partner, einen Mann aus Pakistan, und dann einen indischen Mann als Vater des Kindes. Beide Namen sind den Unterlagen nicht zu entnehmen und deren Aufenthalte gelten als unbekannt. Letztendlich sagte die Mutter, der pakistanische Mann sei der Vater. Zum Wohl des Kindes, wurde nach beiden Männern gesucht, dem Bericht zufolge, aber erfolglos. Aufgrund ihrer finanziellen Situation, sah sie sich nicht in der Lage für ihr Kind zu sorgen. Ihrer Familie in Indonesien hat sie nichts von der Geburt erzählt. Dort würden uneheliche Kinder nicht akzeptiert. Sie unterzeichnete am 16.01.2022 das Formular 4A "Allgemeine Einwilligung der Eltern in die Adoption eines Kindes" und die eidesstattliche Erklärung und verzichtete somit auf Ihre elterlichen Rechte und gab ... zur Adoption frei. Am 21.01.2022 wurde dem Direktor für Soziales die Vormundschaft über das Kind übertragen. Die Annehmenden, Herr ... (deutscher Staatsangehöriger) und seine Ehefrau, ... (amerikanische Staatsangehörige), leben und arbeiten in Hongkong und haben dort am ...2019 geheiratet. Dem Hintergrundbericht des Social Welfare Department ist zu entnehmen, dass das Ehepaar ... am 30.09.2021 einen Antrag auf Adoption eines Kindes bei der v. g. Adoptionsvermittlungsstelle, Mother’s Choice Limited, einreichten. Nach einer umfassenden Sozialuntersuchung und Eignungsprüfung wurde dort am 11.08.2022 festgestellt, dass sie als Adoptiveltern geeignet sind. Am ...2022 wurde Ihnen ... als Adoptivkind vorgeschlagen. Sie erhielten alle Informationen zum Hintergrund und den Gesundheitszustand des Kindes. Nach einer kurzen Bedenkzeit stimmten sie dem Vorschlag zu. Am ...2023 wurde ... mit dem Ziel der Adoption im Haushalt der Annehmenden aufgenommen. Frau ... gab ab diesem Zeitpunkt ihre Arbeit auf, um sich vollumfänglich um ... kümmern zu können. Herr ... nahm für einen Monat Urlaub, um ebenfalls gemeinsame Zeit mit ... verbringen zu können und eine gute Bindung zu ihr aufzubauen.
Die Antragsteller begehren nunmehr die Anerkennung der Entscheidung.
[1]II.
[2]Die Adoptionsentscheidung ist anzuerkennen.
[3]1.
[4]Es ist zunächst festzustellen, dass im Zuge der Adoption der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht von einem Vertragsstaat des HAÜ in einen anderen Vertragsstaat verlegt werden sollte, so dass es sich um eine chinesische Inlandsadoption handelt, auf die der Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens keine Anwendung findet.
[5]2.
[6]Eine ausländische Entscheidung findet im Inland Anerkennung, wenn die Entscheidung wirksam ist und keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die Anerkennung ist nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt (§ 109 Abs. 5 FamFG - Verbot der rävision au fond).
[7]Nach diesem Maßstab liegen nach den übereinstimmenden Berichten von LVR und Bundesamt für Justiz keine Ausschlussgründe vor.
[8]a)
[9]Insbesondere hat eine dem deutschen ordre-public genügende Kindeswohlprüfung in dem gegenständlichen Adoptionsverfahren der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China stattgefunden.
[10]b)
[11]Die Einwilligung der Kindesmutter in die Adoption ist laut Hintergrundbericht des Social Welfare Departments am 16. Januar 2022 formgerecht erfolgt (Bl. 21 GA). Ein rechtlicher Vater des nichtehelich geborenen Kindes ist nicht festgestellt worden. Der Aufenthalt der von der Mutter benannten Putativväter konnte nicht ausfindig gemacht werden, so dass auch deren Einwilligung in die Adoption entbehrlich gewesen ist.
[12]c)
[13]Die Adoption ist in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in der Adoption Ordinance vom 12. Oktober 1956, zuletzt geändert im Jahre 2020 (Nr. 21 von 2020), geregelt. Die Rechtswirkungen der Adoption sind in Section 13 ff. der Adoption Ordinance normiert. Gemäß Section 13 Abs. 1 Adoption Ordinance erlöschen alle Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern dem angenommenen Kind gegenüber und gehen auf die Annehmenden über. Das Kind erhält die Stellung eines ehelichen Kindes des oder der Annehmenden. Die Auslegungsregeln für Vermögensverfügungen legen die Integration des Kindes in die gesamte Adoptivfamilie nahe (Abschnitt 15 Abs. 2 c Adoption Ordinance). Daher werden mit dem LVR und dem Bundesamt für Justiz die Wirkungen einer Adoption nach dem Recht von Hongkong als Wirkungen einer Volladoption bewertet.
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