Ist ein Ehescheidungsverfahren in einem Drittstaat rechtshängig, steht dies dem Betreiben eines Scheidungsverfahrens in Deutschland entgegen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens in Drittstaatensachverhalten ist Art. 17 Brüssel IIb-VO nicht anwendbar. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt sich bei Drittstaatsachverhalten nach der lex fori.
Sofern der Drittstaat nach seiner Rechtsordnung für den Eintritt der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrags bei Gericht abstellt, ist für die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vor deutschen Gerichten dennoch der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner maßgeblich. Trotz möglicherer Verzögerungen bei der Zustellung durch deutsche Gerichte ist für die Anwendung von § 167 ZPO (analog) kein Raum. [LS der Redaktion]
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Scheidungsantrags als unzulässig. Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit in der Schweiz abgewiesen.
Der Antragsteller ist deutscher und italienischer Staatsangehöriger und hält sich nach seinen Angaben seit 2022 in Ludwigshafen auf, auch habe man früher einen gemeinsamen Wohnsitz in Ulm gehabt. Die Antragsgegnerin ist italienische und israelische Staatsangehörige und wohnt mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz.
Die Beteiligten haben am 18. August 2011 in Bern die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit 1. August 2011 getrennt. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in … in der Schweiz.
Hiesiger Scheidungsantrag vom 4. Juli 2023 ist am selben Tag bei dem Familiengericht Ludwigshafen am Rhein eingegangen.
Aufgrund des Wohnsitzes der Antragsgegnerin in der Schweiz hat ihr das Familiengericht mit Beschluss vom 11. August 2023 aufgegeben, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Gleichzeitig hat es die „diplomatische Zustellung“ veranlasst. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin schließlich am 2. November 2023 zugestellt. Am 27. November 2023 hat sich zudem eine Zustellungsbevollmächtigte bestellt.
Die Antragsgegnerin hat ihrerseits das Scheidungsverfahren in der Schweiz angestrengt, indem sie am 3. August 2023 die Scheidungsklage eingereicht hat. Nach Schweizer Recht ist damit die Scheidung rechtshängig.
Das Familiengericht Ludwigshafen am Rhein hat den Scheidungsantrag des Antragstellers wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit in der Schweiz abgewiesen, da das dortige Verfahren zeitlich früher rechtshängig gewesen sei als hiesiges.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Zurückverweisung an das Familiengericht, hilfsweise die Vorlage an den EuGH.
[1]II. … Indes bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da das Familiengericht den Scheidungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, weil dem vom Antragsteller in Deutschland betriebenen Ehescheidungsverfahren der Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht.
[2]Nach dieser Vorschrift kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2025 erläutert, ist das schweizerische Verfahren zeitlich vor dem deutschen Verfahren rechtshängig geworden, da es vor dem Bezirksgericht … am 3. August 2023 und damit vor dem Scheidungsantrag des Antragstellers am 2. November 2023 rechtshängig geworden ist.
[3]Dazu, dass und warum der Senat Art. 17 der Brüssel IIb-Verordnung nicht auch in Drittstaatensachverhalten zugrunde legt, soweit es um die Bestimmung des für die Rechtshängigkeit maßgebenden Zeitpunkts geht, enthält der Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2025 bereits umfangreiche Ausführungen. Hierauf wird zunächst verwiesen. Auch die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers vom 28. März 2025 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.
[4]Aus welchen Gründen die Zustellung des Scheidungsantrages durch das Familiengericht Ludwigshafen am Rhein nach Auffassung des Antragstellers drei Monate ab Zahlung der Gerichtskostenrechnung gedauert hat, ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist lediglich der Zeitpunkt der Zustellung. Lediglich weiterführend sei bemerkt, dass die Zustellung nicht zu beanstanden ist. Die Zustellungsvorschriften wurden nicht fehlerhaft angewendet. Die Zahlungsbenachrichtigung der Landesjustizkasse stammt vom 8. August 2023, am 11. August 2023 hat die Erstrichterin die Zustellung veranlasst. Hiergegen ist nichts zu erinnern, ebenso wenig wie gegen die Festsetzung des vorläufigen Verfahrenswerts am 17. Juli 2023 auf die Antragsschrift vom 4. Juli 2023. Dieser zeitliche Ablauf entspricht vielmehr ordnungsgemäßem Geschäftsgang. Überdies war das Scheidungsverfahren in der Schweiz bereits am 3. August 2023, mithin vor Eingang der Zahlungsbenachrichtigung rechtshängig. Eine Vorverlagerung der Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingang wie bei § 167 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. Von § 167 ZPO erfasst werden alle Fälle, in denen durch die Zustellung eine materielle oder prozessuale Frist gewahrt werden soll (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 167 Rn. 2, beck-online). Das ist hier nicht der Fall, da hier keine Frist gewahrt werden soll, sondern es für die Frage, welches Verfahren zuerst rechtshängig war, auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Antragsgegnerin ankommt. Eine Rückwirkung ist hier nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung scheitert bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
[5]Auf die Rüge der Beschwerde, Art. 3 der Brüssel IIb-Verordnung sei auch anzuwenden, so dass nicht einzusehen sei, weshalb Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung nicht anzuwenden sei, hat der Senat im Hinweisbeschluss erläutert, dass Art. 3 die Zuständigkeit betrifft, nicht das anwendbare Recht. Soweit nun der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme meint, damit liege eine Verwechslung mit Art. 17 EGBGB vor, ist zu erläutern, dass „das anwendbare Recht“ die ZPO meint. Art. 3 führt nicht zur Aushebelung der ZPO, nach deren § 261 die Rechtshängigkeit mit der Zustellung der Antragsschrift an den Gegner eintritt, und nicht wie in Art. 17 autonom für die Mitgliedsstaaten definiert, mit der Einreichung der Antragsschrift.
[6]Hinsichtlich des wiederholt erhobenen Einwands des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, warum Art. 3 Brüssel IIb-Verordnung Anwendung finde, Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung aber nicht, verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss.
[7]III. …
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