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Verfahrensgang

AG Stuttgart, Aussetzungsbeschl. vom 17.01.2025 – 26 F 1261/24
OLG Stuttgart, Beschl. vom 30.07.2025 – 17 WF 14/25, IPRspr 2025-162

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Scheidung, Trennung
Verfahren → Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit und Rechtskraft
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Unterhalt

Leitsatz

Ansprüche auf Trennungsunterhalt können in Deutschland selbst dann geltend gemacht werden, wenn die Annullierung der kirchlich geschlossenen Ehe durch ein staatliches Gericht in Italien festgestellt werden sollte. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

BGB § 1361
EheG 1946 § 11; EheG 1946 §§ 23 ff.; EheG 1946 § 26
EuEheVO 2201/2003 Art. 63
FamFG § 113
ZPO § 252; ZPO § 567; ZPO § 569

Sachverhalt

Die beteiligten Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben am xx.xx.2017 eine Konkordatsehe in der Kirche S… in Neapel geschlossen, die bei der Standesamtsbehörde in Neapel am gleichen Tag ordnungsgemäß registriert worden ist. Der Antragsgegner ist deutscher und italienischer Staatsangehöriger, die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder, A…, geboren am …, und R…, geboren am …, hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit Januar 2021 getrennt.

Am 25. Januar 2022 beantragte der Antragsgegner als dortiger Antragsteller die Scheidung der Ehe beim Amtsgericht Stuttgart (Az. 26 F 137/22). Die Antragstellerin, Antragsgegnerin in diesem Verfahren, begehrte nachehelichen Unterhalt. Am 22. Juli 2022 beantragte der beteiligte Ehemann beim Interdiözesanen Kirchengericht P…, die Ehe für nichtig zu erklären. Die Nichtigkeit der Ehe wurde durch Urteil vom 28. Februar 2024 rechtskräftig ausgesprochen und durch den Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am … 2024 für vollstreckbar erklärt. Der seit dem 31. Juli 2024 mit dem Delibationsverfahren befasste Corte d`Appello in Neapel hat bislang nicht über die Feststellung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Entscheidung des italienischen Kirchengerichts entschieden. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 20. November 2024 das Scheidungsverfahren nebst den Folgesachen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 148 ZPO ausgesetzt. Die Antragsstellerin hat sich gegen den Aussetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde gewandt (Az. 17 WF 150/24). Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat der Senat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV angerufen. Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-​190/25 (Zelabrich) geführt.

Die Antragstellerin begehrt mit einem im Juli 2024 beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatz Trennungsunterhalt ab August in Höhe von monatlich ... €, rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum Januar 2022 bis Juli 2024 in Höhe von insgesamt ... € sowie weiterhin im Wege des Stufenantrages Auskunft und nach Erteilung der Auskunft ggf. Zahlung eines höheren Trennungsunterhalts. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Trennungsunterhaltsverfahren bis zur Entscheidung des Corte d`Appello in Neapel wegen der Anerkennung des Urteils des Interdiözesanen Kirchlichen Gerichts P…, Neapel/Italien ausgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 252, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 569 ZPO statthafte (vgl. insoweit auch BGH NJW 2025, 1421) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 17.01.2025.

[3]1. ... 2.

[4]a) Vorliegend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens deshalb bejaht, weil eine Deliabtionsentscheidung des Corte d`Appello in Neapel Auswirkungen auch auf das Trennungsunterhaltsverfahren haben könnte.

[5]b) Im Beschwerdeverfahren kann in vollem Umfang überprüft werden, ob auf Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund vorliegt (BGH NJW-​RR 2006, 1289 [juris Rn. 6]).

[6]aa) Einen solchen Aussetzungsgrund sieht der Senat vorliegend nicht. Der Senat ist der Ansicht, dass der Antragstellerin jedenfalls Ansprüche auf Trennungsunterhalt - dem Grunde nach - zustehen, selbst wenn die Annullierung der kirchlich geschlossenen Ehe in Italien durch ein staatliches Gericht festgestellt würde und diese Nichtigkeit automatisch auch in Deutschland über Art. 63 Absatz 3 lit. a, Absatz 2 Brüssel IIa-​VO anzuerkennen wäre. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten - wie dies offensichtlich durch die italienische Rechtspraxis erfolgt - erforderlich ist.

[7]bb) Aufgrund der Eherechtsreform zum 1. Juli 1977 wurden u.a. die §§ 23 ff. EheG (Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats vom 20. Februar 1946, ABl. des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) aufgehoben. Das damalige Recht sah eine Nichtehe nur im Falle des Fehlens der Mitwirkung eines Standesbeamten vor (§ 11 EheG). Ansonsten musste die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden (§ 23 EheG). Mit Rechtskraft der Nichtigkeitsklage war die Ehe von vorneherein vernichtet. Im Falle einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 EheG knüpfte § 26 EheG an die vermögensrechtlichen Folgen der Nichtigkeit der Ehe an. Gleichwohl war bis zur Rechtskraft der Ehenichtigkeitsklage von einer rechtsgültigen Ehe auszugehen, weshalb auch Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB in der damals geltenden Fassung geschuldet war (vgl. insoweit Palandt/Diederichsen, 35. Aufl., § 1361 Anm. 1e). Wenn schon nach damals geltendem Recht trotz Nichtigerklärung der Ehe Unterhalt bei Getrenntleben verlangt werden konnte - insbesondere konnten auch noch Trennungsunterhaltsrückstände eingeklagt werden -, so hat die Nichtigkeitserklärung nach ausländischem Recht keinen Einfluss auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt nach geltendem deutschen Recht. Ob eine Anpassung auch für den nachehelichen Unterhalt vorzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden, liegt aber nahe.

[8]Daher war der Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

[9]III. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Baden-Württemberg

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-162

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