PDF-Version

Verfahrensgang

AG Schweinfurt, Beschl. vom 21.07.2023 – 5 UR III 13/22
OLG Bamberg, Beschl. vom 11.10.2023 – 3 Wx 5/23
BGH, Beschl. vom 01.10.2025 – XII ZB 504/23, IPRspr 2025-153

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht

Leitsatz

Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831).

Rechtsnormen

BGB § 1617; BGB §§ 1617 ff.; BGB § 1666
EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 229 § 67
GG Art. 6
PStG § 18

Sachverhalt

[Siehe auch die Parallelentscheidung des BGH vom 1.10.2025 – XII ZB 503/23 (IPRspr 2025-152).]


Das betroffene Kind wurde im November 2020 geboren. Die Mutter (Beteiligte zu 1) ist afghanische Staatsangehörige. Der Vater (Beteiligter zu 2) gibt an, ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Identität des Vaters und Eheschließung der Eltern sind nicht nachgewiesen. Schon vor der Geburt hatte der Vater mit Zustimmung der Mutter die Anerkennung der Vaterschaft erklärt. Die Mutter hatte alsdann für die Namensführung des Kindes das deutsche Recht gewählt und den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt. Später hatten die Eltern ebenfalls noch vor Geburt des Kindes Sorgeerklärungen nach § 1626a BGB abgegeben. Die Eintragung des Kindes im Geburtenregister erfolgte zunächst mit dem Namen des Vaters und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Nachdem die Mutter ihre Identität durch Vorlage eines afghanischen Reisepasses nachgewiesen hatte, änderte das Standesamt (Beteiligter zu 3) den Namen des Kindes in den Namen der Mutter.

Das Standesamt (Beteiligter zu 3) hat die Frage sodann im Wege der Zweifelsvorlage dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt nach § 48 PStG angewiesen, im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes den Namen des Vaters einzutragen mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht.

Bezüglich eines weiteren Kindes der Beteiligten zu 1 und 2 ist vor dem Senat das Verfahren XII ZB 503/23 anhängig.

Aus den Entscheidungsgründen:

B.

[7] Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

[8] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. ...

II.

[9] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[10] 1. Das Beschwerdegericht hat Entscheidung damit begründet, dass die Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens eines Elternteils auch dann möglich sei, wenn der Familienname des anderen Elternteils feststehe. ...

[11] ... [12] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auf die Namenserteilung ist aufgrund der von den Eltern gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von den Eltern nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilte Name des Vaters im Geburtenregister einzutragen ist.

[13] Die Namensbestimmung kann wie Anerkennung der Vaterschaft und Sorgeerklärungen in zulässiger Weise schon vor der Geburt erklärt werden, und zwar gegenüber dem (voraussichtlich) nach § 18 PStG für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesamt (vgl. Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 a Rn. 28 mwN), wie im vorliegenden Fall geschehen. Ob für die Namensbestimmung § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 67 Abs. 2 EGBGB, im Folgenden: aF) oder wegen der ebenfalls noch vor Geburt abgegebenen Sorgeerklärungen § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (so Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 a Rn. 28 mwN; vgl. auch Botthof in Botthof/Kiehn/ v.Bary DtNamR 2. Aufl. § 1617 a BGB Rn. 104), kann vorliegend offenbleiben. Denn bei Anwendbarkeit von § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre die zuvor erklärte Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 1617 a Abs. 3 Satz 1 BGB) in eine solche nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB umzudeuten (vgl. Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 a Rn. 28), zumal sie eben-falls auf dem übereinstimmenden Willen beider Eltern beruht und zu dem von ihnen gewollten Ergebnis führt.

[14] a) Nach der zu § 1617 b Abs. 1 BGB ergangenen Rechtsprechung des Senats richtet sich die Bestimmung des Geburtsnamens auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.).

[15] Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 BGB (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 XII ZB 503/23 (IPRspr 2025-152) zur Veröffentlichung bestimmt) oder nach § 1617 a BGB, welche insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831 Rn. 20).

[16] Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN). Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 (IPRspr 2019-308) und vom 3. Februar 2021 XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831 Rn. 24).

[17] An diesen Grundsätzen hat sich durch die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Namensrechtsreform nichts geändert.

[18] b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum.

[19] aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München widerspricht es sowohl dem Kindeswohl als auch dem „staatlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung“, wenn der gesicherte, von dem nachgewiesenen Namen der Mutter abgeleitete Geburtsname gegen einen vorläufigen, bislang unbewiesenen Familiennamen des Vaters eingetauscht würde. Eine Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des Vaters komme nicht in Betracht, wenn ein gesicherter Name, nämlich derjenige der Mutter, feststehe (OLG München StAZ 2022, 180). Nach einer weiteren Auffassung ist das Wahlrecht der Eltern zwischen dem gesicherten Familiennamen der Mutter und dem ungesicherten Familiennamen des Vaters aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Kindeswohl sei vom Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auch gegenüber den Eltern zu schützen, was sich methodisch mit einer teleologischen Reduktion der §§ 1617 Abs. 1 Satz 1, 1617 a Abs. 2, 1617 b Abs. 1 BGB begründen lasse (Wall StAZ 2022, 182, 184).

[20] bb) Dabei wird jedoch bereits außer Acht gelassen, dass die Namensbestimmung vom Gesetz in §§ 1617 ff. BGB bewusst den Eltern überantwortet und nicht mit einer Kindeswohlprüfung verbunden ist. Das Recht zur Namensbestimmung ist Teil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 306, 307). Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung eine verantwortungslose Namenswahl (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJWRR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung. Da diese sich nach der Rechtsprechung des Senats auf den rechtmäßig zu führenden Namen richtet, ist auch insoweit ein Missbrauch des Bestimmungsrechts ausgeschlossen. Die von den Eltern erklärte Namensbestimmung ist demnach wirksam und muss vom Standesamt bei der Eintragung im Geburtenregister berücksichtigt werden.

[21] Ein möglicher staatlicher Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hätte seinen Platz demzufolge vorrangig in der von § 1666 BGB geregelten Sorgerechtsentziehung, die eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Sollte eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Namenswahl in Betracht kommen, wäre einer solchen mithin durch gerichtliche Entziehung des Sorgerechts im Hinblick auf die Befugnis zur Namensbestimmung zu begegnen. Diese Entscheidung ist dem Familiengericht vorbehalten. Wenn und solange eine entsprechende Entziehung vom Familiengericht nicht ausgesprochen wurde, besteht die elterliche Sorge unbeschränkt. Dass durch die Erteilung des rechtmäßig zu führenden Namens eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet werden könnte, liegt ohnedies fern.

[22] Ist der von den Eltern erteilte Name nicht gesichert, reicht auch dies für eine Kindeswohlgefährdung nicht aus. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hinderungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831).

[23] Ist die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen, mag dies zwar einen Gesichtspunkt bei der Abwägung der Kindeswohlbelange darstellen, der für die Wahl des Elternteils mit gesichertem Namen spricht. Mangels Kindeswohlgefährdung obliegt die Entscheidung aber allein den sorgeberechtigten Eltern im Rahmen der ihnen von Art. 6 Abs. 2 GG garantierten Elternautonomie. In Anbetracht der in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers scheidet daher auch eine geltungserhaltende Reduktion aus, weil dadurch in der Sache die autonome Entscheidung der Eltern unzulässigerweise durch eine vom Gesetz nicht vorgesehene offene Kindeswohlabwägung begrenzt werden könnte.

[24] ...

Fundstellen

Volltext

Link, BGH (bundesgerichtshof.de)
Link, Rechtsinformationen des Bundes
Link, openJur
Link, juris.de

LS und Gründe

StAZ, 2025, 376, mit Anm. Schwab

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-153

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.