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Verfahrensgang

AG Frankfurt/Main, Beschl. vom 17.03.2025 – 463 F 27017/24 AD, IPRspr 2025-130

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption
Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen

Leitsatz

Eine mosambikanische Stiefkindadoption kann anerkannt werden, wenn zwischen der Angenommenen und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist und die Adoption für das Kindeswohl erforderlich ist.

Für das Kriterium der Erforderlichkeit für das Kindeswohl hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa der Ablauf der Adoption im Heimatstaat und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen. Diese Abwägung hat unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Angenommenen und des Annehmenden nach Art. 6 GG und des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erfolgen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdVermiG § 2a; AdVermiG § 4
AdWirkG § 1; AdWirkG § 2; AdWirkG § 4
EMRK Art. 8
FamFG § 108; FamFG § 109
GG Art. 6
HAdoptÜ Art. 23; HAdoptÜ Art. 24

Sachverhalt

Es handelt sich vorliegend um eine Stiefkindadoption. Der Antragsteller ist seit dem 25.09.2021 mit der Mutter von ... verheiratet. Der Antragsteller kennt ... seit sie 4 Jahre alt ist. ... lebte bis zum Umzug ihrer Mutter nach Deutschland im Jahr 2021 mit dieser zusammen in Mosambik. Seither lebt ... in Mosambik bei der Großmutter mütterlicherseits.

Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der aufgeführten ausländischen Adoption gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die [mosambikanische] Adoption war anzuerkennen.

[3]Die Anerkennung hat ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1, 4 AdwirkG, § 108 Abs. 2 S 3 FamFG.

[4]Auf das hiesige Verfahren ist das AdWirkG in der Fassung vom 12.02.2021 anzuwenden, da das Adoptionsverfahren vorliegend nach dem 01.04.2021 eingeleitet wurde, nämlich nach Mitteilung des Antragstellers ca. 2 Jahre vor Erlass der Adoptionsentscheidung.

[5]Es handelt sich vorliegend um eine Auslandsadoption, die im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens gem. § 2a Abs. 2 AdVermiG ergangen ist, jedoch nicht nach Art. 23 HAÜ kraft Gesetzes anerkennungsfähig ist und mithin nach § 1 Abs. 2 AdWirkG der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht bedarf.

[6]Die Anerkennung richtet sich vorliegend nicht nach Art. 23 und 24 HAÜ. Die Republik Mosambik ist dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nicht beigetreten.

[7]Es handelt sich um ein internationales Adoptionsverfahren, da die Angenommene seit ihrer Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mosambik hat und im Zuge der Adoption nach Deutschland verbracht werden sollte.

[8]Grundsätzlich kommt die Anerkennung einer solchen ausländischen Adoption nach der geltenden Rechtslage nur in Betracht, wenn die Adoption mit einer internationalen Adoptionsvermittlung gem. § 2a Abs. 2 AdVermiG vorgenommen wurde. Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind gem. § 2a Abs. 4 AdVermiG die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, sowie eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Abs. 2 AdVermiG im Rahmen der ihr erteilten Zulassung befugt. Eine diesen Anforderungen entsprechende Vermittlungsstelle wurde indes vorliegend nicht beteiligt.

[9]Die Anerkennung hat vorliegend jedoch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG zu erfolgen, da zu erwarten ist, dass zwischen der Angenommenen und dem Annehmenden ein Eltern- Kind- Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist und keine Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs.1 FamFG (insbesondere ein möglicher Verstoß gegen den deutschen ordre-​public-​Vorbehalt nach § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG) bestehen.

[10]Die gerichtlichen Ermittlungen haben diesbezüglich ergeben, dass die ausländische Adoption anzuerkennen ist. Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht insbesondere durch den persönlich gewonnen Eindruck des Antragstellers und des Kindes, sowie der Stellungnahme der Adoptionsvermittlung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Zwar ist es richtig, dass - wie die GZA in ihrem Bericht vom 24.04.2025 ausführt - noch kein gemeinsames Zusammenleben der Jugendlichen mit dem Antragsteller und der Kindesmutter stattgefunden hat. Dies ist indes auch nicht Voraussetzung. Vielmehr ist eine Prognose dahingehend ausreichend, dass ein Eltern-​Kind- Verhältnis zeitnah zustande kommen wird. Ein solches kann indes auch ohne ein Zusammenleben bereits entstehen. Vorliegend steht der Antragsteller mit ... in engem Kontakt, seit sie 4 Jahre alt ist (insoweit heißt es in der Adoptionsentscheidung: ... lebte 5 Jahre lang in einer faktischen Partnerschaft mit Frau ..., beide sind seit 2 Jahre miteinander verheiratet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beziehung zu diesem Zeitpunkt bereits insgesamt 7 Jahre andauerte.) Seither finden regelmäßige Telefonate statt, sowie persönliche Besuche 2x pro Jahr in Mosambik, die einen Umfang von 1-​2 Monaten hatten. ... berichtet insoweit von zahlreichen Unternehmungen und einem intensiven Kontakt zu dem Annehmenden. Sie beschreibt nachvollziehbar, dass der Annehmende für sie seit jeher die Vaterfigur eingenommen habe. Dies auch, weil Kontakt zum leiblichen Vater nie bestand. ... nimmt den Annehmenden als denjenigen wahr, der für sie Verantwortung übernimmt und sich - auch finanziell - um sie kümmert. Es ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis zwischen ... und dem Annehmenden nochmals (mit allen positiven und negativen Ausprägungen eines Eltern- Kind - Verhältnisses) intensivieren wird, wenn diese in einem Haushalt leben. Auch die Adoptionsvermittlung der Landeshauptstadt Wiesbaden hat im Rahmen des Hausbesuches bei der Familie den Eindruck eines gefestigten Verhältnisses zwischen ... und dem Annehmenden gewonnen. ... wurde als zurückhaltend wahrgenommen, habe aber deutlich gezeigt, wie sehr sie sich auf das Zusammenleben mit dem Annehmenden und der Mutter in Deutschland freue.

[11]Der Antragsteller fühlt sich seit dem Zusammenleben mit seiner Frau für ... verantwortlich und hat entsprechend über viele Jahre agiert, indem er ... nicht nur finanziell unterstützte, sondern es ihm auch wichtig war, trotz der Entfernung an ... Leben durch Telefonate und persönliche Besuche teilzuhaben. Die Beziehung des Mädchens zu dem Antragsteller kann als vertrauensvoll und tragfähig eingestuft werden. Schon jetzt sind die emotionalen Bindungen und die bereits übernommene Verantwortung des Antragstellers für das Wohlergehen ... als Eltern-​Kind-​Verhältnis einzustufen.

[12]Die Adoption ist für das Wohl des Kindes erforderlich, § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG.

[13]Für das Kriterium der Erforderlichkeit hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa der Ablauf der Adoption im Heimatstaat und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen. Diese Abwägung hat unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Angenommenen und des Annehmenden nach Art. 6 GG und des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erfolgen (BeckOGK/Markwardt, 1.12.2024, AdWirkG § 4 Rn. 7, beck-​online).

[14]Es ist zu erwarten, dass die Lebensbedingungen sich durch die Anerkennung der Adoption für ... derart verändern, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist. Derzeit lebt sie in Mosambik bei der Großmutter. Diese ist nach Angaben des Kindes und des Antragstellers alt und krank. Die Großmutter ist nicht mehr in der Lage, zu kochen. Dies, sowie weitere Haushaltstätigkeiten gehören daher zu ... täglichen Aufgaben. Inwieweit die Großmutter allein aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter in der Lage sein sollte, sich um ... zu kümmern, lässt sich nicht ohne Weiteres sagen. Problematisch erscheint jedoch eine schulische und emotionale Förderung durch die Großmutter. Diese wurde in der Vergangenheit durch die Mutter und den Annehmenden gewährleistet. Nachhaltig wird dies aufgrund der räumlichen Entfernung für diese aus Deutschland jedoch nicht zu bewerkstelligen sein. Das Mädchen machte insgesamt einen in sich gekehrten und schüchternen Eindruck. Das Gericht geht mit dem Jugendamt davon aus, dass durch die Anerkennung der Adoption und die damit einhergehende Übersiedlung des Mädchens in den Haushalt der Eltern, die sozial emotionale Kompetenz des Mädchens gefördert werden wird. Auch wenn dies zunächst eine große Umstellung gerade bzgl. Kultur und Sprache für ... bedeutet, erscheint dies erforderlich, um die Entwicklung des Kindes nicht zu gefährden und ihr ein altersgerechtes Aufwachsen und damit einen guten Start in ein eigenständiges Erwachsenenleben zu ermöglichen. Dies erscheint bei einem Verbleib in Mosambik im jetzigen Umfeld gefährdet. Die Angenommene hat sich sehr vorsichtig geäußert, was die Großmutter angeht, der gegenüber sie sich nachvollziehbar loyal verhalten möchte. Gleichwohl ist durch die Äußerungen der Angenommenen offenbart worden, dass sie bei der Großmutter nicht die Freiheiten eines Teenagers und die entsprechenden Entfaltungsmöglichkeiten erfahren kann.

[15]Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller gewillt und in der Lage ist, sich ... mit der nötigen Intensität und Zuwendung anzunehmen und dem Mädchen bei etwaigen Schwierigkeiten die notwendigen Hilfen zukommen zu lassen und es liebevoll zu begleiten, so wie er es auch in den letzten Jahren getan hat. Eine Alternative, die ... Entwicklung annähernd gleichfalls gerecht werden würde, gibt es Mosambik nicht. Dort ist die Großmutter die einzige nahe Verwandte. Auch wenn das Kind nun seit einigen Jahren allein bei der Großmutter in Mosambik gelebt hat, war die Perspektive seit jeher, dass ... auch nach Deutschland kommen solle, weshalb im Jahr 2022 die Adoption in die Wege geleitet wurde.

[16]Letztlich bestehen auch keine Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs.1 FamFG. Maßgeblich ist dabei, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Mit deutschem Recht ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es die zur Anerkennung stehende Entscheidung getroffen - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte (ZAR 2013, 257, beck-​online).

[17]Hierzu zählt neben den bereits erläuterten Fragen der Kindeswohlprüfung und des Adoptionsbedürfnisses, bezüglich derer vorliegend auf den Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung abzustellen war, insbesondere die Wahrung der elterlichen Rechte in dem ausländischen Adoptionsverfahren, sowie die Prüfung der Elterneignung der Annehmenden.

[18]Der leibliche Vater von ... hat mit dieser nie zusammengelebt. Es handelte sich nach Angaben des Antragstellers nur um „eine kurze Romanze“. ... erinnert den Vater nicht. Dieser ist unbekannten Aufenthaltes und konnte nach Angaben des Annehmenden im Adoptionsverfahren auch nach Bekanntmachung in der Zeitung und sozialen Medien nicht ermittelt werden. Nachdem nie ein Kontakt zu dem Vater bestand, wäre nach deutschem Recht eine Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption, respektive ein Verzicht hierauf wegen Gleichgültigkeit in Betracht gekommen.

[19]Auch die Elterneignung des Antragstellers ist ausweislich der Adoptionsentscheidung und den Angaben des Annehmenden hinreichend geprüft worden.

[20]Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

[21]Die Wirkungen des [mosambikanischen] Annahmeverhältnisses stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen.

[22]...

Fundstellen

Volltext

Link, juris.de

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