Der Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens ist nur bei einer Auslandsadoption eröffnet. Soll die Angenommene nicht im Zuge der Adoption ihren gewöhnlichen Aufenthalt von einem Vertragsstaat in einen anderen verlegen, so bestimmt sich die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach §§ 108 f. FamFG. [LS der Redaktion]
Das Kind ist durch Entscheidung des im Tenor genannten Gerichts Superior Court of New Jersey, Familiengericht, Bezirk Burlington, von dem Annehmenden adoptiert worden. Die leibliche Mutter und der Annehmende sind seit ...2016 verheiratet.
Der Annehmende und die Kindesmutter beantragen im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der aufgeführten ausländischen Adoption gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG.
[1]... Da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die USA Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens sind, müsste sich die Anerkennung der Entscheidung generell nach Art. 23 und 24 HAÜ richten. Allerdings ist der Anwendungsbereich des HAÜ vorliegend nicht eröffnet, da die Angenommene nicht im Zuge der Adoption ihren gewöhnlichen Aufenthalt von einem Vertragsstaat in einen anderen verlegen soll. Es handelt sich vorliegend um eine US-amerikanische Inlandsadoption.
[2]Mithin richtet sich die Anerkennungsfähigkeit vorliegend ausschließlich nach §§ 108, 109 FamFG.
[3]Die gerichtlichen Ermittlungen haben dabei ergeben, dass die ausländische Adoption anzuerkennen ist. Unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen, des Jugendamtes Frankfurt am Main und des Landesjugendamtes sowie der zur Akte gereichten Unterlagen und der schriftlichen und persönlichen Ausführungen des Annehmenden, der Kindesmutter und der Angenommenen sind keine Ausschlussgründe ersichtlich, welche gegen die Anerkennung sprechen würden (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG).
[4]Insbesondere geht das Gericht nach den Darlegungen und der Anhörung davon aus, dass eine hinreichende Elterneignung des Annehmenden vorliegt und die Adoption dem Wohl der Angenommenen dient. Sowohl aus dem Bericht des Jugendamtes der Stadt Frankfurt als auch aus der gerichtlichen Anhörung der Angenommenen und des Annehmenden ergibt sich, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
[5]Weiter ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Annehmenden und der Kindesmutter sowie der im Nachgang von diesen noch zur Akte gereichten Unterlagen davon überzeugt, dass der biologische Vater der Angenommenen an dem Adoptionsverfahren in den USA ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Der biologische Vater ist vom US-amerikanischen Gericht ordnungsgemäß geladen worden, aber nicht erschienen.
[6]Die Wirkungen des US-amerikanischen Annahmeverhältnisses der Angenommenen zu dem Annehmenden stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen. Die Rechtsbeziehungen der Angenommenen zu ihrer leiblichen Mutter sind durch die Adoption nicht erloschen.
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