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Verfahrensgang

VG Köln, Urt. vom 18.07.2024 – 11 K 2137/20, IPRspr 2024-290

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Abstammung

Leitsatz

Die Anwendung ausländischen Rechts gemäß Art. 30 EGBGB in der hier für die Vaterschaftsanerkennung maßgebenden, bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine wirksame Zustimmung des Kindes nicht vorgelegen hat, da dies dem Zweck des die Zustimmung vorsehenden deutschen Gesetzes widerspricht. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 1600c; BGB § 1600d; BGB § 1600e; BGB §§ 1706 ff.; BGB § 1709
EGBGB Art. 30; EGBGB Art. 220
NEheKiG Art. 1; NEheKiG Art. 12 § 1; NEheKiG Art. 12 § 27
VwGO § 113

Sachverhalt

Die am 00.00.1984 in O., Brasilien geborene Klägerin beantragte am 02.05.2017 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie ist das nichtehelich geborene Kind des deutschen Staatsangehörigen Q. T. (verstorben am 00.00.1995) und der brasilianischen Staatsangehörigen Y. J. L.. Mit den Antragsunterlagen legte die Klägerin eine Erklärung ihres Vaters vor dem Deutschen Generalkonsulat vom 00.00.1984 vor, dass er die Vaterschaft anerkenne sowie eine Erklärung ihrer Mutter vom 00.00.1984, dass sie der Anerkennung zustimme. Zudem führte sie aus, ihre Eltern hätten in einer sog. "união estável", einer auf Dauer angelegten festen und registrierten Lebenspartnerschaft, die der Ehe gleichstehe, gelebt.

Mit Bescheid vom 14.06.2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2020 zurück. Die Klägerin hat am 02.05.2020 Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]... Die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ...

[2]Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin selbst bei Anwendung der nach dem 01.07.1993 geltenden Gesetzeslage nicht automatisch seit ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige wäre. Die nach dem 01.07.1993 geltenden Gesetzesfassungen knüpfen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater an bestimmte Voraussetzungen. Die Geltendmachung des Erwerbs war und ist insbesondere bei nichtehelichen Kindern davon abhängig, dass vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes die Anerkennungserklärung bezüglich der Vaterschaft abgegeben bzw. das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet sein muss.

[3]Die sich insoweit stellende Vorfrage, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt, beurteilt sich gemäß Art. 220 EGBG hier nach den bis zum 31.08.1986 geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Gemäß den danach anzuwendenden Vorschriften war das am 00.00.1984 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Recht nicht wirksam. Nach der vom 01.07.1970 bis zum 31.08.1986 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - NEhelG-​, BGBl I S. 1243) erforderte ein Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters (§ 1600 c Abs.1, § 1600 d BGB a.F.), der gemäß §§ 1706 ff. BGB a.F. nur ein hierfür bestellter Pfleger, regelmäßig das Jugendamt als Amtspfleger (§ 1709 BGB a.F.), sein konnte; eine Vertretung des Kindes durch die im Übrigen sorgeberechtigte Mutter war für die Zustimmungserklärung nicht vorgesehen. Diese Anforderungen galten auch bei einem Aufenthalt im Ausland.

[4]Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris Rn. 64, m. w. N.

[5]Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein derartiger Pfleger als gesetzlicher Vertreter der Klägerin bei Vaterschaftsanerkennung mitgewirkt hat. Die Zustimmung der Klägerin ist auch nicht wirksam nachgeholt worden. Denn gemäß der Fristbestimmung des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. konnte die Zustimmung des Kindes nur bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Anerkennungserklärung des Vaters der Klägerin erfolgte am 00.00.1984, so dass diese Erklärung nach dem 10.02.1985 nicht mehr Gegenstand einer wirksamen Zustimmungserklärung sein konnte. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen bei der Prüfung der Wirksamkeit des 1984 abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses im Wege einer selbständigen Anknüpfung auf das ausländische Recht abstellen wollte, so führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Anwendung ausländischen Rechts gemäß Art. 30 EGBGB in der hier auf die Vaterschaftsanerkennung anzuwendenden, bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - eine wirksame Zustimmung des Kindes nicht vorgelegen hat, da dies dem Zweck des die Zustimmung vorsehenden deutschen Gesetzes widerspricht.

[6]...

Fundstellen

Volltext

Link, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Link, openJur

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