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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Urt. vom 13.09.2024 – 22 O 131/23, IPRspr 2024-273

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand

Leitsatz

Bei einer Klage eines Verbrauchers anlässlich einer Pauschalreise ergibt sich gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz im Inland hat. Sind zudem beide im Inland ansässig, liegt das Reiseziel aber im Ausland, so ergibt sich aus diesen Normen auch die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18

Sachverhalt

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich sowie zwei Mitreisende, Herrn Q. und Herrn S., eine Kreuzfahrtreise auf der „A“ ab Mallorca mit mehreren Zwischenstopps, unter anderem in Lissabon und Barcelona, und zurück nach Mallorca vom 8.6.2023 bis zum 18.6.2023 zum Reisepreis iHv ... EUR. Inklusive einer Versicherung „S. K.“ betrug der Gesamtpreis ... EUR. In dem Reisepreis enthalten waren zudem die Flüge von Düsseldorf nach Mallorca und zurück. Am ersten Reisetag, dem 8.6.2023, saß der Kläger zusammen mit den beiden Mitreisenden an einem der Tische auf dem Außendeck vor der „T. Bar“ des Kreuzfahrtschiffes „A“. Nachdem sie einige Getränke und Snacks konsumiert hatten, trat ein Crewmitglied auf diese zu und teilte diesen mit, dass sich andere Gäste über sie beschwert hätten. Einem der Reisenden wurde unterstellt, am Tisch in ein Erdnussglas uriniert zu haben. Ob einer der Mitreisenden dies tatsächlich getan hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 11.6.2023 fand ein planmäßiger Landausflug in Sevilla/Cadiz statt, an dem die Reisenden teilnahmen. Als diese nach dem Tagesauflug wieder das Schiff boarden wollten, verweigerte die Crew ihnen den Zutritt. Das Gepäck der Reisenden stand bereits fertig gepackt an Land. Die Beklagte teilte dem Kläger per E-Mail um 14:55 Flugoptionen ab Cadiz mit, welche er eigenständig buchen sollte. Die Reisenden begaben sich daraufhin per Taxi zum Flughafen nach Cadiz. Die von der Beklagten mitgeteilten Flugoptionen waren nicht mehr verfügbar bzw. ausgebucht. Anderweitige Flüge gab es am Flughafen in Cadiz nicht, so dass die Reisenden per Taxi nach Sevilla fuhren, um von dort den einzig verfügbaren Flug nach Köln/Bonn zu nehmen. Hierdurch entstanden ihnen Kosten iHv ... EUR.

Neben diesen Ersatzkosten verlangt der Kläger eine vollständige Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit iHv 50 % des Reisepreises. 

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

[2]I. Das Landgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig.

[3]Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt auf Grund des Wohnsitzes des Klägers in Düsseldorf aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Brüssel la-VO. Mit Urteil vom 29.7.2024 hat der EuGH entschieden, dass Art. 18 Brüssel la-VO dahin auszulegen ist, dass nach ihm in Fällen, in denen ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und die Vertragspartner beide in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt, dieses Gericht sowohl international als auch örtlich zuständig ist (vgl. EuGH Urt. v. 29.7.2024 - C-774/22 - FTI Touristik, ECLI:EU:C:2024:646, RRa 2024, 221 Rn. 47). Diese Voraussetzungen liegen vor. Beide Vertragspartner haben ihren Sitz in Deutschland, das Reiseziel liegt mit Mallorca sowie den weiteren Reisepunkten der Kreuzfahrt aber im Ausland.

[4]II. ...

Fundstellen

LS und Gründe

RRa, 2025, 96

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-273

Lizenz

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