Hat die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so sind deutsche Gerichte auch für Sachverhalte mit Auslandsbezug international zuständig, Art. 4 EuGVVO. [LS der Redaktion]
Die Klägerin war ein in Ungarn ansässiges Biotechnologieunternehmen. Die Beklagte war ein in […] ansässiges Unternehmen, das insbesondere medizinische Schutzausrüstungen vertrieb und Corona-Testzentren betrieb. Die Klägerin war eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des Unternehmens A mit Sitz in […], China, das seinerzeit eine 100 %-ige Tochtergesellschaft das Unternehmens B, mit Sitz in […], China, war, das seinerzeit im Eigentum des Unternehmens C mit Sitz in […]/China stand. Im November 2021 schlossen die Beklagte und B einen Rahmenliefervertrag. Die Beklagte bestellte im Dezember 2021 Waren bei A.
Im Oktober 2022 machten chinesische Anwälte von B gegenüber der Beklagten Außenstände in Höhe von insgesamt ... € geltend, wobei sich diese Forderung aus einem Betrag in Höhe von ... € aus dem Rahmenliefervertrag und aus einem von A aufgrund des Kaufvertrags vom 22.12.2021 beanspruchten Betrags zusammensetzte. B verfolgte im Wege der Klage Ansprüche auf Kaufpreiszahlung in Höhe von ... € gegen die Beklagte vor dem Mittleren Volksgericht von […]/China. A trat sämtliche ihr zustehenden Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 22.12.2021 mit Vereinbarung vom 21./27.11.2023 an die Klägerin ab.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ... € nebst Zinsen zu zahlen.
[1]Die Klage ist zulässig.
[2]Das Landgericht Darmstadt ist örtlich zuständig.
[3]Bei der Klägerin handelt es sich um ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, das die Beklagte als in […] ansässiges Unternehmen vor dem Hintergrund von Art. 1 und 4 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen i.V.m. §§ 12, 17 ZPO ohne Weiteres in Deutschland vor dem Landgericht Darmstadt verklagen konnte. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt auch nicht mit der Erwägung abzulehnen, dass das Landgericht Darmstadt für eine eigene klageweise Geltendmachung der Forderung durch A nicht zuständig wäre. Denn das Landgericht Darmstadt wäre auch für eine Klage der A gegen die Beklagte aus Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 22.12.2021 zuständig. Auf Streitigkeiten mit Bezug zu Drittstaaten ist grundsätzlich das autonome deutsche Zivilprozessrecht anwendbar. Deutsche Gerichte sind danach international zuständig, wenn sich aufgrund von §§ 12 ff. ZPO eine örtliche Zuständigkeit ergibt, was wegen §§ 12, 17 ZPO der Fall ist.
[4]Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Rahmenliefervertrag vom 17.11.2021 berufen, wonach das Volksgericht am Sitz „von Partei A“ zuständig ist. Weder die Klägerin noch die A - also die hiesige Zedentin - waren Vertragspartei des Rahmenliefervertrags vom 17.11.2021. Als „Party A“ bzw. „Partei A“ wird ausdrücklich die B bezeichnet (vgl. Anlagenheft Klägerin Bl. 1 und Bl. 69 d.A.).
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