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Verfahrensgang

FG München, Urt. vom 15.05.2019 – 4 K 2033/16
BFH, Urt. vom 25.06.2021 – II R 31/19, IPRspr 2021-341
FG München, Urt. vom 03.07.2024 – 4 K 2033/16, IPRspr 2024-227

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts

Leitsatz

Die Ermittlung ausländischen Rechts ist grundsätzlich Aufgabe des (Finanz-)Gerichts. Hierbei ist das maßgebende ausländische Recht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie das Gericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Geleitet wird seine Ermessensausübung durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach § 90 Abs. 2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AO § 90
FGO § 155
ZPO § 293

Fundstellen

Volltext

Link, openJur
Link, BAYERN.RECHT

LS und Gründe

EFG, 2025, 124

nur Leitsatz

ZEV, 2025, 139

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-227

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
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