Die Ermittlung ausländischen Rechts ist grundsätzlich Aufgabe des (Finanz-)Gerichts. Hierbei ist das maßgebende ausländische Recht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie das Gericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Geleitet wird seine Ermessensausübung durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach § 90 Abs. 2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten. [LS der Redaktion]