Ein neunjähriges Kind, das gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist, ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht verfahrensfähig. [LS der Redaktion]
Das Kind B (im Folgenden: Betroffene), geboren am … in …, reiste Mitte Oktober 2023 nach Deutschland ein. Sie lebt seitdem bei ihrem Onkel K. (im Folgenden: Onkel) in …. Ihre Mutter M (im Folgenden: Mutter) und ihr Vater V (im Folgenden: Vater) sind mit den vier Geschwistern der Betroffenen in … verblieben. Die Betroffene hat telefonischen Kontakt zu ihren Eltern unter Verwendung des Mobiltelefons ihres Onkels. Mit Schreiben vom 20.10.2023 regte das Jugendamt des Schwarzwald-Baar-Kreises gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB und die Bestellung des Onkels zum Vormund der Betroffenen an.
Mit Beschluss vom 07.03.2024 (
[1]II.
[2]1. Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig.
[3]a) Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich vorliegend aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 (Brüssel IIb-VO), da das Kind B seit Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
[4]b) Die neunjährige Betroffene ist nicht verfahrensfähig. Nur wer verfahrensfähig ist, kann wirksam Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG einlegen (Grandel/Stockmann/ Böhm, StichwortKommentar Familienrecht, 3. Auflage 2021, Beschwerdeverfahren Rn. 40).
[5]aa) ... (1) Grundsätzlich sind nach bürgerlichem Recht beschränkt geschäftsfähige Personen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG nur dann selbst verfahrensfähig, wenn sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind, etwa nach §§ 112 f. BGB, oder soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen, wie etwa ihr Recht zum Widerspruch gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 9 Rn. 12) ...
[6](2) Nach diesen Maßgaben ist eine Verfahrensfähigkeit der neunjährigen Betroffenen unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Zwar ist sie gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Sie ist jedoch weder nach bürgerlichem Recht als für den Gegenstand des Verfahrens geschäftsfähig anerkannt noch hat sie das 14. Lebensjahr vollendet.
[7]c) ...