Zu den Ansprüchen, die im deliktischen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend gemacht werden können, gehören auch die auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Auskunfts- und Vergütungsansprüche.
Nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO gilt das sogenannte Schutzlandprinzip, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird. [LS der Redaktion]
Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche wegen der Überlassung von Clouds im Wege des Cloud-Computings geltend.
[1]A. Die Klage ist zulässig.
[2]I. ... 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO kann eine Gesellschaft bzw. juristische Person, die ihre Hauptverwaltung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, wobei die Klage vor dem Gericht des Ortes zu erheben ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zu den Ansprüchen, die im Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend gemacht werden können, gehören auch die streitgegenständlichen Auskunfts- und Vergütungsansprüche (vgl. EuGH, EuZW 2016, 547, LS und Rn. 49 - Austro-Mechana/Amazon EU). Gegenständlich ist der Ausgleich des Rechtsverlustes, den Urheber im Bundesgebiet erleiden.
[3]2. ... II. ... III. ... 1.) ... 2.) ... 3.) ... 4.) ... 5.) ... B. ... I. ... II. Es ist deutsches Recht anwendbar, das unionsrechtskonform auszulegen ist.
[4]Nach Art 8 Abs. 1 VO (EG) 864/2007, Rom II-VO, gilt das sogenannte "Schutzlandprinzip", wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird. Dies ist hier deutsches Recht.
[5]Ob eine Auskunfts- und Vergütungspflicht der Beklagten besteht, ist daher an den unionsrechtskonform auszulegenden nationalen Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu messen. Zutreffend hat die Klägerin hierzu ausgeführt, dass sich der Auskunfts- und der Feststellungsantrag der Klagepartei auf "in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachte Clouds" beziehen. Es kann daher angenommen werden, dass der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden ist, in dem diese Endnutzer wohnen (EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 11.07.2013 - C-521/11, EuZW 2013, 741, Rn. 58, EuGH, Urteil Stichting de Thuiskopie, EuZW 2011, 553 Rdnr. 35) ...