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Verfahrensgang

AG Frankfurt/Main, Entsch. vom 26.08.2021 – 32 C 6245/20 (86)
LG Frankfurt/Main, Urt. vom 24.03.2022 – 2-24 S 167/21
BGH, Urt. vom 26.09.2024 – IX ZR 246/22, IPRspr 2024-152

Rechtsgebiete

Insolvenz- und Anfechtungsrecht

Leitsatz

Ob Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten darstellen, richtet sich nach dem Insolvenzstatut gem. Art. 7 Abs. 1 EuInsVO. Dieses bestimmt insbesondere die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuInsVO 2015/848 Art. 7

Sachverhalt

Im Jahr 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau einen Flug von Frankfurt am Main nach Hurghada in Ägypten für den xx.xx.2020. Der Kläger bezahlte den Flugpreis von insgesamt ... €. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 23. März 2020 buchte der Kläger nach Annullierung der ursprünglich gebuchten Flüge durch die Beklagte mehrere Umbuchungen, zuletzt auf einen Flug am 16. Mai 2020. Mit E-Mail vom 6. Mai 2020 sagte die Beklagte auch diesen Flug wegen der Covid-19-Pandemie ab. Auf Aufforderung des Klägers erstattete die Beklagte ... €; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an.

Der Kläger verlangt aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Erstattung der Flugscheinkosten über ... € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe der Planquote nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderungen weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

[3] Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

[4] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: ...

II.

[5] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

[6] 1. ... [7] 2. ...[8] a) Die Frage, ob Ansprüche Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten darstellen, richtet sich, auch soweit Rechte nach der Fluggastrechteverordnung inmitten stehen, nach deutschem Insolvenzrecht. Die FluggastrechteVerordnung sagt nichts dazu, wie Ansprüche aus ihr in der Insolvenz des Luftfahrtunternehmens zu behandeln sind. Auch im Übrigen gibt es keine europarechtlichen Vorschriften zur Qualifizierung von Forderungen gegen einen insolventen Schuldner. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; ABl. L 141 S. 19), dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates gilt, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Dies ist im Streitfall Deutschland, so dass allein das deutsche Recht maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – IX ZR 90/22 (IPRspr 2023-45), WM 2023, 882 Rn. 11 zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO; vom 9. März 2023 – IX ZR 91/22 (IPRspr 2023-44), ZIP 2023, 975 Rn. 16 zu Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechte-VO). Das Insolvenzstatut bestimmt insbesondere über die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e EuInsVO) sowie darüber, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Art. 7 Abs. 2 Buchst. g EuInsVO). Das deutsche Insolvenzrecht regelt somit die insolvenzrechtlichen Auswirkungen von nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommenen Änderungen an vor dessen Eröffnung erfolgten Flugbuchungen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte für die Flüge jeweils Buchungsbestätigungen nach der Fluggastrechteverordnung ausgestellt hat.

[9] b) ...

Fundstellen

Volltext

Link, BMJ (rechtsprechung-im-internet.de)
Link, BGH (bundesgerichtshof.de)
Link, openJur

LS und Gründe

ZInsO, 2024, 2385

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-152

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
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