Deutsche Gerichte sind für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperre eines Social-Media-Accounts bei der Streaming-Plattform T.TV zuständig, soweit der betroffene Nutzer in Deutschland ansässig ist.
Dem steht weder die Schiedsabrede noch die Vereinbarung des Gerichtsstandorts Kalifornien entgegen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist deutsches Sachrecht anwendbar. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Verfügungsbeklagte ist eine A.-Tochter und hat ihren Sitz in San Francisco. Sie betreibt das Videoportal T..tv, über welches Nutzer Videos in Echtzeit ausstrahlen („streamen“) und hierbei über die Chatfunktion mit ihren Zuschauern in Kontakt stehen können. Häufig werden hierbei von anderen Nutzern auf verschiedenen Plattformen eingestellte Inhalte kommentiert (sog. Reacting). Die Videos können – je nach Einstellung des Videoerstellers – auf der Plattform gespeichert werden (Archivfunktion) und sind für die Zuschauer dann auch im Nachhinein noch aufrufbar. Die Zuschauer können von der Plattformbetreiberin eine digitale Währung (sog. Bits) kaufen und diese den Ausstrahlenden („Streamern“) spenden. Diese Möglichkeit besteht aber nur für Streamer, die zuvor eine so bezeichnete Monetarisierungsvereinbarung mit der Verfügungsbeklagten abgeschlossen haben. Von den durch die Nutzerspenden generierten Einnahmen erhalten die Plattformbetreiberin und der Streamer einen jeweils festgelegten Anteil. Außerdem können die Streamer u. a. an Umsätzen durch Kanal-Abonnements oder Werbung mitverdienen. Der im Jahr xx geborene Verfügungskläger betreibt seit ca. 11 Jahren, den T.-Kanal „K-TV“ und hat auf der Plattform mittlerweile ca. 350.000 Abonnenten. Daneben hat er insb. noch einen Youtube-Kanal mit 1,11 Millionen Abonnenten. Von der Verfügungsbeklagten hat er in den letzten 12 Monaten auf Grundlage einer im Jahr 2023 abgeschlossenen Monetarisierungsvereinbarung ... Euro für seine Streaming-Aktivitäten auf T..tv erhalten. Neben der Monetarisierungsvereinbarung hat der Verfügungskläger auch den Nutzungsbedingungen und den Community-Richtlinien zugestimmt. Die Nutzungsbedingungen enthalten eine Schlichtungsbestimmung, eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine Rechtswahlklausel. Am 08.12.2023 wurde der Kanal des Verfügungsklägers auf T..tv durch die Verfügungsbeklagte ohne vorherige Ankündigung oder Anhörung für unbestimmte Zeit gesperrt.
Der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, das Nutzerkonto des Antragstellers mit dem Namen „K-TV“ auf ihrer Streaming-Plattform www.T..tv unbefristet oder befristet zu sperren oder mit einer Sperrung vergleichbar einzuschränken und die Nutzung der Funktionen von www.T..tv vorzuenthalten, ohne den Antragsteller über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren und ihm die konkrete Aussage mitzuteilen, weswegen eine Sperre beabsichtigt ist und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, wie geschehen durch die unbefristete Sperrung des Nutzerkontos des Antragstellers vom 8. Dezember 2023.
Der Verfügungskläger hat im Hinblick auf das hiesige einstweilige Verfügungsverfahren beim Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) gestellt. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 15.01.2024 zurückgewiesen (
[1]Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
[2]I.
[3]Der Antrag ist zulässig.
[4]1. Weder die in der Monetarisierungsvereinbarung noch die in den Nutzungsbedingungen vereinbarte Schiedsklausel führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
[5]a) Die Schiedsklausel in der Monetarisierungsvereinbarung ist für den Rechtsstreit schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese nach ihrem Wortlaut nur für „Streitigkeiten, Ansprüche oder Auseinandersetzungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Kündigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit ergeben“ (Bl. 140 d. A.) gilt. Die Monetarisierungsvereinbarung für T.-Streamer regelt aber nach ihrer eigenen Präambel lediglich „das Erzielen von Einnahmen aus Monetarisierungsprogrammen, die T. in Verbindung mit dem Streamen auf deinem T.-Kanal anbietet.“ Der vorliegende Streit betrifft jedoch nicht die Möglichkeiten der Einnahmengenerierung, die Höhe der Beteiligung hieran oder sonstige finanzielle Aspekte der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung, sondern er betrifft die Sperre des gesamten Nutzerkontos. Für hieraus erwachsende Streitigkeiten sind ausschließlich die Nutzungsbedingungen heranzuziehen.
[6]b) Selbst, wenn die Monetarisierungsvereinbarung vorliegend Anwendung fände, würde sie der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegenstehen. Denn nach der enthaltenen Schiedsklausel werden alle „Streitigkeiten, Ansprüche oder Auseinandersetzungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Kündigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit ergeben, […] durch ein verbindliches Schiedsverfahren vor einem Schiedsrichter entschieden, mit der Ausnahme, dass […] (c) entweder du oder wir eine Klage vor Gericht erheben können, um diese Bestimmung, das geltende Recht oder die Bestimmungen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit und des ausschließlichen Gerichtsstands aus Abschnitt 11 dieser Vereinbarung durchzusetzen.“ Der vorliegende Antrag verfolgt aber den Zweck, das geltende Recht durchzusetzen.
[7]c) Auch die Schiedsklausel aus den Nutzungsbedingungen steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Sie ist schon ihrem Wortlaut nach auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, da sie nur dann anwendbar ist, „wenn du eine abonnierende Organisation oder ein Verbraucher bist, die bzw. der in einem anderen als den in (ii) und (iii) aufgeführten Rechtssystemen ansässig ist“. Der Antragsteller ist aber weder abonnierende Organisation noch ein Verbraucher. Im letzten Absatz der Einleitung der Nutzungsbedingungen (Bl. 113 d A.) heißt es: „Wenn du bei T. ein Benutzerkonto im Namen eines Unternehmens, einer Körperschaft oder einer Organisation (jeweils eine „registrierte Organisation“) nutzt oder eröffnest, […]“. Mit der Bezeichnung „Organisation“ sind also – insoweit auch dem natürlichen Wortsinn entsprechend – jedenfalls keine natürlichen Personen wie der Verfügungskläger gemeint. Verbraucher ist der Verfügungskläger deshalb nicht, weil er hauptberuflich Streamer ist und hierfür innerhalb der letzten 12 Monate alleine von der Verfügungsbeklagten ... Euro ausgezahlt bekommen hat. Außerdem ist er in dem in (ii) angeführten Rechtssystem, nämlich der Europäischen Union, ansässig. Die Regelungen unter (ii) enthalten wiederum keine Schiedsklausel und gelten ihrerseits ohnehin nur für Verbraucher.
[8]d) Aber selbst wenn man vorliegend eine der beiden oder sogar beide Schiedsklauseln für anwendbar hielte, stünde dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn nach § 1033 ZPO, der gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO auch dann anwendbar ist, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt, schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet. Ob diese Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts für Eilverfahren abbedungen werden kann, ist umstritten (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 1033 Rn. 12). Nach zutreffender Ansicht wäre hierfür aber jedenfalls eine ausdrückliche Regelung notwendig, die explizit auch vorläufige Rechtsschutzverfahren adressiert (a. a. O.; vgl. außerdem: MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1033 Rn. 18; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht (IZPR), 8. A. Rn. 3823), was vorliegend nicht der Fall ist.
[9]2. Das Landgericht Braunschweig ist gemäß § 29, § 32 ZPO auch international und örtlich zuständig. Grundsätzlich indiziert die örtliche Zuständigkeit auch die internationale (sog. Doppelfunktionalität der §§ 12 ff. ZPO, vgl. Geimer a.a.O. Rn. 943).
[10]Erfüllungsort für die Leistungen, die die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger zu erbringen hat, ist Braunschweig.
[11]Vorliegend stellt die Kontosperrung auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verfügungsklägers dar und begründet damit die örtliche Zuständigkeit (auch) am Erfolgsort der unerlaubten Handlung (BeckOK ZPO/Toussaint, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 32 Rn. 12), hier dem Sitz des „Gewerbebetriebs“, also am Wohnsitz des Verfügungsklägers in Braunschweig [näher hierzu II. 2. c)].
[12]a) Dem stehen die getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entgegen. Diese sind unwirksam.
[13]aa) Ein „Kollisionsprozessrecht“ existiert nicht. Im internationalen Prozessrecht gilt vielmehr grundsätzlich die lex fori als die Summe der Gerichtsstands- und weiteren Verfahrensvorschriften, die am Ort des angerufenen Gerichts gelten, und die dieses der Prüfung seiner Zuständigkeit zugrunde legt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gerichtliche Zuständigkeit auch durch die Parteien vereinbart werden (Krümmel in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, 1. Einleitung, Rn. 566).
[14]Nach welchen Vorschriften sich die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestimmt, richtet sich nach den beteiligten Parteien. Vorliegend bestimmt sie sich nach den Gerichtsstandsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO, da die vorgreiflichen Regelungen der EuGVVO, der EuGVÜ, des Lugano-Übereinkommens und des Haager Übereinkommens nicht einschlägig sind (vgl. Krümmel in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, 1. Einleitung, Rn. 578): Die EuGGVO gilt nicht, da die Antragsgegnerin ihren Sitz außerhalb der EU hat. Das EuGVÜ und das Lugano-Übereinkommen gelten nicht, da die USA jeweils nicht Mitgliedsstaat ist. Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) gilt nicht, da die USA es zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat (Krümmel in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/ Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, 1. Einleitung, Rn. 621a).
[15]Es kann offen bleiben, ob sich aus dem Digital Services Act (DSA) gemäß der Verordnung der EU (VO (EU) 2022/2065) etwas anders ergibt. Die maßgeblichen Regelungen treten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2024 in Kraft.
[16]Nach den maßgeblichen Vorschriften der ZPO ist die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam. § 38 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar, da der Antragsteller zwar Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, aber kein Kaufmann ist. Die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen bestimmt sich stattdessen nach § 38 Abs. 2 ZPO. Danach muss die Vereinbarung aber schriftlich abgeschlossen oder jedenfalls schriftlich bestätigt werden. Vorliegend ist die Vereinbarung in elektronischer Form getroffen worden. Diese wahrt die gesetzliche Schriftform nur nach Maßgabe des § 126a BGB, bei qualifizierter elektronischer Signatur, die hier ebenfalls nicht vorliegt.
[17]bb) Die vorliegende Gerichtswahlklausel ist überdies auch deshalb unwirksam, weil sie missbräuchlich ist. Eine Gerichtswahlklausel, die die inländische Gerichtsbarkeit ausschaltet, ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche Überlegenheit dazu benutzt, den anderen Teil zum Vertragsabschluss zu nötigen oder wenn ein Gericht als zuständig bestimmt wird, das den Rechtsstreit nicht entscheiden will oder bei dem eine geordnete und sachgerechte Prüfung der Ansprüche nicht gewährleistet ist, so dass die Klausel einem Verzicht auf den Rechtsschutz gleichkommt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1973 –
[18]Da bereits ein Missbrauch nach allgemeinen Grundsätzen vorliegt, kann offen bleiben, ob die Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls einer AGB-Kontrolle unterliegt (so Geimer a.a.O. Rn. 1691).
[19]b) Selbst wann man abweichend von Vorgesagtem von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ausginge, würde dies aber im Rahmen des § 1033 ZPO eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hindern. Denn nach zutreffender Ansicht schließt eine Gerichtswahlklausel in der Hauptsache eine Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Gericht, welches ohne die Schiedsklausel zuständig wäre, nicht aus. Sähe man dies anders, könnte neben dem jeweiligen staatlichen Gericht am Schiedsgerichtsort kein anderes staatliches Gericht einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Diese Konsequenz widerspricht aber dem Grundgedanken des vorläufigen Rechtsschutzes, dem die Eilbedürftigkeit der jeweiligen Maßnahme immanent ist. Den um Rechtsschutz Nachsuchenden in einer solchen Situation auf ein staatliches Gericht zu verweisen, welches u.U. ganz erheblich – womöglich tausende von Kilometern – vom Geschehen entfernt ist, würde einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel ganz erheblich erschweren, wenn nicht sogar de facto ganz vereiteln, was den beiderseitigen Interessen der Parteien nicht entsprechen kann. Die derogierende Wirkung einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung ist aus diesem Grund prinzipiell zu verneinen, so dass – jedenfalls auch – diejenigen staatlichen Gerichte für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig sind, die ohne die fragliche Schiedsklausel zuständig wären (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2002 –
[20]Bei Zuständigkeit eines nationalen staatlichen Gerichts kommt als Anknüpfungspunkt nur der Wohnort des Verfügungsklägers in Frage...
[21]II.
[22]Der Antrag ist auch begründet ...
[23]1. ... 2. Auch der Verfügungsanspruch liegt vor.
[24]a) Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist deutsches Recht anwendbar.
[25]aa) Dem steht die Rechtswahlklausel in der Monetarisierungsvereinbarung schon deshalb nicht entgegen, weil diese den vorliegenden Rechtsstreit nicht bestimmt [s. o., I. 1. a)].
[26]bb) Dem steht auch die Rechtswahlklausel in den Nutzungsbedingungen nicht entgegen, da diese den Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht erfasst [s. o., I. 1. c)].
[27]cc) Eine Rechtswahlklausel wäre überdies aus den unter I. 2. a) bb) genannten Erwägungen wegen Missbräuchlichkeit unwirksam.
[28]dd) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aber entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers nicht aus Art. 9 der Rom I VO (VO (EU) 593/2008). Danach ist eine Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
[29]Dafür genügt die mittelbare Wirkung der Grundrechte auf vertragliche Ansprüche nicht. Grundrechtlich materialisiertes Zivilrecht unterliegt aber den gewöhnlichen Anknüpfungsregeln des internationalen Vertragsrechts (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 9 Rn. 17; vgl. a. BGH EuZW 2009, 907‚ Rn. 32 zu Art. 34 EGBGB).
[30]ee) Selbst, wenn eine Rechtswahlklausel wirksam vereinbart wäre, wäre im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren deutsches Sachrecht als Ersatzrecht anzuwenden. Denn das Gericht vermag sich über den Inhalt kalifornischen Rechts als Grundlage für eine Entscheidung keine hinreichende Sicherheit zu verschaffen. Der Verfügungskläger hat hierzu nicht vorgetragen. Allein den Vortrag der Verfügungsbeklagten zugrunde zu legen, erscheint nicht sachgerecht, da diese naturgemäß kein Interesse daran hat, ihr möglicherweise nachteilige Rechtsgrundsätze oder Rechtsansichten offenzulegen.
[31]Der fehlende klägerische Vortrag zum kalifornischen Recht würde auch keine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Verfügungsklägers begründen können (Fezer/Büscher/ Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, Erster Teil Zweiter Abschnitt, Internationales Lauterkeitsverfahrensrecht Rn. 513). Lässt sich das ausländische Recht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht hinreichend schnell ermitteln, ist vielmehr das deutsche Recht als Ersatzrecht anzuwenden (a. a. O.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 293 Rn. 11; Geimer a.a.O. Rn. 2575).
[32]b) ...
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