Bietet ein im Ausland ansässiges Glücksspielunternehmen über eine Website virtuelle Glückspiele an, so kann gem. Art. 17, 18 EuGVVO die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben sein, wenn der Teilnehmer ein in Deutschland wohnender Verbraucher ist. In diesem Fall findet gem. Art. 6 Rom-I-VO deutsches Recht Anwendung. [LS der Redaktion]