Eine Ehe ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG zu berücksichtigen. Dies ist bei einer ausländischen Eheschließung jedoch nur möglich, wenn die Ehe nach dem Recht des Heimatstaates rechtsgültig ist. Dies bestimmt sich nach Art. 11, 13 EGBGB.
Nach ghanaischem Recht kann nur diejenige Person in eine gewohnheitsrechtliche Eheschließung einwilligen, die auch dem Gewohnheitsrecht unterliegt. Mit einem Domizilwechsel in ein anderes Land endet die Geltung des ghanaischen Gewohnheitsrechts für den jeweiligen ghanaischen Staatsangehörigen. Durch die Änderung des ständigen Wohnsitzes und insbesondere durch die Beantragung einer anderen Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen Land kommt der Wille zum Ausdruck, dem Gewohnheitsrecht des ursprünglichen Wohnorts nicht mehr unterliegen zu wollen. [LS der Redaktion]
Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin erhobenen Anfechtungsklage auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs begehrt.
[1]II. Das so verstandene Eilbegehren hat in der Sache (lediglich) in dem tenorierten Umfang Erfolg.
[2]1. ... 2. Soweit die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage zum Aktenzeichen
[3]a. ... b. Der Verteilung der Antragstellerin stehen auch keine zwingenden Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen.
[4]Insbesondere hat die Antragstellerin vor Veranlassung der Verteilung nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten gelebt. Die am 18.03.2021 in Ghana geschlossene Stellvertreterehe mit Herrn ... steht der Verteilung der Antragstellerin nach Bramsche nach dem Stand des Verfahrens nicht entgegen, weil diese nach dem Recht am Ort der Eheschließung voraussichtlich nicht wirksam geschlossen worden ist.
[5]Eine ausländische Eheschließung kann in Deutschland nur anerkannt – und demzufolge im Verteilungsverfahren berücksichtigt – werden, wenn die Ehe nach dem Recht des Heimatstaates rechtsgültig ist. Davon ist auszugehen, wenn die Formerfordernisse des Rechts des Heimatstaates gewahrt wurden (Art. 11 Abs 1 Var. 2 Var. 2 EGBGB) [sic.] und die sonstigen materiellen Voraussetzungen nach der ausländischen Rechtsordnung (zum Beispiel Mindestalter) erfüllt sind Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Danach kann eine im Ausland geschlossene Ehe, um in Deutschland als formgültig behandelt zu werden, entweder in der nach dem Heimatrecht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EGBGB (sog. lex causae) eines Eheschließenden oder nach dem Recht des Staates vorgesehenen Form geschlossen werden, in dem die Eheschließung erfolgt (sog. lex loci actus oder celebrationis; vgl. hierzu Müller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 27 AufenhtG Rn. 20 m.w.N.).
[6]Ausgehend hiervon war die von der Antragstellerin angeführte Eheschließung von der Antragsgegnerin bei ihrer Verteilungsentscheidung nicht zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dem steht noch nicht entgegen, dass eine Stellvertreterehe dem deutschen Recht fremd ist. Maßgeblich ist insoweit allein, ob das Recht am Ort der Eheschließung die Möglichkeit einer solchen Eheschließung vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 -
[7]Die von der Antragstellerin und Herrn ... in ihrer Abwesenheit in Ghana geschlossene Ehe ist aber nach ghanaischem Recht bei summarischer Prüfung nicht wirksam geschlossen worden, weil sich die Antragstellerin und Herr ... im Zeitpunkt der Eheschließung am 18.03.2021 nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bereits ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatten und hiernach nicht mehr dem ghanaischen Gewohnheitsrecht unterfielen.
[8]Nach ghanaischem Recht kann nur diejenige Person in eine gewohnheitsrechtliche Eheschließung einwilligen, die auch dem Gewohnheitsrecht unterliegt. Mit einem Domizilwechsel in ein anderes Land endet die Geltung des ghanaischen Gewohnheitsrechts für den jeweiligen ghanaischen Staatsangehörigen. Durch die Änderung des ständigen Wohnsitzes und insbesondere durch die Beantragung einer anderen Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen Land kommt der Wille zum Ausdruck, dem Gewohnheitsrecht des ursprünglichen Wohnorts nicht mehr unterliegen zu wollen. Die Kammer verweist insoweit auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten der Deutschen Botschaft in Accra vom 15.06.2015.
[9]Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2023 überreichten Unterlagen stehen dieser Annahme nicht entgegen. Diese bescheinigen allein die Echtheit der Unterschrift des Notars hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Heiratsurkunde. Die Wirksamkeit der Eheschließung zwischen der Antragstellerin und Herrn K. A. wird hierdurch indes nicht belegt.
[10]Dass der Antragstellerin eine vorübergehende Trennung von Herrn ... unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK unzumutbar wäre, hat sie nicht dargelegt.
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