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Verfahrensgang

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. vom 26.01.2022 – 152 F 8176/21
KG, Beschl. vom 27.02.2023 – 3 UF 33/22
BGH, Vorlagebeschl. vom 20.12.2023 – XII ZB 117/23, IPRspr 2023-55

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Scheidung, Trennung
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-​VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-​VO zu bestimmen, insbesondere

- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?

 - muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?

 - setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Rechtsnormen

Rom III-VO 1259/2010 Art. 8

Fundstellen

LS und Gründe

BGHZ, 239, 190
FamRZ, 2024, 343, mit Anm. Johanson
MDR, 2024, 231
NZFam, 2024, 444
NZI, 2024, 238, mit Anm. Fuchs

Bericht

Dimmler, FamRB, 2024, 95
Soyka, FuR, 2024, 193

nur Leitsatz

FF, 2024, 131
NJW, 2024, 856
Rpfleger, 2024, 268

Aufsatz

Rieländer, NZFam, 2024, 440

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2023-55

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
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