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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Urt. vom 22.08.2023 – 14c O 67/23, IPRspr 2023-42

Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Sonstige
Zuständigkeit → Sonstige besondere Gerichtsstände

Leitsatz

In einem Prozess, in dem Ansprüche wegen der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters geltend gemacht werden, ergibt sich gemäß der Art. 82 Abs. 5, 83 Abs. 2, 90 GGV die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn die Verletzungshandlung im Inland begangen worden ist oder droht. Für diese Annahme genügt es, dass sich die Werbung und die Verkaufsangebote eines im EU-Ausland ansässigen Händlers im Internet (auch) an Kunden in Deutschland richtet. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

GGV 6/2002 Art. 82; GGV 6/2002 Art. 83; GGV 6/2002 Art. 90

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2023-42

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