In einem Prozess, in dem Ansprüche wegen der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters geltend gemacht werden, ergibt sich gemäß der Art. 82 Abs. 5, 83 Abs. 2, 90 GGV die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn die Verletzungshandlung im Inland begangen worden ist oder droht. Für diese Annahme genügt es, dass sich die Werbung und die Verkaufsangebote eines im EU-Ausland ansässigen Händlers im Internet (auch) an Kunden in Deutschland richtet. [LS der Redaktion]