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Verfahrensgang

LG Meiningen, Urt. vom 17.02.2022 – HK O 56/20
OLG Jena, Urt. vom 21.03.2023 – 7 U 247/22, IPRspr 2023-327

Rechtsgebiete

Verfahren → Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit und Rechtskraft
Handels- und Transportrecht → Landtransport (ab 2020)

Leitsatz

Eine Rechtskraftsperre eines ausländischen (hier: rumänischen) Urteils nach Art. 31 Abs. 2 CMR ist ausgeschlossen, wenn dieses Urteil in Deutschland nicht vollstreckt werden kann. Dies ist der Fall, wenn eine negative Feststellungsklage erhoben oder eine Leistungsklage abgewiesen wurde. In diesen Fällen kommt dem Urteil bereits nach dem Recht des Erststaates keine Vollstreckbarkeit zu.

Ein rechtskräftiges, ausländisches Urteil kann nicht nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 ZPO anerkannt werden, wenn das ausländische (hier rumänische) Gericht die frühere Rechtshängigkeit einer Klage vor einem deutschen Gericht über denselben Anspruch missachtet hat. Dabei kommt es für die Unvereinbarkeit des Verfahrens i.S.d. § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf eine Kenntnis des ausländischen Gerichts vom inländischen rechtshängigen Verfahren nicht an.

Im Anwendungsbereich der CMR können die Parteien des Rechtsstreits die gem. Art. 31 CMR begründete Zuständigkeit eines Gerichts nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausschließen. Sie können nur zusätzlich die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte der Vertragsstaaten vertraglich vereinbaren. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 242
CMR Art. 31; CMR Art. 33
EuGVVO 1215/2012 Art. 33; EuGVVO 1215/2012 Art. 71
ZPO § 256; ZPO § 328; ZPO § 511; ZPO § 513; ZPO § 517; ZPO § 519; ZPO § 520; ZPO § 529; ZPO § 546; ZPO § 722; ZPO § 723; ZPO § 1025; ZPO § 1032

Sachverhalt

Die Parteien sind rumänische Transportunternehmer. Der Autohersteller D... beauftragte die Fa. ..., R..., mit dem Transport von acht Neuwagen, D..., vom Werk in ..., R..., zu R... D..., abzuliefern bei drei Autohäusern in N..., M... und S.... Die Fa. ... beauftragte als Untertransporteur die Fa. ..., in ..., R.... Tatsächlich führte die Klägerin den Autotransport auf Grundlage eines von den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages aus. Diese Rahmenvereinbarung enthält eine Schiedsklausel. Nach Übernahme der Fracht durch die Beklagte verunfallte deren Autotransporter nach ca. 100 km Wegstrecke in Rumänien, wobei die geladenen Neuwagen beschädigt wurden. Auf Anweisung der Beklagten wurden die beschädigten Kraftfahrzeuge erneut verladen und zu den bestimmungsgemäßen Empfänger nach Deutschland verbracht. Ein auf Veranlassung der Fa. ... durch die Fa. ... GmbH erstelltes Gutachten bezifferte die durch den Unfall entstandenen Schäden an den geladenen Fahrzeugen auf insgesamt ... €. Auf Grundlage dieses Gutachtens forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz in vorgenannter Höhe nebst Kosten für die Gutachtenerstellung auf.

Mit ihrer bei dem Landgericht Meiningen erhobenen negativen Feststellungsklage macht die Klägerin geltend, sie hafte nur auf einen Schaden gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR, also auf die Differenz zwischen unbeschädigter und beschädigter Ware am Übernahmeort in Rumänien in Höhe von ... €. Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2021 hat das Landgericht im hiesigen Verfahren antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagten keine über einen Betrag in Höhe von ... € hinausgehende Ansprüche aus der Beförderung von 8 Neufahrzeugen zustehen. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 17.02.2022 das vorgenannte Versäumnisurteil unter Abänderung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klageabweisung verfolgt. Nach Erhebung der hiesigen Feststellungsklage hat die hiesige Beklagte die Klägerin vor dem Handelsgericht in S..., Rumänien, auf Ersatz der Fahrzeugschäden in Höhe der Ermittlungen des Gutachtens der Firma Fa. ... GmbH sowie der Gutachterkosten in Anspruch genommen. Das erstinstanzliche rumänische Gericht hat die Klage wegen eines ... € übersteigenden Betrages abgewiesen. Über die hiergegen gerichtete Berufung der dortigen Klägerin war zum Zeitpunkt des hiesigen Berufungseingangs noch nicht entschieden. Die hiesige Klägerin teilte nunmehr mit, dass die dortige Klage der hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO).

[3]Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat unter Angabe der im Wesentlichen zutreffenden Gründe der negativen Feststellungsklage stattgegeben. Diese ist zulässig und begründet.

[4]Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Gründe sind entgegen der Berufung der Beklagten nicht gegeben.

[5]1. Die von der Klägerin vor dem Landgericht Meiningen erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig; auch liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor.

[6]a) Insbesondere steht die von der Klägerin nun mit Schriftsatz vom 17.02.2023 vorgetragene rechtskräftige Entscheidung des rumänischen Berufungsgerichts vom 25.05.2022 (Urteil über die dort von der hiesigen Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Leistungsklage, mit der letztlich über den Betrag von ... € hinausgehende Ansprüche abgelehnt wurden) nicht nach Art. 31 Abs. 2 CMR einer Entscheidung des Senats in der Sache entgegen. Eine Rechtskraftsperre für das hiesige Verfahren liegt nicht vor, da die rumänischen Gerichte die frühere deutsche Rechtshängigkeit missachtet haben.

[7]aa) Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht anhängig ist oder durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird. Die Sperrwirkung eines ausländischen Verfahrens für einen parallelen oder nachfolgenden inländischen Prozess lässt sich nur sinnvoll begründen, wenn sichergestellt ist, dass die schon ergangene oder zu erwartende ausländische Entscheidung die ihr im Urteilsland zukommenden sonstigen Wirkungen auch im Inland entfaltet. Dem entspricht das autonome deutsche Recht dadurch, dass es sowohl die Vollstreckbarkeit (§ 723 Abs. 2 S. 2 ZPO) wie die Einrede der Rechtskraft und Rechtshängigkeit eines ausländischen Parallelverfahrens davon abhängen lässt, dass das (zu erwartende) ausländische Urteil die Anerkennungsvoraussetzungen des § 328 ZPO erfüllt. (MüKoHGB/Jesser-​Huß, 5. Aufl. 2023, CMR Art. 31 Rn. 29)

[8]bb) Zunächst geht der Senat davon aus, dass sowohl die hiesige negative Feststellungsklage wie auch die von den rumänischen Gerichten nun entschiedene Leistungsklage denselben Streitgegenstand zwischen den identischen Parteien (bei umgekehrten Rubrum) betreffen, so dass grundsätzlich der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 2 CMR eröffnet ist.

[9]Die zunächst umstrittene Frage, ob eine negative Feststellungsklage, die in einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Vertragsstaat erhoben wurde, der Zulässigkeit einer später anhängigen Leistungsklage in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wird von deutschen Gerichten mittlerweile - als Folge der Auslegung von Art. 71 EuGVVO durch den EuGH - bejaht, die damit im Ergebnis der vom EuGH vertretenen Auffassung folgt, wonach zwischen der negativen Feststellungsklage einer Partei und der Leistungsklage der anderen aus demselben Sachverhalt Identität der Streitgegenstände bestehe (s. BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - I ZB 82/18 (IPRspr 2019-306b) -, NJW-​RR 2020, 98, beck-​online). Diese Wertung ist auch für die Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR heranzuziehen, da beide Vorschriften den Zweck verfolgen, divergierende und deshalb nicht anerkennungsfähige Entscheidungen in derselben Sache in verschiedenen Vertragsstaaten zu vermeiden. (MüKoHGB/Jesser-​Huß, 5. Aufl. 2023, CMR Art. 31 Rn. 32 m.w.N.)

[10]cc) Die Einrede nach Art. 31 Abs. 2 CMR hinsichtlich der Rechtskraft des rumänischen Urteils ist vorliegend jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, da das klageabweisenden Urteil des rumänischen Berufungsgerichts in Deutschland nicht vollstreckt werden kann. Prima facie sind danach die Rechtshängigkeits- bzw. Rechtskrafteinrede wirkungslos, wenn im Ausland eine negative Feststellungsklage erhoben oder - wie hier - eine Leistungsklage abgewiesen wurde. Denn in beiden Fällen kommt dem (zu erwartenden) ausländischen Urteil, von der Kostenentscheidung abgesehen, schon nach dem Recht des Erststaats (Urteilsstaats) keine Vollstreckbarkeit zu (MüKoHGB/Jesser-​Huß, 5. Aufl. 2023, CMR Art. 31 Rn. 30)

[11]dd) Zudem steht einer Rechtskraftsperre der rechtskräftigen rumänischen Urteile über die dort mit umgekehrten Rubrum entschiedene Leistungsklage für das hiesige Verfahren auch deren fehlende Anerkennungsfähigkeit im Sinne des § 328 ZPO in Deutschland entgegen.

[12]Gemäß Art. 33 EuGVVO soll das Gericht des Mitgliedstaats sein Verfahren nach Abs. 3 einstellen, wenn das Verfahren vor dem Drittstaat-​Gericht bereits abgeschlossen worden ist, bevor das eigene Verfahren entscheidungsreif geworden ist und wenn die Entscheidung des Drittstaats in dem betroffenen Mitgliedstaat anzuerkennen und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. In Deutschland ist insoweit wieder auf die §§ 328, 722 ZPO abzustellen. Nach deutschem Prozessrecht gibt es insoweit keine Einstellung des Verfahrens. Vielmehr ist hier die Klage als unzulässig abzuweisen, sei es wegen vorrangiger Rechtshängigkeit, sei es wegen Anerkennung der ausländischen Rechtskraft (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-​VO Art. 33 Rn. 13).

[13]Etwas anderes gilt, wenn - wie hier - das ausländische Urteil nicht anerkennungsfähig ist. Eine rechtskräftige Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 ZPO nicht anerkannt werden, wenn derselbe materielle Anspruch im Inland mit einer früher rechtshängig gewordenen Klage geltend gemacht wird. In diesem Fall hat nämlich das ausländische Gericht seinerseits die bereits bestehende (inländische) Rechtshängigkeit missachtet mit der Folge, dass das ausländische Urteil schon deshalb nicht anzuerkennen ist (BeckOK ZPO/Bach, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 328 Rn. 34; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02.05.2002 - 20 U 13/01, Rn. 27., juris). Dabei kommt es für die Unvereinbarkeit des Verfahrens im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allein darauf an, ob sich die Rechtskraft im Falle einer Entscheidung im ersten Verfahren auf das andere auswirkt. Auf eine Kenntnis des ausländischen Gerichts vom inländischen rechtshängigen Verfahren kommt es indes nicht an (OLG, a.a.O.). So verhält es sich auch vorliegend. Das rumänische Gericht hat die vorrangige Rechtshängigkeit der bei dem Landgericht Meiningen früher erhobenen negativen Feststellungsklage nicht beachtet.

[14]b) Aus den vorgenannten Gründen, insbesondere mangels Anerkennungsfähigkeit des rumänischen Urteils in Deutschland verbleibt es auch bei einem fortbestehenden Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 ZPO, da sich die Beklagte Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Transportvertrag über den bereits gezahlten Betrag von ... € berühmt. Es wird insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

[15]c) Entgegen der Berufung folgt eine Unzulässigkeit der Klage auch nicht aus der Schiedsvereinbarung der Parteien gemäß Pkt. 15.4 des Rahmenvertrags.

[16]Einer Anwendbarkeit des § 1032 ZPO steht bereits entgegen, dass gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO diese Vorschrift lediglich für Schiedsvereinbarungen gilt, bei denen der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland liegt. Vorliegend vereinbarten die Parteien stattdessen die Lösung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht am Sitz der Beklagten in Rumänien.

[17]Darüber hinaus vermag die vorliegende Schiedsklausel nach Art. 33 CMR die Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichtes nach Art. 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) CMR vorliegend nicht auszuschließen. Denn die vorgenannte Klausel in der Rahmenvereinbarung der Parteien lässt eine Ausschließlichkeit der Schiedsabrede bereits nicht erkennen. Vielmehr sieht diese für den Fall einer fehlenden gütlichen Einigung zwischen den Parteien die Übertragung zur Lösung der Streitigkeiten auf das Schiedsgericht oder den territorial zuständigen Gerichten am Sitz von Beklagten vor. Damit haben die Parteien die Entscheidungsübertragung auf ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht offengelassen, mithin gerade keine ausschließliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte vereinbart. Hierfür spricht auch das eigene prozessuale Vorgehen der hiesigen Beklagten in dem Parallelverfahren vor dem staatlichen rumänischen Gericht statt vor einem Schiedsgericht. Daher wäre, unabhängig von der vorgenannten fehlenden Ausschließlichkeit der Schiedsvereinbarung, das Berufen der Beklagten auf die Schiedsklausel im hiesigen Verfahren zudem unzulässig, da dieses ihrem eigenen Verhalten zuwider läuft und somit gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstößt (§ 242 BGB analog).

[18]Einer Entscheidung darüber, ob mit dem Landgericht in enger Auslegung des Art. 33 CMR wegen des Erfordernisses einer ausdrücklichen Verweisung auf die Anwendung der CMR in der Schiedsklausel die Schiedsvereinbarung nach Pkt. 15.4 des Rahmenvertrages zwischen den Parteien unwirksam ist, bedarf es vorliegend daher nicht mehr.

[19]d) Zutreffend ist das Landgericht Meiningen auch von seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit als Gericht am Ablieferungsort nach Art. 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) CMR ausgegangen.

[20]Soweit mit Pkt. 15.4 der Rahmenvereinbarung eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit am Sitz der Beklagten (Rumänien) bestimmt wird, bedeutete dies eine unzulässige Derogation (Münchener Kommentar zum HGB, Band 7, 3. Auflage, 2014, Bearb.: Jesser-​Huß, Rn. 24 zu Artikel 31 CMR) und steht damit der o.g. Zuständigkeit des Landgerichts Meiningen nicht entgegen. Die Parteien des Rechtsstreits können nur zusätzlich die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte (nur von Vertragsstaaten) vertraglich vereinbaren, aber, außer bei Schiedsabreden (Art. 33 CMR), nicht ausschließen; eine Derogation ist unwirksam (Koller, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 31 Rn. 5).

[21]2. ...

Fundstellen

LS und Gründe

TranspR, 2023, 392

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2023-327

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