Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich aus Art. 20 f. EuGVVO ergeben, wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit im Inland verrichtet. Das Arbeitsverhältnis des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft weist eine enge Verknüpfung mit dem Ort auf, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt. Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. [LS der Redaktion]
[Parallelentscheidungen des BAG vom 14.12.2023 –
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