Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist in Bezug auf im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ansässige Parteien nicht mehr anwendbar. Die Vorschrift setzt nach ihrem Eingangssatz voraus, dass die Person auf der Passivseite des gerichtlichen Verfahrens ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Dies ist für das Vereinigte Königreichs aufgrund deren Austritts aus der Europäischen Union mit Wirkung zum 31.1.2020 nicht mehr erfüllt; die vereinbarte Übergangsphase ist am 31.12.2020 ausgelaufen.
Mit Verbalnote vom 29.1.2021 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass auch das EuGVÜ für sein Gebiet nicht weiter gelte.
Am 8.4.2021 hat das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Beitritt als eigenständige Vertragspartei zum LugÜ gestellt; ein Beitritt ist aber bislang nicht erfolgt.
Nach deutscher Ansicht hat mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20.3.1928 seine Wirkung zurückerlangt, das allerdings keine Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit enthält, weshalb hierfür die Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts gelten. [LS der Redaktion]
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