Ein Prozessfinanzierungsvertrag, der die Abtretung der Forderung vorsieht, hindert den Kläger und Verbraucher nicht daran, sich auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 ff. EuGVVO zu berufen. Denn der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen. [LS der Redaktion]