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Verfahrensgang

AG Walsrode, Beschl. vom 08.07.2022 – 8 AR 636/22
OLG Celle, Beschl. vom 01.08.2022 – 9 W 62/22, IPRspr 2022-9

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Anpassung, Substitution, Transposition
Rechtsgeschäft und Verjährung → Form

Leitsatz

Die in Österreich erfolgte Beglaubigung nach Überprüfung der Unterschriftsleistung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 79 Abs. 9 österr. NO ist einer Unterschriftsbeglaubigung durch einen deutschen Notar jedenfalls seit August 2022 gleichwertig. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

NO (Österr.) § 79

Sachverhalt

Die betroffene Gesellschaft beantragt ihre Eintragung in das Handelsregister. Mit Zwischenverfügung vom 6.7.2022 hat das Registergericht zunächst die Anmeldung hinsichtlich verschiedener Gesichtspunkte beanstandet und zur Nachbesserung/Ergänzung eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Am 8.7.2022 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar hinsichtlich des ersten Beanstandungspunktes („Hergabe der vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit“) eine E-Mail des Finanzamts S. bezüglich der Vorabprüfung des Gesellschaftsvertrages eingereicht. Am selben Tag hat das Registergericht die Anmeldung insgesamt und im Kern mit der Begründung zurückgewiesen, die nach österreichischem Recht von einem österreichischen Notar vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung der von der Alleingesellschafterin erteilten Vollmachtsurkunde für die Gründung der Gesellschaft sei einer in Deutschland vorgenommenen Unterschriftsbeglaubigung nicht gleichwertig, weshalb schon die Errichtung der Gesellschaft nicht formgerecht erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die betroffene Gesellschaft mit ihrer Beschwerde. Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.7.2022 nicht abgeholfen und gemeint, es bedürfe einer „Rechtsfortbildung“ durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

[2]Der Senat vermag sich der Auffassung des Registergerichts, bereits die (im Wege eines Vertretungsgeschäfts vorgenommene) Gründung der Gesellschaft sei im Streitfall deswegen nicht formwirksam erfolgt, weil es an einer zureichenden notariellen Unterschriftsbeglaubigung der Vollmachtsurkunde der Alleingesellschafterin fehle, nicht anzuschließen. Die vom Amtsgericht hierfür herangezogene Erwägung, die in Österreich erfolgte Beglaubigung nach Überprüfung der Unterschriftsleistung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 79 Abs. 9 österr. NO sei einer Unterschriftsbeglaubigung durch einen deutschen Notar gemäß den aktuell geltenden Vorschriften des Beurkundungsgesetzes nicht gleichwertig, teilt der Senat nicht.

[3]Dagegen spricht, dass auch der deutsche Gesetzgeber, und zwar infolge der Umsetzung derselben europäischen Richtlinie, eine vergleichbare Anpassung des Beurkundungsgesetzes bereits vorgenommen hat, deren Inkrafttreten auch unmittelbar (nämlich zum 1. August 2022) bevorsteht. Angesichts dessen erscheint es jedenfalls für den konkreten Streitfall geboten, an die Gleichwertigkeit der Beglaubigung vom 23. Juni 2022 (Bl. 30 d.A.) keine rein formalen an die Geltung der deutschen Bestimmungen anknüpfenden Anforderungen zu stellen (vgl. Wachter m.w.N. zu den üblicherweise nur geringen Anforderungen im Bereich des sog. lateinischen Notariats, GmbHR 2022, 638, 641).

[4]Nicht nur in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall von der vom Registergericht angeführten Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 3. März 2022, 22 W 92/21 (IPRspr 2022-2), GmbHR 2022, 636 ff.). Hinzu kommt insoweit, dass die im Streitfall maßgebliche Beglaubigung, anders als in der der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation, nicht durch bloßen Vergleich von Unterschriftsproben ohne Identitätsfeststellung erfolgt ist, sondern die Bestimmung des § 79 Abs. 9 österr. NO die ununterbrochene Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch optische und akustische Zweiweg-Verbindung, mithin (wie bei einer Unterschriftsbeglaubigung mit persönlicher Anwesenheit) die lückenlose Mitverfolgung des Unterschriftsvorgangs erfordert.

[5]Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben. Das Registergericht hat das Verfahren fortzusetzen. Einer vom Registergericht für erforderlich gehaltenen „Rechtsfortbildung“ bedarf es im Übrigen schon deswegen nicht, weil sich die im Mittelpunkt der angefochtenen Entscheidung stehende Frage, ob eine im Wege des § 79 Abs. 9 österr. NO vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung durch einen österreichischen Notar einer Beglaubigung nach deutschem Recht gleichwertig ist, nach dem 1. August 2022 ohnehin nicht mehr stellen wird.

[6]...

Fundstellen

nur Leitsatz

Die AG, 2023, 455

LS und Gründe

GmbHR, 2023, 560
NZG, 2023, 1087
ZIP, 2023, 1950
ZIP, 2023, 1923

Aufsatz

Bormann, GmbHR, 2023, 533

Bericht

Nentwig, GWR, 2023, 316

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2022-9

Lizenz

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