Die sog. Khol-Scheidung nach iranischem Recht ist als Kombination der gerichtlichen Feststellung des Scheiterns der Ehe in dem nach Art. 8 ff. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie vom 4. Februar 1975 (FamSchutzG) durchzuführenden Verfahren und der anschließenden notariellen Registrierung gemäß § 107 FamFG als gerichtliche Scheidung anerkennungsfähig. Die Gerichtsentscheidung, die die Unmöglichkeit einer Versöhnung feststellt, ist für die Scheidung konstitutiv, da nach deren Erlass keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern kann.
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung der Scheidung seiner 2017 in Teheran geschlossenen Ehe mit Frau S. M. Der Antragsteller hatte bei der Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit, zum Zeitpunkt der Scheidung die deutsche und die iranische Staatsangehörigkeit. Zu seiner Ehefrau hat er angegeben, sie habe bei der Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit, bei der Scheidung die iranische und die amerikanische Staatsangehörigkeit besessen. Der Antragsteller hat in Kopie und beglaubigter Übersetzung das Urteil der Abteilung Nr. 269 des Familiengerichts des Justizzentrums für Familiensachen des zweiten Bezirks von Teheran vom 16.3.2020 (Az: 9809980316901261, Nummer des Verfahrens: 9809970216901598) vorgelegt, mit dem die Unmöglichkeit einer Schlichtung bescheinigt sowie eine Regelung hinsichtlich der Mitgift der Ehefrau und des Brautgeldes getroffen wurde, ferner die Urkunde des Notars Y. M. S. über die Beurkundung der Scheidung am 15.4.2020.
Mit Bescheid vom 25.10.2021 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 FamFG beantragt. Mit weiterem Bescheid vom 18.1.2022 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig eine Änderung des Bescheides vom 25.10.2021 im Wege der Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
[1]II.
[2]... Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch im Ergebnis Erfolg.
[3]Für den Antrag auf Anerkennung der am 15.04.2020 beurkundeten Scheidung ist das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG eröffnet. Eine ausländische Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 1 FamFG ist auch bei Privatscheidungen gegeben, wenn eine ausländische Behörde hieran in irgendeiner Form mitgewirkt hat (vgl. BGH FamRZ 1990, 607 (IPRspr. 1990 Nr. 216); Keidel/Dimmler, FamFG, 20. Aufl., § 107 Rn. 15 m. w. N.). Der Antragsteller hat ferner ein rechtliches Interesse an der Klärung seines Personenstandes für den deutschen Rechtsbereich.
[4]Der Zulässigkeit und dem Erfordernis des Antrags auf Anerkennung der im Iran beurkundeten Scheidung steht nicht entgegen, dass die im Heimatstaat beider Ehegatten durchgeführten Auslandsscheidungen gemäß § 107 Abs. 1. S. 2 FamFG vom obligatorischen Anerkennungsverfahren ausgenommen sind. Denn diese Ausnahme greift nicht, wenn wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; in diesem Fall ist die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2020, 1811, Rn. 18 ff. (IPRspr 2020-109)).
[5]Der Anerkennung steht kein Anerkennungshindernis im Sinne des § 109 FamFG entgegen. Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen bestimmt sich nach § 98 FamFG. Danach sind deutsche Gerichte gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller in Deutschland lebt. Jedoch steht gemäß § 109 Abs. 2 S. 2. FamFG die deutsche Zuständigkeit gemäß § 98 FamFG der Anerkennung nicht entgegen, wenn eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt wird, denen die Ehegatten angehören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da beide Ehegatten auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und die im Iran nach iranischem Recht erfolgte Scheidung dort unzweifelhaft anerkannt wird.
[6]Der Anerkennung steht auch nicht das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen, wonach die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und insbesondere mit den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der hier zu beurteilenden sog. „Khol“-Scheidung nicht um eine Privatscheidung.
[7]Nach allgemeiner Ansicht ist dann, wenn das deutsche Scheidungsrecht materiell anwendbar ist, eine Privatscheidung grundsätzlich nicht möglich und nicht anerkennungsfähig, da in § 1564 S. 1 BGB die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck kommt, dass über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat (vgl. BGH FamRZ 1990, 607 (IPRspr. 1990 Nr. 216), Rn. 21 – thailändische Privatscheidung –; BGH FamRZ 2020, 1811, Rn. 49 – syrische Privatscheidung – (IPRspr 2020-109); BGH FamRZ 1994, 434 (IPRspr. 1994 Nr. 77) und FamRZ 2008, 1409 (IPRspr 2008-57) – Entscheidungen eines israelischen Rabbinatsgerichts – jeweils m. w. N.).
[8]Die mangelnde Anerkennungsfähigkeit einer Privatscheidung wird überwiegend aus der Anwendbarkeit deutschen Rechts abgeleitet, die sich hier entweder aus Art. 8 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) – bei einer Einordnung als gerichtliche Scheidung – oder aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. 8 lit. b Rom III-VO – bei einer Einordnung als Privatscheidung – ergibt. Nach der hier vertretenen abweichenden Ansicht handelt es sich jedoch um einen gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu prüfenden Gesichtspunkt des ordre public, da sich aus keinem der in § 109 FamFG aufgeführten Anerkennungshindernisse ergibt, dass die Anwendung des – nach deutschem Kollisionsrecht – falschen materiellen Rechts einer Anerkennung entgegensteht.
[9]Die Ableitung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die sog. „Khol“-Scheidung nach iranischem Recht zum einen als gerichtliche Scheidung qualifiziert werden kann und zum anderen den Grundsätzen des deutschen Scheidungsrechts nicht widerspricht.
[10]Nach der im Bescheid vom 26.10.2021 vertretenen Ansicht handelt es sich bei der „Khol“-Scheidung nach iranischem Recht um eine nicht anerkennungsfähige Privatscheidung, da die Scheidung nicht durch Gerichtsurteil erfolge und die vorausgegangene Versöhnungsverhandlung des Familiengerichts lediglich vorbereitenden Charakter habe (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2015,
[11]Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann sich gemäß [Art.] 1133 f. ZGB ein Mann scheiden lassen, wann immer er es will, indem er in Anwesenheit mindestens zweier gerechter Männer die Scheidungsformel ausspricht, gemäß [Art.] 1138 ZGB gegebenenfalls auch durch einen Vertreter. Gemäß [Art.] 8, 10 des am 04.02.1975 genehmigten iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie (im Folgenden: FamSchutzG) können jedoch sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann beim Familiengericht die Ausstellung einer Bescheinigung über die Unmöglichkeit einer Versöhnung beantragen, die das Gericht nach Durchführung von Ermittlungen ausstellt und zur Durchführung der Scheidungsformel und ihrer Eintragung an das Scheidungsnotariat weiterleitet. Gemäß [Art.] 11 ff. FamSchutzG werden dabei auch Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht und Umgang für die Kinder sowie gegebenenfalls die Rückgabe einer Brautgabe geregelt. Die Durchführung der Scheidung ohne die gerichtliche Bescheinigung über die Unmöglichkeit einer Versöhnung ist unter Strafe gestellt (§ 10 FamSchutzG a. E.); dem Notar droht nach dem iranischen Gesetz zur Berichtigung der Scheidungsnormen vom 19.11.1992 in diesem Fall der Entzug seiner Berechtigung. Ergänzend ist in dem iranischen Gesetz zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Unmöglichkeit einer Versöhnung vom 02.11.1997 bestimmt, dass die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten einem Notar vorzulegen ist, der die Beteiligten zu laden hat. Ein Nichterscheinen der Ehefrau steht der Vollziehung der Scheidungsformel durch den Ehemann und der Eintragung nicht entgegen. Sofern der Ehemann nicht erscheint oder die Vollziehung der Scheidungsformel ablehnt, lädt das Gericht auf Antrag der Ehefrau den Ehemann vor und vollzieht bei dessen Nichterscheinen oder Weigerung die Scheidungsformel selbst (vgl. jeweils Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, 158. Lieferung, Stand 01.10.2002). Hieraus ergibt sich, dass eine Scheidung durch einseitige Erklärung des Ehemannes ohne vorangegangenes Gerichtsverfahren zwar gemäß [Art.] 1133 ff. ZGB zivilrechtlich wirksam (Bergmann/Ferid/ Henrich, Iran, Seite 63) und dann als reine Privatscheidung einzuordnen wäre. Hat jedoch ein Gerichtsverfahren über die Unmöglichkeit einer Versöhnung nach dem FamSchutzG stattgefunden, kann keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern. Zwar muss der Ehemann auch nach Durchführung dieses Verfahrens die Scheidungsformel aussprechen. Da dieser Ausspruch aber im Falle der Weigerung des Ehemannes gerichtlich ersetzt werden kann, ist die Entscheidung des Familiengerichts für die noch formal durchzuführende Scheidung konstitutiv. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Umstandes gerechtfertigt, dass die Vollziehung durch das Gericht formal als Vertretung des Ehemannes ausgestaltet ist, da diese Vertretung nicht auf einer Vollmacht des Ehemannes beruht, sondern aus dem Gesetz folgt. Dies ist auch nicht deshalb anders zu sehen, weil der Ehemann innerhalb eines Ede – eines Zeitraums, der drei Monatszyklen der Frau umfasst (§[Art.] 1148, 1151 ZGB) – normalerweise die Scheidung widerrufen kann. Denn in den Fällen, in denen die Frau den Scheidungsantrag stellt, wird dem Ehemann kein Widerrufsrecht zugebilligt (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Iran, Seite 67 m. w. N.).
[12]Auch die weiteren Umstände des vorliegenden Falles begründen nicht das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung führt hier nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und insbesondere mit den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Denn sowohl die Einleitung des Gerichtsverfahrens über die Unmöglichkeit einer Versöhnung als auch die Durchsetzung der Scheidung nach gerichtlicher Feststellung des Scheiterns der Ehe steht beiden Ehegatten in gleicher Weise offen. Da in diesem Verfahren die Scheidungsvoraussetzungen gerichtlich geprüft und die Scheidungsfolgen geregelt werden, steht das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Scheidungsrechts im Einklang.
[13]Die sog. „Khol“-Scheidung nach iranischem Recht ist nach der Auffassung des Senats daher grundsätzlich anerkennungsfähig. Die erforderlichen Nachweise über die Durchführung der Scheidung im vorliegenden Fall hat der Antragsteller erbracht; insoweit hat der Präsident des Oberlandesgerichts keine Beanstandungen erhoben.
[14]Auf den Antrag des Antragstellers ist der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25.10.2021 daher abzuändern und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 15.04.2020 beurkundeten Scheidung vorliegen.
[15]III. ...