Unter den Begriff „Klagen wegen Verletzung [...] einer Unionsmarke“ i.S.d. Art. 124 UMV fallen auch solche Klagen, mit denen Annexansprüche geltend gemacht werden. [LS der Redaktion]
Die Klägerin ist eine bekannte ... Sie ist Inhaberin mehrerer Unionsmarken. Die Klägerin ist ferner Inhaberin entsprechender deutscher Marken, wobei sie ihre Ansprüche vorrangig auf die Unionsmarken stützt. Die Beklagte ist als C.-Kreditinstitut in L. tätig, wobei ihre Hauptgeschäftstätigkeit in der Ausgabe von sog. E-Geld (vgl. E-Geld Richtlinie 2009/110/EG) und den mit der Ausgabe von E-Geld verbundenen Leistungen, insbesondere von Zahlungsdienstleistungen, besteht. Der Verantwortliche des Onlineshops unter ... bot eine Vielzahl von ... an, die mit seitens des Kunden auszuwählenden Zeichen entsprechend der als Anlage K 2 vorgelegten Konfigurationsangebote bedruckt werden konnten. Die Klägerin beauftragte einen Testkäufer, der über den Onlineshop Testprodukte erwarb. Die Zahlung des Kaufpreises für die Testkaufprodukte wurde durch den Zahlungsdienstleister P.P. (Europe) S.à r.l. et C., S.C.A., die Beklagte, abgewickelt. Bei den versandten Artikeln handelte es sich nicht um Originalprodukte der Klägerin. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers sowie über das angegebene Referenzbankkonto bei P.P. zu dem Account ...“. Die Beklagte lehnte die Auskunftserteilung ab.
Nachdem die Beklagte der Klägerin Auskunft über Vor- und Zunamen sowie Adresse des Verletzers erteilt hat, hat die Klägerin den Auskunftsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über das bei P.P. hinterlegte Referenzbankkontos.
[1]Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
[2]I.
[3]Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erkennende Gericht zur Entscheidung berufen.
[4]1.
[5]Das Landgericht Düsseldorf ist nach Art. 125 Abs. 5 UMV international zuständig, soweit die Klägerin aus ihren Unionsmarken vorgeht. Nach Art. 125 Abs. 5 UMV können Verfahren, welche durch die in Art. 124 UMV genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden – ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke –, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UMV begangen worden ist. Dabei fallen unter den Begriff „Klagen wegen Verletzung [...] einer Unionsmarke“ auch solche Klagen, mit denen Annexansprüche geltend gemacht werden. Die UMV regelt weder die sog. „Annexansprüche“ (Auskunfts-, Schadensersatz-, Vernichtungsansprüche etc.) noch regelt sie explizit die sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung dieser Ansprüche. In Art. 17 Abs. 1 UMV wird klargestellt, dass für die nicht in der UMV geregelten Ansprüche wegen der Verletzung einer Unionsmarke das für die Verletzung von nationalen Marken geltende Recht gemäß den Bestimmungen des Titels X gilt. Die unter den Titel X fallende Regelung des Art. 130 Abs. 2 UMV räumt dem Unionsmarkengericht die Befugnis ein, im Einzelfall zweckmäßig erscheinende Maßnahmen zu ergreifen oder Anordnungen zu treffen, die das anwendbare Recht vorsieht. Sie setzt ihrem Wortlaut nach bereits die sachliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte voraus. Ferner stellen Art. 129 Abs. 2 UMV, § 125b Nr. 2 MarkenG klar, dass dem Inhaber einer Unionsmarke neben den Ansprüchen nach Art. 9 UMV dieselben Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7 MarkenG), Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG), Auskunft (§ 19 MarkenG), Vorlage und Besichtigung (§ 19a MarkenG), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b MarkenG) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c MarkenG) zustehen wie dem Inhaber einer deutschen Marke. Dies lässt nur den Schluss zu, dass unter das Tatbestandsmerkmal „alle Klagen wegen Verletzung“ auch solche Klagen fallen, mit denen die Annexansprüche geltend gemacht werden, so dass die Unionsmarkengerichte auch für solche Ansprüche nach Art. 125 Abs. 5, 124 UMV ausschließlich zuständig sind (BeckOK/Gillert, Markenrecht, 28. Edition, Stand 01.01.2022, Art. 124 Rn. 8). Entsprechend hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2012 (
[6]Soweit die Klägerin sich hilfsweise auf ihre deutschen Marken stützt, ist das Landgericht Düsseldorf ebenfalls international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung des Europäischen Rates und Parlamentes Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung). Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-Verordnung ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, das heißt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (BGH, GRUR 2006, 513, m.w.N. (IPRspr 2006-112); EuGH, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int 1998, 298 Rn 20 – Shevill). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass der Ort der Verletzungshandlung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt. Der unter der Internetadresse „...“ eingerichtete Onlineshop, über welchen der Verletzer die streitgegenständlichen Waren unter Verwendung der angegriffenen Zeichen bewirbt und anbietet, ist bestimmungsgemäß im Inland abrufbar und richtet sich bestimmungsgemäß an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland, zumal der Onlineshop – einschließlich der streitgegenständlichen Angebote – in deutscher Sprache verfasst ist.
[7]2.
[8]Das Landgericht Düsseldorf ist auch sachlich und örtlich zuständig.
[9]Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Unionsmarkengerichts beruht auf Art. 123, 124 UMV, § 125e Absatz 1 MarkenG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 125g, 140 MarkenG in Verbindung mit § 32 ZPO. Denn die deutsche Internetseite ..., auf der die angegriffene Zeichennutzung erfolgte, ist bestimmungsgemäß im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im Landgerichtsbezirk Düsseldorf abrufbar. Zudem ergibt sich aus der als Anlage K 3 vorgelegten Testkaufdokumentation – worauf die Beklagte selbst Bezug nimmt –, dass der von der Klägerin durchgeführte Testkauf nach K. und damit an eine Anschrift in N.-W. geliefert wurde. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV. NRW. S. 468/SGV. NRW. 301) das zuständige Unionsmarkengericht für Nordrhein-Westfalen im Sinne von Art. 123 Abs. 1 UMV.
[10]Soweit die Ansprüche hilfsweise auf die deutschen Marken gestützt werden ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts aus den Vorschriften § 140 MarkenG, §§ 12 ff., 32 ZPO.
[11]II.
[12]Die Klage ist unbegründet.
[13]…