Bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung streitet im rein inländischen Kontext - anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel Ia-VO - weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung. [LS der Redaktion]
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.