Für die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO spielt der klägerische Wohnsitz keine Rolle; für den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug genügt es, wenn dieser sich im Verhältnis zu einem Drittstaat (hier: Vereinigtes Königreich) ergibt.
Zum Umfang der Insolvenzmasse nach englischem Recht. [LS der Redaktion]
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung wegen veröffentlichter Film- und Bildaufnahmen geltend. Bei dem Kläger handelt es sich um einen früheren Profi-Tennisspieler, der während seiner sportlichen Laufbahn internationale Bekanntheit erlangte und auch nach dem Ende seiner sportlichen Karriere in der Öffentlichkeit steht und sowohl in Deutschland als auch darüber hinaus weiterhin öffentlich bekannt ist. Unter anderem betreibt der Kläger seit dem Jahr 2020 eine auf seinen Namen lautende Modelinie. Der Beklagte ist im deutschen Fernsehen als Moderator tätig und moderierte die Fernsehsendung „P. …“, die durch den Fernsehsender R. ausgestrahlt wurde. Am 21.6.2017 wurde in England, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Fortgang waren und sind Gegenstand der Medienberichterstattung – unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutschland. Im September 2020 wurde bekannt, dass in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren wegen des Vorwurfs mangelnder Kooperation mit den zuständigen Behörden in England strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet wurden. Im Streit der Parteien steht ein knapp 16-minütiger Filmbeitrag, der in der Ausgabe der Sendung „P. …“ am 29.10.2020 ab 23.00 Uhr durch den Fernsehsender R. ausgestrahlt wurde und der inhaltlich den Kläger betraf. Nach der Fernsehausstrahlung forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie den betreffenden Filmbeitrag in den sozialen Medien zu löschen. Der Beklagte lehnte dies ab.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in dem Filmbeitrag zu sehenden Bildnisse des Klägers im Fernsehen oder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.
[1]Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
[2]I.
[3]Die Klage ist zulässig.
[4]1. ... 2. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg folgt – auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, da für die Anwendbarkeit der Vorschrift der klägerische Wohnsitz keine Rolle spielt und es für den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug genügt, wenn dieser sich im Verhältnis zu einem Drittstaat ergibt (vgl. Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Paulus, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 4 Rn. 6; EuGH, Urteil vom 01.03.2005 – C-281/02 Owusu/Jackson u.a., BeckRS 2005, 70156).
[5]Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg folgt gemäß der lex fori – Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO regelt nur die internationale Zuständigkeit (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Paulus, 63. EL Oktober 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 4 Rn. 3) – aus § 32 ZPO. Danach ist der deliktische Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Offenburg gegeben, da der streitgegenständliche Fernsehbeitrag auch im hiesigen Bezirk ausgestrahlt wurde (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 32 Rn. 21) und eine Internetveröffentlichung gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers im Internet auch im hiesigen Gerichtsbezirk abrufbar ist (vgl. Dreier/Schulze/ Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, KUG §§ 33-50 Rn. 33 m. w. N.).
[6]3. ... 4. Der Kläger ist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche trotz des in England über sein Vermögen eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt.
[7]a) Macht der Kläger im Prozess eigene Rechte im eigenen Namen geltend, so kommt ihm insoweit grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis zu. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und eine damit verbundene Übertragung des schuldnerischen Vermögens bzw. der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Insolvenzverwalter führen jedoch dazu, dass die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht. Im deutschen Recht folgt der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens aus § 80 Abs. 1 InsO.
[8]Auf das in England über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren und die Befugnisse des betreffenden Insolvenzverwalters finden jedoch die Vorschriften des englischen Insolvenzrechts Anwendung, so dass auch die Frage, inwieweit der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Anspruchsgeltendmachung im vorliegenden Prozess berechtigt ist, nach den maßgeblichen Vorschriften des englischen Insolvenzrechts beantwortet werden muss.
[9]b) Welche Vorschriften auf das am 21.06.2017 in England über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung 1346/2000/EG (EuInsVO a. F.), die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union weiterhin maßgeblich sind.
[10]aa) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 31.01.2020 (BrexitAbk) sieht für Insolvenzverfahren in Art. 67 Abs. 3 lit. c) eine Übergangsregelung dahingehend vor, dass für Insolvenzverfahren, die vor dem Ablauf der bis zum 31.12.2020 andauernden Übergangszeit eröffnet wurden, weiterhin die Verordnung 2015/848/EU, also die EuInsVO n. F., zur Anwendung gelangt (MüKoInsO/Schlegel, 4. Aufl. 2021, Länderberichte/England und Wales Rn. 110; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3 (5, 11 f.)).
[11]Die Verordnung 2015/848/EU (EuInsVO n. F.) gilt nach ihrem Art. 92 Abs. 2 seit dem 26.06.2017 und kommt nach der Regelung in Art. 84 Abs. 1 nur auf solche Insolvenzverfahren zur Anwendung, die ab dem 26.06.2017 eröffnet wurden. Für zuvor eröffnete Insolvenzverfahren gilt nach Art. 84 Abs. 2 der Verordnung 2015/848/EU (trotz ihrer Aufhebung durch Art. 91 Abs. 1 der Verordnung 2015/848/EU) weiterhin die EuInsVO in der vorherigen Fassung, also die Verordnung 1346/2000/EG (vgl. Mankowski/Müller/ Schmidt/J. Schmidt, 1. Aufl. 2016, EuInsVO 2017 Art. 84 Rn. 3).
[12]Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde bereits am 21.06.2017 eröffnet. Damit unterfällt das Insolvenzverfahren der Übergangsregelung in Art. 67 Abs. 3 lit. c) BrexitAbk, wonach es für die Weitergeltung der EuInsVO allein auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bis zum 31.12.2020 ankommt. Dementsprechend findet vorliegend – auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – weiterhin die Verordnung 2015/848/EU Anwendung, die ihrerseits für Altinsolvenzverfahren, die bereits vor der Geltung der Verordnung 2015/848/EU eröffnet wurden, die Fortgeltung der Verordnung 1346/2000/EG vorsieht.
[13]bb) Der Anwendungsbereich der Verordnung 1346/2000/EG, die insoweit den Vorschriften des in den §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vorgeht (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 –
[14]c) Nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 lit. c) der Verordnung 1346/2000/EG richten sich die jeweiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, vorliegend also nach englischem Recht. Damit kommt es für die Frage der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht auf § 80 InsO, sondern auf die Regelungen des englischen Insolvency Act 1986 an.
[15]Das entspricht im Ergebnis im Übrigen auch der Rechtslage, die sich ergäbe, wenn anstelle der vorrangigen Verordnung 1346/2000/EG das in den §§ 335 ff. InsO geregelte deutsche Internationale Insolvenzrecht zur Anwendung käme. So sieht § 335 InsO vor, dass die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens – mangels hier nicht einschlägiger abweichender Bestimmung – dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, also vorliegend englischem Recht, unterliegen (vgl. MüKoInsO/Schlegel, 4. Aufl. 2021, Länderberichte/England und Wales Rn. 111 ff.; Andres/Leithaus/ Dahl, 4. Aufl. 2018, InsO § 335 Rn. 4 ff.).
[16]aa) Nach sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 geht mit der Eröffnung des bankruptcy-Verfahrens das Vermögen („estate“) des Schuldners, soweit es dem Insolvenzbeschlag unterliegt, auf den Insolvenzverwalter über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 –
[17]Der Umfang des übergehenden Vermögens („estate“) wird in sec. 283 (1a) des englischen Insolvency Act 1986 definiert. Danach gehört zum übergehenden Schuldnervermögen das Vermögen („property“), welches dem Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales Insolvenzrecht – England Rn. 312).
[18]Vermögensgegenstände, die der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt, gehen nicht automatisch auf den Insolvenzverwalter über. Jedoch kann der Insolvenzverwalter nach sec. 307 des englischen Insolvency Act 1986 auch solche Vermögensgegenstände, sofern diese dem Insolvenzbeschlag unterliegen, durch entsprechende Anzeige gegenüber dem Schuldner zur Masse ziehen (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales Insolvenzrecht – England Rn. 314).
[19]Nach der zu den genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung englischer Gerichte unterliegen höchstpersönliche Rechte des Schuldners allerdings nicht dem Insolvenzbeschlag und gehen damit nicht auf den Insolvenzverwalter über. So wurde entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, Ersatzansprüche wegen unfairer Kündigung oder sozialrechtliche Ansprüche nicht in die Insolvenzmasse fallen (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales Insolvenzrecht – England Rn. 312; Lang v McKenna [1997] BPIR 340, Re Wilson ex parte Vine (1878) 8 Ch D 364; Wilson v United Counties Bank Ltd [1920] AC 102; Grady v Prison Service [2003] 3 ALL ER 745; Mulvey v Secretary of State for Social Security [1997] BPIR 696).
[20]bb) Ausgehend hiervon sind die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Rechte nicht der Insolvenzmasse des Klägers zuzurechnen.
[21]Die geltend gemachten Ansprüche entstanden – das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt – mit bzw. nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Filmbeitrages am 29.10.2020 und damit erst nach der Eröffnung des bankruptcy-Verfahrens über das Vermögen des Klägers. Von dem mit Verfahrenseröffnung erfolgten Vermögensübergang auf den Insolvenzverwalter gemäß sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 konnten diese Ansprüche folglich nicht betroffen sein.
[22]Dass der englische Insolvenzverwalter die Ansprüche entsprechend sec. 307 des englischen Insolvency Act 1986 durch Anzeige gegenüber dem Kläger zur Insolvenzmasse gezogen hat, kann vorliegend ebenfalls nicht festgestellt werden.
[23]Die klägerseits geltend gemachten Rechte stehen damit (weiterhin) dem Kläger zu und können dementsprechend durch ihn auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerichtlich geltend gemacht werden, so dass der Kläger insoweit prozessführungsbefugt ist.
[24]cc) Weiter kommt hinzu, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Rechten nach der dargestellten Rechtsprechung englischer Gerichte um höchstpersönliche Rechte handelt, die ohnehin nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
[25]Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung stützen sich auf eine klägerseits behauptete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und finden ihre Grundlage in der deliktischen Anspruchsnorm des § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB. Der beanstandete Filmbeitrag habe den Kläger nach seiner Ansicht beleidigt, herabgewürdigt und in der Öffentlichkeit bloßgestellt. Es handelt sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung damit um Abwehransprüche gegen eine behauptete Ehrverletzung. Wenn nach der zitierten Rechtsprechung englischer Gerichte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der persönlichen Ehre als höchstpersönliche Rechte nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, so hat dies für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung erst recht zu gelten.
[26]Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt vorliegend die Einordnung in den Bereich der nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Rechte. Nachdem die Ansprüche auf Unterlassung und Löschung aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallen, können (und müssen) diese Ansprüche auch in Ansehung eines eröffneten Insolvenzverfahrens durch den Kläger als Anspruchsinhaber ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters (sowohl prozessual als auch vorprozessual) geltend gemacht werden. Soweit im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung erforderliche Rechtsanwaltskosten entstehen und sich für den Kläger diesbezüglich ein Freistellungsanspruch ergibt, zählt auch das Einfordern des Freistellungsanspruchs zur Geltendmachung der höchstpersönlichen Rechte. Andernfalls – wäre dem Kläger zwar die vorprozessuale Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung und Löschung, nicht aber das Einfordern des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der mit der vorprozessualen Geltendmachung notwendigerweise verbundenen Rechtsanwaltskosten erlaubt – wäre die Möglichkeit des Klägers zur vorprozessualen Geltendmachung seiner Ansprüche letztlich doch durch das Insolvenzverfahren beschränkt, was im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter der in der Hauptsache betroffenen Rechte gerade zu unterbleiben hat.
[27]dd) Der Kläger ist damit hinsichtlich aller mit der Klage geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt, da die Ansprüche nach den Bestimmungen des englischen Insolvency Act 1986 nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
[28]Im Ergebnis entspricht dies im Übrigen auch der Rechtslage, die sich bei Anwendung deutschen Insolvenzrechts ergäbe. Auch nach § 80 Abs. 1 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens auf den Insolvenzverwalter über. Der Umfang der Insolvenzmasse bestimmt sich nach §§ 35 ff. InsO. Auch insoweit entspricht es allgemeiner Ansicht, dass höchstpersönliche Rechte und diesbezügliche Abwehransprüche nicht in die Insolvenzmasse fallen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008 –
[29]II.
[30]Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung ... besteht nicht, ...
[31]1. Auf den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung ist (ebenso wie auf die weiteren Ansprüche auf Löschung und Freistellung) gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, denn dieser Vorschrift unterfällt auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche (BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 –
[32]Nicht einschlägig ist hingegen die Rom-II-VO (Verordnung 864/2007/EG). Zwar ist diese aufgrund ihres Charakters als loi uniforme aus der Perspektive der Mitgliedstaaten auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union weiterhin anwendbar (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 40 Rn. 16; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3 (7)). Jedoch greift für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die Bereichsausnahme gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. g) Rom II-VO, wonach außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung, vom Anwendungsbereich der Rom-II-VO ausgenommen sind (vgl. MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 40 Rn. 72; jurisPK-BGB/Lund, 9. Aufl., Art. 1 Rom II-VO (Stand: 01.03.2020) Rn. 61 f.; BeckOGK/Fornasier, 01.02.2022, EGBGB Art. 40 Rn. 15 ff.).
[33]2. ...