Eine juristische Person ist als inländisch im Sinne des Art. 19 III GG zu qualifizieren, wenn sie ihren Sitz im Inland hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an. Der Sitz bestimmt sich dabei in der Regel nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich auf mehrere Staaten, bestimmt sich ihr Sitz - vorbehaltlich der aus der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV folgenden Möglichkeiten - nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung. Das ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Eine international verflochtene juristische Person hat - soweit nicht die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vorrangig zu berücksichtigen sind - mithin nur dann den Sitz ihrer Hauptverwaltung im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland gefällt wird.
Eine Ausnahme bilden juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Für ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten gilt dies hingegen nicht. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine Grundrechts- und Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen nicht ableiten. [LS der Redaktion]
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