Ein in der Schweiz geschlossener Ehevertrag ist nicht formnichtig im Sinne von § 125 BGB in Verbindung mit §§ 1410, 1585c Satz 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG, wenn er nicht durch einen deutschen Notar beurkundet wurde, aber entsprechend den Formerfordernissen des Ortsrechts vor einem örtlichen Notar geschlossen und von zwei Zeugen wegen der auch erbrechtlichen Verfügungen mitunterzeichnet worden ist (gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB). [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Beteiligten, die 2011 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende Mai/Anfang Juni 2019 voneinander getrennt. Seit dem 30.6.2020 ist das Scheidungsverfahren zwischen ihnen rechtshängig. Aus der Ehe sind die inzwischen neunjährige A und die fünfjährigen Zwillinge B und C hervorgegangen, für welche die Beteiligten mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Sorge gemeinsam ausüben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht übt der Antragsgegner nach einem Senatsbeschluss vom 28. September 2021 (Geschäftsnummer
Das Amtsgericht hat mit Teil-Beschluss vom 17.12.2021 festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 11.6.2011 abgeschlossene Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam sei. Gegen diesen Teil-Beschluss des Amtsgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Abweisung des Feststellungsantrags des Antragsgegners und Fortsetzung der Verhandlung über die Stufenanträge in den Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt begehrt. Die Antragstellerin hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
[1]II.
[2]Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhobene zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
[3]1. Die als Widerantrag begehrte Zwischenfeststellung, dass der vor der Eheschließung am 11. Juni 2011 abgeschlossene Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam und auch im Wege der Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden ist, wurde vom Amtsgericht zutreffend als - auch auf der Auskunftsstufe - zulässig angesehen.
[4]a) ... b) ... c) ... 2. Der Zwischenfeststellungsantrag ist darüber hinaus auch begründet. Der notarielle Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 11. Juni 2011 ist als wirksam anzusehen und bedarf keiner Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle.
[5]a) Dabei ist der Ehevertrag nicht als formnichtig im Sinne von § 125 BGB zu bewerten, weil die gemäß §§ 1410, 1585c Satz 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG vorgesehene notarielle Form nicht gewahrt worden sein könnte. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB genügt ein Rechtsgeschäft den Formerfordernissen, wenn es die Formvorschriften des Ortsrechts erfüllt, in welchem es vorgenommen wird. Der vorliegende Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ist in dem Schweizer Kanton B vor einem örtlichen Notar geschlossen und von zwei Zeugen entsprechend den dortigen Formvorschriften bei auch erbrechtlichen Verfügungen mitunterzeichnet worden (vgl. hierzu Opris , NZFam 2020, 501, 503). Damit genügt er den Formvorschriften des Ortsrechts und es kommt nicht darauf an, ob die Beurkundung beim Schweizer Notar auch den Formerfordernissen des Geschäftsrechts (sog. Wirkungsstatut) im Sinne der 1. Alternative des Art. 11 Abs. 1 EGBGB entspricht. Das Wirkungsstatut ist vorliegend das deutsche Recht, sodass sich die Frage stellen würde, ob die kantonale notarielle Form die deutsche Beurkundungsform substituieren kann (vgl. Opris , a.a.O. S. 502; Grüneberg/Thorn, BGB, 81. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 9 f), was wie ausgeführt vorliegend offenbleiben kann.
[6]b) ...