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Verfahrensgang

FG Hamburg, Urt. vom 05.12.2017 – 4 K 12/17
BFH, Urt. vom 19.10.2021 – VII R 7/18, IPRspr 2021-8
FG Hamburg, Beschl. vom 27.07.2022 – 4 K 12/17

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts
Öffentliches Recht (ab 2020) → ohne Unterteilung

Leitsatz

Die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur solche Verträge und Vereinbarungen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begründet worden sind. Ob das der Fall ist, kann nur nach Maßgabe des jeweils einschlägigen (ggf. ausländischen) Rechts bestimmt werden.

Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO). An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

AWV § 77
FGO § 155
ZPO § 293

Fundstellen

LS und Gründe

BFHE, 276, 189
BFH/NV, 2022, 391
RIW, 2022, 256

nur Leitsatz

BB, 2022, 341
DStRE, 2022, 247

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2021-8

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